Online-Recht
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Bildquelle: geralt

Paragraph 127 StGB: harte Strafen für Betreiber illegaler Online-Shops

Die Bundesregierung verschärft mit der Einführung von Paragraph 127 StGB das Strafrecht gegen Betreiber krimineller Handelsplattformen.

Mit einem neuen Gesetz will die Bundesregierung gegen das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen vorgehen. Entsprechend hat das Bundeskabinett am Mittwoch den diesbezüglichen Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums beschlossen. Eine darin neu enthaltene Strafvorschrift, Paragraph 127 StGB, richtet sich konkret gegen den Handel mit Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie dem Verkauf von Drogen, Waffen oder gestohlener Daten im Internet u.a. Kritiker fordern eine scharfe Abgrenzung zwischen kriminellen Darknet-Marktplätzen und legalen Internet-Plattformen.

Mit Paragraph 127 StGB Einführung eines neuen Straftatbestands

„Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Ebenso soll bestraft werden, wer wissentlich oder absichtlich Server-Infrastrukturen für entsprechende Handelsplattformen bereitstellt. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Betreiben krimineller Handelsplattformen soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen. Beabsichtigt der Täter oder weiß er, dass durch die Handelsplattform Verbrechen ermöglicht oder fördert, muss er künftig mit einer Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen.“

Schaffung effektiver Ermittlungsmöglichkeiten

Republik Cyberbunker 2.0

Schon bisher standen diese online begangenen Straftaten unter hohen Strafen. Plattformbetreiber, deren Foren oder Online-Marketplaces man für illegale Aktivitäten nutzt, könnten der Beihilfe schuldig sein. Konnten jedoch einem Forenbetreiber keine konkreten Kenntnisse über illegal gehandelte Waren nachgewiesen werden, wie bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen, erwies sich eine Ahndung als schwierig.

Hier mangelte es an dem konkreten Nachweis der Beihilfe-Strafbarkeit.

Aktuell behaupten auch die Betreiber des Cyberbunker (siehe Grafik rechts), nichts von den illegalen Aktivitäten ihrer Kunden gewusst zu haben. Mit der Server-Bereitstellung sollen sie Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten geleistet haben. Vor dem Landgericht (LG) Trier steht seit dem Oktober 2020 die Gerichtsverhandlung in diesem Fall an.

Nun will man diese Lücke mit dem neuen Paragraph 127 StGB schließen. In Fällen von gewerbsmäßigem Betrieb oder der Förderung von Verbrechen stehen künftig zudem verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Staatstrojaner-Einsatz ist sowohl zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch zur Online-Durchsuchung vorgesehen. Der Gesetzentwurf bedarf allerdings noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht kommentiert Paragraph 127 StGB

„Wenn auf kriminellen Plattformen Geschäfte gemacht werden mit entsetzlichen Bildern von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, soll sich niemand herausreden, er habe nur die Plattform bereitgestellt und nichts gewusst. Gleiches gilt, wenn die Plattformen etwa für Waffen- oder Drogenhandel, den Verkauf von gehackten Passwörtern oder gestohlenen Kreditkartendaten genutzt werden. All diese Geschäfte sind strafbar. Aber Ermittlungen gegen die Betreiber solcher Plattformen waren bisher oftmals schwierig, wenn diese sich ahnungslos gaben. Deshalb schaffen wir (mit dem Paragraph 127 StGB) einen neuen Straftatbestand. Wir brauchen eine effektive und konsequente Strafverfolgung im digitalen Raum.“

„Jetziger Gesetzentwurf setzt jede Plattform im Netz unter Generalverdacht“

Der Verband der Internetwirtschaft e. V., eco, erhebt in einer Stellungnahme Kritik zum jetzigen Entwurf. Der Gesetzentwurf mit Paragraph 127 StGB würde auch Plattformen und Internet-Foren einschließen, auf denen Nutzer sich zu nichtkommerziellen Zwecken austauschen, wie soziale Netzwerke, Online-Spiele mit Chatfunktion sowie News-Artikel mit Kommentarfeld. Demgemäß fordert eco „eine trennscharfe Abgrenzung zwischen kriminellen Marktplätzen im sogenannten Darknet und vollkommen legalen Internet-Plattformen, die möglicherweise von Dritten zur Begehung rechtswidriger Taten missbraucht werden.“

Alexandra Koch-Skiba , Leiterin der eco Beschwerdestelle, kommentiert den neuen 127 StGB.

ECO Branchenverband, Logo

„Es steht außer Frage, dass Waffen, Drogen und Kinderpornografie nichts im Netz zu suchen haben und der entsprechende illegale Internet-Handel wirksam eingegrenzt werden muss. Doch der vorgelegte Entwurf setzt quasi jede Plattform im Netz unter Generalverdacht, entbehrt jeglicher klarer Definition der Normadressaten und greift damit eindeutig zu weit.“

Der Branchenverband Eco befürchtet zudem, dass der neue Paragraph 127 StGB den Staatstrojaner-Einsatz erleichtert. Demgemäß fordert der Verband der Internetwirtschaft e. V. Nachbesserungen.

Tarnkappe.info

 

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.