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Bildquelle: LoboStudioHamburg

Facebook: soziales Netzwerk darf Nutzung von Pseudonymen verbieten

In zwei ganz ähnlichen Verfahren urteilte das OLG München um die Klarnamenpflicht bei Facebook und befand diese für rechmäßig.

In einem aktuellen Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in zwei Fällen zugunsten von Facebook. Es befand die Klarnamenpflicht für rechtmäßig (Urt. v. 8.12.2020, Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre). Darüber berichtet BR24.

Zwei Kläger wehren sich gegen Facebook-Sperre

BGH-Urteil

Facebook hat zwei Konten gesperrt, nachdem sich deren Benutzer nicht mit ihrem realen Namen angemeldet hatten. Sobald Facebook den Verdacht hat, dass ein Nutzer gegen diese „Klarnamenpflicht“ verstößt, verlangen sie eine Kopie des Personalausweises. Sonst wird das Konto infolge gegebenenfalls gesperrt. Gegen eine solche Sperrung klagten die User.

Gab im ersten Verfahren noch das Landgericht (LG) Traunstein Facebook recht, urteilte dann das LG Ingolstadt zugunsten einer Klägerin. Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in zweiter Instanz, dass das soziale Netzwerk Pseudonyme verbieten darf.

In einem der beiden Fälle hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er dann seinen realen Namen angab. Allerdings hat dieser nur wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah :-)“ gepostet. Aus diesem Grund sperrte Facebook dieses Konto erneut wegen Verstöße gegen ihre Gemeinschaftsstandards.

Mit Klarnamenpflicht gegen Hasspostings

Gemäß Urteilsbegründung hat das soziale Netzwerk an der Klarnamenpflicht „angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet“ ein berechtigtes Interesse. Facebook könne insofern bereits präventiv auf seine Nutzer einwirken.

Zudem wäre die Verwendung des realen Namens dazu geeignet, Nutzer zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen, so das Gericht. »Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.« Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

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Facebooks Begründung in seinen Nutzungsbedingungen gemäß der geforderten Klarnamenpflicht lautet ganz ähnlich. Dort heißt es: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden“.

Die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht ist allerdings rechtlich umstritten. Einige Juristen sehen darin teilweise einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG, der grundsätzlich dem Nutzer eines Dienstes das Recht zugesteht, diesen anonym oder pseudonym zu nutzen.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.