Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass auch für Kryptowährungen als Zahlungsmittel Steuern anfallen werden.
In einem Urteil (Az. IX R 3/22) vom 14. Februar 2023 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass auch Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Damit hat der BFH die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero grundsätzlich bejaht.
Im Urteil teilt der Bundesfinanzhof mit
„Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.“
Der Rechtsfall nahm seinen Anfang, als bei einem Krypto-Anleger das Finanzamt anklopfte und Steuerzahlungen auf seine durch Kryptoveräußerungen erzielten Gewinne einforderte. Konkret hatte der Kläger „Bitcoins, Ethereum und Monero erworben, getauscht und wieder veräußert“. Aus diesen Geschäften zog er im Jahr 2017 immerhin einen Gewinn von insgesamt 3,4 Millionen Euro.
Der Kläger war im Übrigen der Meinung, dass diese Art von Geschäften nicht der Einkommenssteuer unterliegen würden. Der Bundesfinanzhof allerdings widersprach nun dieser Auffassung. Er urteilte: „Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos“.
BFH: Kryptowährungen fallen unter Wirtschaftsgüter und damit steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil mit der Erklärung, dass Bitcoin & Co. rechtlich gesehen unter den Begriff ein „anderes Wirtschaftsgut“ fallen.
Ein Wirtschaftsgut sei „steuerrechtlich demjenigen zugeordnet, der den wirtschaftlichen Wert des Wirtschaftsguts uneingeschränkt für sich gebrauchen könne“. Dies wäre bei virtuellen Währungen der Inhaber des privaten Schlüssels. Damit könne er „unabhängig von einer dinglichen zivilrechtlichen Einordnung über die Währungseinheiten uneingeschränkt verfügen“.
Durch einen Transfer wirke er „auf die Fortschreibung der in der Blockchain niedergelegten Transaktionshistorie“ hin. Dies schließe den „möglicherweise abweichenden zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich aus“. Folglich handelt es sich bei Kryptowährungen:
„um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.“
Dabei wäre der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen. Darunter fallen neben „Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt“. Nach der Verkehrsauffassung sind sie „einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich“.
Wirtschaftlich gesehen sind Kryptowährungen Zahlungsmittel
All diese Voraussetzungen treffen auch auf virtuelle Währungen zu. Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero gelten dabei wirtschaftlich gesehen als Zahlungsmittel. Die Currency Token BTC, ETH und XMR sind digitale Vermögenswerte. Auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben sie einen Kurswert.
Geeignet sind sie somit für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zwischen beteiligten Parteien. Für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Belang sind die technischen Details virtueller Währungen. Schlussendlich entfallen somit erzielte Gewinne oder Verluste, aus „Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres der Besteuerung“.
Steuerpflicht für Krypto-Gewinne ist verfassungskonform
An diesem Urteil gibt es nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nichts zu beanstanden. Zudem liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor:
„Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.“
Im Fazit hat der Kläger gemäß dem Bundesfinanzhof „im Streitfall die maßgeblichen Kryptowährungen BTC, ETH und XMR angeschafft und innerhalb der Haltefrist veräußert“. Somit „sei der hieraus erzielte Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der Besteuerung zu erfassen“.