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CUII – Gebt die URL frei – Eine Referenz ist eine Referenz ist ein … Metadatum

Im Auftrag der CUII werden momentan 144 Domains durch die ISPs gesperrt. Claudio Unterbrink nimmt in seinem Gastbeitrag eine Bewertung vor.

Urheberrecht: Haftung für & Sperrung von Internet-Referenzen – „Gebt die URL frei“ – Eine Referenz ist eine Referenz ist ein … Metadatum. Ein Gastbeitrag von Claudio Unterbrink über den Sinn bzw. Unsinn der CUII, der schon einmal einen Artikel bei uns zum Thema Quick Freeze veröffentlicht hat.

Die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) hat eine Liste von über hundert Webseiten erstellt, die Links zu illegalen Inhalten anbieten. Diese Domains verweisen oft auf urheberrechtlich geschützte Materialien wie Schwarzkopien oder hosten diese sogar direkt.

Sechs Provider in Deutschland sperren diese URLs bzw. die Domains zu diesen Webseiten.

Warum eine Bewertung der technischen Ausgestaltung von Hyperlinks im Internet auch nicht durch eine juristische Beurteilung von Erkenntnis, Bewusstsein und Gesinnung des Impressum-Herausgebers zu ersetzen ist. Denn beides sei als Kriterium in Rechtsprozessen zu vernachlässigen –, analysiert dieser Beitrag zur Haftung bei und Sperrung von Hyperlinks bzw. Referenzen im Internet.

Sind Referenzen im Internet also lediglich Meta-Daten, die jederzeit erlaubt sein sollten, damit stattdessen die Hoster der Originalquellen zu adressieren sind?

0 – Ausgangssachverhalt

Die CUII-Liste der Clearingstelle Urheberrecht im Internet mit über 144 Internet-Referenzen zu Seiten mit Schwarzkopien und Schattenbibliotheken hat der 17-jährige Schüler Damian als „Leak“ vor einigen Tagen öffentlich gemacht. Da deutsche Provider die URLs der Liste blocken, findet er, dass die CUII-Organisation mit dieser Zensur eine Art Selbst- bzw. Parallel-Justiz betreibe – eine Anhörung von Richtern erfolgte nicht.

Und zweitens bestehe damit seiner Ansicht nach keine Transparenz zu den Inhalten und dem Umgang damit. Warum? Die Webseiten und der Entscheidungsprozess, welche Webseiten betroffen sind, wird von der CUII intern und damit vor der Öffentlichkeit geheim gehalten.

Ein eingetragener Verein vorwiegend von Providern also eine Geheimbund-Organisation, die unser Grundgesetz unterhöhlt? Ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Privatorganisationen bzw. Provider ohne Beschluss von Richtern und völlig intransparent hinter vorgehaltener Hand den Artikel fünf des Grundgesetzes in ihrem Internet-Angebot einschränken?

Denn dort in unserem Grundgesetzt steht das Recht auf freie Information: „Jeder hat das Recht, sich [.] aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [.] Eine Zensur findet nicht statt.

Dabei gibt die CUII nur Empfehlungen an die Bundesnetzagentur. Die gibt dann eine DNS-Sperre unter den Maßgaben der Netzneutralitätsverordnung (EU-Verordnung 2015/2120) zurück über die CUII an die Provider weiter. Die im CUII-Verein versammelten Provider empfehlen sich über Bande der Bundesnetzagentur also quasi selbst. Sie schlagen vor, was sie zensieren möchten und als rechtswidrig einschätzen.

Zusammenhänge zwischen der Bundesnetzagentur, CUII und den ISPs rein zufällig?

Einige Leser mögen sich fragen: Wer ist dann die oder der Verantwortliche bzw. Schuldige, wenn der Prozess gar keinen Beschluss von Richtern vorsieht, sondern die Bundesnetzagentur die Beurteilung vornimmt? Wo kämen wir denn da auch hin, wenn jede URL durch ein Hohes Amt rechtsgültig beurteilt werden solle? So können sich CUII und Bundesnetzagentur fröhlich Empfehlungen aussprechen, diese ggf. sogar einstimmig beschließen. Und wenn es von der Bundesnetz-Agentur kommt, wenngleich auch durch die Lobby-Organisation CUII selbst vermittelt, wie könnte sich ein Provider dann verweigern und sperren, diese Sperrung nicht umzusetzen? Und darf sich ein Bürger nur dann frei auf Internetportalen informieren, wenn sie ein Impressum ausweisen? Sowie: Darf ein ansonsten der Netzneutralität verpflichteter Provider freiwillig Internetangebote ausschließen?

Es geht letztlich um die Frage, ob Portale ohne erreichbaren Impressums-Herausgeber zensiert werden dürfen, weil sie ggf. angenommen keine Lizenz- oder Bibliotheksabgaben zahlen für genannte, referenzierte bzw. ggf. in Kopie gehostete Inhalte.

Besucht man Damians Seite https://cuiiliste.de (in anderen Berichterstattungen auch cuiiliste.de oder Cuiiliste) könnte man ihm vorwerfen, selbst ein Wegbereiter zu (vermeintlich) rechtswidrigen Inhalten zu sein. Er bietet einen Meta-Index, ein Meta-Verzeichnis bzw. eine Meta-Suche für Internet-Ressourcen an. Bei den Webseiten kann man ohne Bezahlung an die Urheber bzw. Rechte-Inhaber – (vermeintlich) urheberrechtlich geschützte Inhalte und Dateien rezipieren.

Der Schüler verweist rechtskonform auf einen nur temporären Impuls des Leaks, um zur Haftung, Sperrung und damit Zensur von Referenzen im Internet eine Debatte anzustoßen. Er sichert sich weitergehend damit ab, dass er keine Hyperlinks verlinke, sondern nur die Domain (im Text) und im Rahmen eines redaktionellen Beitrags nenne.

Doch was unterscheidet einen Text-String „https://cuiiliste.de“ von einem URL-String https://cuiiliste.de, die gerendert als Hyperlink erscheinen können? Und hat Damian ein „Bewusstsein“, dass er möglicherweise rechtswidrige Schattenbibliotheken benennt? Darf er das als Redakteur?

Sackgasse

1 – Informationsabsicht versus Gewinnerzielungsabsicht: Zwei Kriterien einer Haftungsbeurteilung

Der BGH hat vor rund zehn Jahren, als das Internet quasi in seiner Pubertät steckte, in seiner “Hyperlink-Entscheidung” (2015: I ZR 74/14) klargestellt, dass Webseitenbetreiber für verlinkte rechtswidrige Inhalte haften können, wenn sie hierauf verlinken und das verlinkte Angebot Rechtsverletzungen enthält. Der Digital Services Act der EU (Verordnung 2022/2065) bietet zudem seit einigen Monaten weitere Grundlagen zur Haftung von Vermittlungsdiensten.

Webseitenbetreiber können versuchen, vor Gericht die Vermutung zu widerlegen, Referenzen in Kenntnis einer Rechtswidrigkeit gesetzt zu haben. Bei Gewinnabsicht gilt diese Vermutung jedoch als nahezu unwiderlegbar (EUGH 92/16, „Gewinnerzielungsabsicht“): Ohne Gewinnabsicht wird angenommen, dass der Herausgeber nicht zwingend von der Rechtswidrigkeit wissen musste, weil er nicht so hohe Prüfpflichten hat. Das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis stellt dann keine öffentliche Wiedergabe dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschah. Webseitenbetreiber bzw. Herausgeber von Internet-Referenzen insbesondere mit Gewinnabsichten sollen hingegen eine Prüfung des Urheberrechts genannter Referenzen durchführen (vgl. auch EUGH 37/16, sog. „Playboy-Urteil“). Der EuGH entschied in diesem Urteil, dass Hyperlinks auf geschützte Dateien eine Urheberrechtsverletzung sein können, wenn der Linksetzer die fehlende Zustimmung kannte oder hätte kennen müssen.

Kommerzielle Websites müssen also besonders sorgfältig die Rechtmäßigkeit verlinkter Inhalte prüfen. Andere dürfen für redaktionelle oder wissenschaftliche Zwecke hyperlinken.

2 – Ist „Zu-Eigen-Machen“ eine Frage der Technik oder der Gesinnung?

Für eine Haftung bei externen Links ist nach den Gerichten weiterhin auch entscheidend, ob man Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hatte bzw. sich diese „zu eigen“ macht.

Viele kennzeichnen externe Links daher ergänzend deutlich mit einem Disclaimer, um eine Einbettung als „eigenes Angebot“ zu vermeiden. Dieses Urteil kommt noch aus der Zeit, in dem der Internet-Explorer mittels sogenannter I-Frames eine fremde Webseite in einen Rahmen der eigene Webseite einbettete.

Heute geht es mehr um den Kontext und die Absicht des Verweisenden, als um eine technische Gestaltungsoption, wenn von „sich-zu-eigen-machen“ die Rede ist. Ein expliziter Hinweis, dass man sich Inhalte nicht zu eigen macht, wird oft vorsichtshalber gegeben – ist bei normalen Hyperlinks aber eigentlich überflüssig, da ein Hyperlink immer eine externe Ressource öffnet, die nicht zu einem selbst gehört. Dies kann im gleichen Tab des Browsers erfolgen, oder wie auch im Link definierbar in einem neuen Tab oder einem neuem Fenster des Browsers.

Entscheidend ist die Glaubwürdigkeit: Wer bewusst auf kritische Seiten verweist und deren Inhalt akzeptiert, könnte haften.

Es geht in juristischen Prozessen im Nachhinein also um eine Art Prüfung und Bewertung von Erkenntnis und spitz formuliert der Gesinnung des Autors bzw. Herausgebers: Berichtet jemand nur über rechtsextreme Quellen oder macht er sie sich zu eigen und ist ebenso rechter Gesinnung? Berichtet jemand nur über Piraterie oder ist er selbst ein Pirat, der seinen Freunden Hinweise gibt? Berichtet er nur über eine Schattenbibliothek oder sind auch Hinweise zu finden, dass entsprechende Bücher dort zum kostenfreien Download zu finden sind?

Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene.

Im Übrigen: Auch nachträgliche Prüfungen können notwendig sein, aber nur bei Aufforderung: Wird der Inhalt einer verlinkten Seite nach der Verlinkung z.B. verändert und rechtswidrig, kann es problematisch werden. Bis zur Kenntnis dieser Änderung besteht meist keine Haftung. Der Link sollte dann – nach bisheriger Rechtsprechung – (auch wenn er nur ein Metadatum ist) unverzüglich entfernt werden. Eine regelmäßige Prüfpflicht für Links besteht also nicht, das wäre unverhältnismäßig. Eine nachträgliche Prüfung des Metadatums kann aber in besonderen Fällen nötig sein, z.B. auf Verlangen eines Betroffenen zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten (OLG München, 2008 Az: 18 U 5645/07).

Daher kann auch die (wie z.B. in der Wikipedia) häufige Nennung des Abrufdatums einer URL eigentlich gut entfallen, mit dem die letztmalige Qualitätsprüfung einer URL dokumentiert wird, weil das Veröffentlichungsdatum / Revisionsdatum einer Webseite oder eines Artikels für alle Referenzen gelten kann.

Der Lackmus-Test

Dient die Referenz allein der Information und Meinungsbildung aus allgemeinen Quellen, wie bei redaktionellen oder wissenschaftlichen Beiträgen? Oder ist die Referenz im Kontext wie eine eigene Werbeaussage zu verstehen? Dann unterscheidet sich die Referenzierung maßgeblich von Sachverhalten, in denen Online-Medien zur Erläuterung redaktioneller Beiträge elektronische Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer Nutzer dienen sollen.

Letztlich ging es also vor zehn Jahren um die präzise Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung von Internet-Referenzen. Bei Gewinnabsicht ist die Haftungswahrscheinlichkeit höher. Und es ging um die Unterscheidung, ob man redaktionell-wissenschaftlich oder unternehmerisch auftritt.

Damit könnte jeder wissenschaftliche Artikel die E-Book- & PDF-Ressourcen einer Schattenbibliothek sorgenfrei verlinken? – wenn es nicht noch ein drittes Beurteilungskriterium gäbe.

Wird das „Sich-zu-eigen-machen“ nicht als technische Gestaltung einer Webseiteneinbettung, sondern im Kontext der Gesinnung des Autors bzw. Herausgebers gesehen, kommen wir in den philosophischen Bereich einer „Erkenntnistheorie“.

Netzsperren

3 – Drittes Beurteilungskriterium: Wann lag erkenntnistheoretisch ein „Heureka“ vor?

Beim Setzen oder Überprüfen einer Referenz im Internet stellt sich bei einer juristischen Einschätzung weiterhin die Frage, ob und wann dem Referenzierenden bewusst wurde oder war, dass er eine Referenz zu rechtswidrigen Inhalten nannte.

Der altgriechische Ausspruch „Heureka“ bedeutet „Ich habe [es] gefunden (bzw. erkannt)“ und wird mit Archimedes verbunden. Juristen haben damit ein weiteres Kriterium für Internet-Referenzen eingeführt: Wusste (bzw. ab wann wusste) der Nennende von rechtswidrigen Inhalten?

„Scio, ita non referri“ – „Ich (er)kenne es (als rechtswidrig), also referenziere ich es nicht“ wird zur Selbstzensur-Pflicht für Webseiten-Betreiber.

Damit wird die Prüfung und Beurteilung potentiell rechtswidriger Ressourcen in die Hand der Schreibenden bzw. Herausgebenden der Webseiten gelegt. Statt die Erkenntnis und Zensur in die Hand der CUII, der Bundesnetzagentur oder der Provider zu legen, wird jeder Nennende zur „Selbstzensur“ verpflichtet, deren Umsetzung im Nachhinein bei Aufkommen eines Rechtsfalls ergänzend beurteilt wird. Daher: Warum sollte man diese „Selbst-Verantwortung“ von Redakteuren nicht auch in die Hand von Providern legen können?

Doch diese Regel macht Berichte über rechtswidrige Inhalte fast unmöglich: „Du hast doch gewusst, dass Du einen Artikel über eine Schattenbibliothek geschrieben oder eine Webseite dazu aufgesetzt hast, da ist es auch unerheblich, ob Du den Namen oder die Domain der Bibliothek rein textlich oder im Kontext erwähnst, ein Buch darin mit ISBN benennst oder einen Hyperlink auf das PDF-EBook setzt“, mag eine Richterin dem jungen Damian vorhalten.

Man kann nicht über eine „Schattenbibliothek“ schreiben, ohne den Begriff zu verwenden.

Selbst Gerichtsurteile zensierten in ihren Urteilen aus dieser Unsicherheit gegenüber Metadaten schon in den jungen Jahren des Internets Internet-Referenzen: z.B. im BGH-Hyperlink-Urteil I ZR 74/14 von 2015 werden Domains nicht genannt bzw. geschwärzt.

Wenn das BGH eine URL im Textstring schon nicht nennt, wie kann Schüler Damian dann eine Liste von Text-Strings veröffentlichen? Als Minderjähriger scheint er ggf. gesteuert von Provider-Mitarbeitern, die diese Machenschaften bestmöglich leaken wollten, um die rechtlichen Belange ggf. genauestens wissen, und nur als Whistleblower mit einem Schüler als Proxy leaken konnten und wollten?

Die Unsicherheit bei der Nennung von URLs kommt aus einer Zeit, in der das Internet sowie Hyperlinks mit ihren grundlegenden Eigenschaften Juristen und uns allen noch weniger vertraut waren, als es heute der Fall ist.

Die Klage-Maschinerie und Gewinnabsichten der Urheberrechtsindustrie und ihrer Juristen hat die Angst vor dem Metadatum URL und ihrer nicht zielgerichteten Verfolgung jedoch kultiviert. Viele gehen weiterhin viel zu ängstlich an das Einfügen von Hyperlinks bzw. allgemeiner: Referenzen im Internet heran.

Und: die Prozesse sind nicht an das eigentliche Ziel ausgerichtet, dem Hoster der urheberrechtskritischen Datei oder des Persönlichkeitsrechte verletzenden Textes.

ifpi, netzsperren, zensur
Foto Horst Jens – (CC BY-SA 2.0).

4 – Technische Ausgestaltungen von Referenzen sind keine Indizien einer Prüfung von Kenntnis, Bewusstsein und Gesinnung

Technisch wird seither oft unterschieden zwischen einem Link direkt zu einer Datei (URL, Link, Hyperlink, Deeplink) oder einem Link nur zu einer Startseite eines Portals (sog. Surface Link), also zum Beispiel ein Link zu einer Domain, was die Startseite wäre. Doch alle sind URLs. Experten unterscheiden auch noch in Hotlinks und Framing sowie URLs als Textstrings.

Man könnte also technisch spezifizieren:

· Startseite bzw. Domain: https://de.wikipedia.org

· Hyperlink zu einer Webseite: https://de.wikipedia.org/wiki/Hyperlink

· Deeplink: https://de.wikipedia.org/wiki/Hyperlink#Rechtsfragen

Wobei anzumerken ist, dass diese obengenannten Referenzen nur Textstrings sind, und Hyperlinks wie folgt aussehen:

· Hyperlinks

Der Link kann zudem eine differenzierende Benennung (Definians) haben. Im folgenden Beispiel sind Definians (die Bezeichnung) und Definiendum (das zu Bezeichnende) identisch:

· https://de.wikipedia.org/wiki/Hyperlink

Wie ist also ein Hyperlink-Urteil zu fassen, wenn Definians und Definiendum – wie üblicherweise im Internet – unterschiedlich sind oder sie sowohl als Hyperlink als auch als reiner Text-String abgebildet werden?

Auch könnte man argumentieren, dass Hyperlinks, bei denen Definians und Definiendum identisch sind, zwar klickbar bleiben, aber letztlich wie ein Text-Sting einer URL aufzufassen sind, wie es Damian mit der Nennung von 144 URLs getan hat.

Und man wird ggf. zu dem Ergebnis kommen, dass eine textliche Nennung der URL dasselbe ist wie eine technische Ausgestaltung der Nennung der URL über eine Hyper-Verlinkung.

Versuche, technische Spezifikationen bei der Abbildung von Metadaten zu erkennen, sollten jedoch kein Indiz für eine juristische Beurteilung von Erkenntnis, Bewusstsein und Gesinnung im Kontext eines Beitrages mit Internet-Referenzen sein.

Heißt: Egal ob Damian einen Hyperlink setzt oder nur eine textliche Nennung der URL vornimmt, er gibt in jedem Fall eine Referenz zu einer Schattenbibliothek ab und ist damit im Bewusstsein, sich diesen Kontext eigen zu machen.

„Gebt die URLs frei“

Diese formalen Gestaltungsregeln betreffen nicht nur die Referenzen im Internet, sie betreffen auch die Referenzen auf dem wissenschaftlichen Papier: Wer eine ISBN in der Literaturangabe auf dem Papier nennt, dem könnte mittelbar vorgeworfen werden, eine Verlinkung mit einer Schattenbibliothek vorgenommen zu haben. Mit dieser Nummer kann die Ressource in der Schattenbibliothek genauso gefunden werden, wie wenn der Literaturangabe auf dem Papier eine DOI- oder ORCID-Link-Nummer für eine Online-Bibliothek beifügt ist.

Doch wie modern wäre Wissenschaft, wenn sie auf Referenzen komplett verzichten würde wie eine Künstliche Intelligenz, die jegliche elektronische Ressource der Menschheit inzwischen inhaliert hat und aus diesem Fundus berichtet – ohne Referenzen.

Wir können auf Referenzen nicht verzichten

Referenzierungen werden einer KI nun mühsam antrainiert, damit sie ihre Aussagen auch „wie wissenschaftlich“ mit einer URL belegt – während Autoren des Internets eher weiter verunsichert auf Referenzen verzichten aufgrund von damit verbundenen Risiken bei rigider Rechtsprechung.

Die derzeitige Armut der Referenzen im Web aus Angst vor einer juristisch geprüften URL entspricht weder einem digitalen Zeitalter, in dem der Inhalt einer Referenz mit einem Klick auch gleich elektronisch auf dem Schirm aufgerufen werden soll und darf, noch entspricht es der Entwicklung, dass sich auch Wissenschaft papierlos macht und damit elektronischen URLs als Metadaten verpflichtet.

Schließlich könnte auch ein Autor, der einen Link zu einem Werk in einer Schattenbibliothek setzt, die bibliothekarische Urheberrechtsabgabe auf diese „Leihe“ anstelle der (Schatten-)Bibliothek selbst zahlen (so wie Verlage bei ungeklärten Bildrechten es nachträglich pauschal regeln).

Wäre Damian dazu bereit – 144 Pauschalangaben aufgrund der Domain-Nennungen zu leisten? Vielmehr dieses sollte entscheiden, wie seine Gesinnung im Kontext ist, nicht ob er einen Text-String oder Hyperlink setzt, die auch Text-Strings sind.

Am besten aber, auch eine erkenntnistheoretische Kontext-Prüfung seiner Gesinnung findet nicht statt, denn es handelt sich im Internet bei Hyperlinks um bibliographische Referenzen.

Netzsperren, Blockade

5 – Sind Referenzen im Internet bibliographische Referenzen?

Tim Berners-Lee, der „Schöpfer“ des World Wide Web, verglich Hyperlinks im Internet schon in den 1990er Jahren mit Fußnoten in wissenschaftlichen Texten. Er argumentiert, dass ein Link allein keine Rechtsverletzung sein könne. Ein Autor mache sich durch einen Verweis nicht automatisch den Inhalt des zitierten Dokuments oder im Kontext genannten zu eigen. Das Prinzip der gegenseitigen Verweise sei für die Wissenschaft fundamental. Wäre es illegal, würde dies vergangene und die heutige Forschungsarbeit unmöglich machen.

Und genauso sind Verlinkungen die Identität des Internets.

Dennoch gibt es bei der Frage, ob genannte Referenzen im Internet wie genannte Referenzen in der Wissenschaft zu betrachten sind. Es gibt seit vielen Jahren juristisch gesehen keine klare Linie in der Rechtsprechung und den Auffassungen. Das mag auch an der Selbstreferentialität des Jura-System als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme liegen. Juristen klagen im Auftrag und Juristen entscheiden in dem einen oder anderen Sinne unter Zuhilfenahme technischer Verständnisversuche zum Internet.

In einem Lernprozess, wie das Internet funktioniert, wird wie oben gesehen vielfach technisch differenziert, ob es eine textliche Nennung der Domain oder des Links ist, oder ob dieser nur auf eine Domain als Startseite verlinkt.

Da solche Differenzierungen wie oben technisch gesehen kaum haltbar sind – auch Text-Strings lassen sich mit einem Rechtsklick statt Linksklick zu einer Webseite öffnen -, wird zusätzlich auf das „Mindset“ des Schreibers oder Referenzierenden abgestellt: Wurde die Referenz in Kenntnis der Inhalte genannt? Doch wie soll man verneinen, über eine Schattenbibliothek zu schreiben, wenn man sie nicht nennt. Trotzdem ist und bleibt das Thema eine Schattenbibliothek.

Herein spielen auch die jahrelangen Erfahrungen aus den Urheberrechtsverletzungen durch einen peer-to-peer Download von Dateien wie z.B. bei einem Torrent. Der Link zu einem Torrent wie auch die Torrent-Datei selbst, die zu einer Content-Datei nach dem Download führt, sind ebenso nur Metadaten wie eine URL.

Das vollständige Herunterladen einer Datei ist die Voraussetzung einer Möglichkeit der Inspizierung durch den Browser-Nutzer, denn seit E-Mule 2001 wissen wir, dass ein Link zu einer lediglich falsch benannten Datei führen kann (statt der Linux-Distribution ist es auf einmal doch ein Kinofilm).

Oder bei Direkt-Download-Link kann die URL einer Datei auch eine verschlüsselte Zip-Datei sein, so dass der Nutzer nur Zufallsdaten heruntergeladen hat. Wie sollte der Nutzer anhand des Hashes A eines verschlüsselten Zips wissen, dass mit entsprechendem Passwort für die Entschlüsselung der Zip-Datei die urheberrechtlich geschützte Musik mit Hashwert B enthalten ist? Auf all diese Fragen hat die Rechtsprechung wenig Freiheiten und Antworten übrig. Ebenso wie keinen Nachweis, dass der Downloader in Kenntnis des Passwortes gewesen ist, um die Download-Datei tatsächlich von Zufallsdaten in hörbare Musik zu wandeln.

Eine Revision dieser eher selbstreferentiellen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Klageindustrie ist jedoch erforderlich, wie folgendes Beispiel exemplarisch ergänzend im Detail erläutert:

Wer einen Textstring schreibt wie https://cuiiliste.de oder diesen als Hyperlink klickbar im Browser macht, sollte juristisch nicht unterschiedlich bewertet werden.

Schließlich kann der Nutzer die Webseite auch nicht nur im Browser, sondern auch in der Quell-Text-Seite des Browser gelesen haben, hier ist jeder Hyperlink also auch wieder ein Textstring wie oben abgebildet.

Denn selbst, wenn nur der Textstring auf der Webseite im Browser genannt wird, kann der Nutzer in fast allen Browsern mit der Markierung des Textstrings und einem rechten Mausklick „in einem neuen Tab öffnen“ die Referenz als Webseite aufrufen – während der Hyperlink auf der gerenderten Webseite mit einem Linksklick der Maus aufgerufen wird.

Daher spielt es bei Referenzen im Internet keine Rolle, ob Nutzer diese mit „Küsschen Links“ oder „Küsschen Rechts“ auf der Mausi aufrufen, um die Pilates-Seite von Shirin David zu erreichen und ihren Bauch-Beine-Po-Kurs nicht zu spät zu buchen.

Rechts- oder Linksklick: Der kleine aber feine Unterschied

Ob die Referenz in der Render-Ansicht des Browsers als Hyperlink oder in der Source-Ansicht des Browser als Text-Link erscheinen, ob sie mit viel krimineller Energie (rechter Mausklick) aus einem Text-String zum Tab gemacht werden oder mit weniger krimineller Energie (linker Mausklick) aus einem Hyperlink heraus direkt aufgerufen werden. Ob der Veröffentlichende sich entscheidet, dem Lesenden viel kriminelle Energie zuzumuten oder es mit weniger krimineller Energie ihm leicht macht. Heute, in 2024, sollten wir annehmen, dass sowohl beim Rechtsklick der Maus (bei textlichen Referenzen) wie auch beim Linksklick der Maus (bei hyperverlinkten Referenzen), um rechtswidrig Inhalte aufzurufen, die gleiche kriminelle Energie im Aufwand zu vermuten ist.

Jede Referenz, sei sie textlich oder als Link, sei sie im textlichen Source Code der Webseite oder in der gerenderten Ansicht des Webbrowser dargestellt, sei sie mit einem Links-Klick oder mit einem Rechts-Klick geöffnet, sei sie im gleichen Tab oder in einem neuen Tab oder neuen Fenster geöffnet, sei sie gewünscht zu laden, sei sie nur halb geladen und dann abgebrochen, sei sie vollständig geladen und nicht inspiziert oder sei sie vollständig geladen und nicht inspizierbar, weil ein Passwort erforderlich war, oder sei sie vollständig geladen, inspiziert und dann gelöscht worden, ist immer als eine Referenz zu beurteilen.

Eine Referenz ist nur ein Metadatum. Vergleichbar mit einer Literaturangabe, die auch nicht das Buch zum Aufschlagen ist.

Warum sollte der Anbieter eines Hyperlinks auch als Induzierer eines Klick bei dem Lesenden verurteilt werden? Hier wird die Rechnung ohne den Wirt gemacht – denn noch entscheiden die Leser einer Webseite selbst, ob sie einen Hyperlink klicken oder lediglich mit Mouse-Over das Definiendum des Definians sich in der Statuszeile anschauen oder den Link nicht klicken oder eine textliche Nennung des Namens der Schattenbibliothek über eine Suchmaschine suchen oder gleich mit einem Rechtsklick aus der Webseite heraus öffnen.

Ebenso spielt es daher keine Rolle, ob das Buch mit Titel und Publikationsort plus Jahr benannt ist. Oder ob gleich die ISBN oder ORCID referenziert ist. Eine Referenz ist eine Referenz ist … ein Metadatum. Daher kann eine technische Beurteilung der Art einer Referenzierung im Internet kein Maßstab oder Indiz sein.

CCC, Zensur, censored, t-mobile

Die Ausrede des jungen Schülers Damian sollte daher zukünftig nicht greifen. . Er sagt „ich nenne nur die Domain textlich beim Namen, aber verlinke sie nicht“. Er glaubt, er mache sie sich daher nicht zu eigen und habe auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Wir öffnen die im Text genannte Domain einfach mit Markierung und rechtem Mausklick – und der Schüler hat sie dennoch referenziert.

Wenn also Hyperlinks auch Text-Stings (auf der Quellseitenansicht) sind, wie kann dann eine Domainnennung als Test-String vermeintlich ohne Hyperlink – aber mit Rechtsklick statt Linksklick in einem neuen Tab als Webseite zu öffnen – wie im CUII-Fall des Schülers Damian – straffrei bleiben?

Oder anders gefragt. Wie kann synchronisiert werden, dass ein Provider eine URL eigenmächtig sperren darf, dieses aber nicht synchronisiert wird mit der Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern?

Technische Experten haben diese Zusammenhänge bereits erkannt. Sie bereiten die DNS-Abfragen zu URLs und diesen gesperrten URLs mit dezentralen DNS-Servern vor, die auch zur Sicherheit und Privatheit mittels verschlüsseltem HTTPS adressiert werden. Client-Applikationen erarbeiten Modelle, in denen der dezentrale DNS-Server nach jeder Abfrage wechselt, damit keine Historie an sog. „Queryhits“ der Suchabfragen aufgebaut wird.

Die URL soll frei werden von zentralen Machthabern durch vielfältige dezentrale Angebote. Die freie Referenzierung und Nennung einer URL macht sich also auf in eine Nische. Dieses mag auch mit einer nicht wohlwollenden und technisch ggf. hemdsärmelig bzw. einem Stand des Internets von vor vielen Jahren begründeten Perspektive zusammenhängen. Dabei sind sie eigentlich nur Metadaten.

Löschen statt sperren

Besser wäre es, die URLs frei zu geben und stattdessen das Hosting rechtswidriger Inhalte und von Urheberverletzungen zu löschen.

Nur mit einer freien URL ist auch Damian frei von dem Vorwurf mit seiner Webseite eine Meta-Suchmaschine wie The-Pirate-Bay zu sein. Da die Schattenbibliothek Anna gar keine Dateien hostet, sondern auch nur ein Index von Verlinkungen ist, stellt sich schon die Frage, wieso die CUII die Webseite von Damian nicht ebenso sperren lässt.

Oder andersherum: Wenn eine Suchmaschine nur Metadaten vorhält, was unterscheidet sie dann von URLs als Metadaten?

„CUII sperrt Liste der CUII von Damian“ zeigt zugleich auch die Meta-Daten Problematik auf. Es ist, als wenn Gerichte nicht mehr das benennen dürfen, über das die urteilen. Die Zensur von Referenzen als Metadaten und deren Berichte und Urteile darüber werden zum Tabu. In einem Rechtsstaat mit Meinungsfreiheit ein Non-Sense?

7 – Lösungsperspektive: Adressierung von Original-Ressourcen statt referenzierenden Ressourcen

Der Zustand, dass Webseitenbetreiber jede Ressource im Internet referenzieren dürfen und Websurfer alles laden können. Wo immer und wie sie auch klicken mögen, gilt als nicht umsetzbar, so eine These. Warum? Weil die Impressumspflicht oft nicht erfüllt wird.

Wenn jeder Webseitenbetreiber per Impressum erreichbar wäre, könnte jeder zur Verantwortung gezogen werden, der rechtswidrige Inhalte einstellt und hostet. Im Gegenzug: alle Referenzierenden wären frei.

Anna’s Archive braucht rechtliche Verfolgung zur Umsetzung eines Impressums, nicht Blockierung oder Zensur durch Provider zu ihren URLs.

Internet-Nutzer sollten nicht haftbar werden für Klicks auf PDFs oder Torrents. Zumindest nicht solange sie die Dateien nicht zu 100 Prozent heruntergeladen und inspiziert haben. Oder nachgewiesen ist, dass sie dazu auch das entpackende Passwort eingegeben haben.

Statt Studierende strafrechtlich zu verfolgen, die Ressourcen Dritter z.B. in ihren online gestellten Literaturlisten ihrer Tutorials referenzieren, wäre es sinnvoller, die Dritten an ihre Pflichten zu erinnern. Dies geschieht durch Nennung der Herausgeber und deren Einbezug in Urheberrechtsabgaben für „Internetleihen“.

Die juristische Hilflosigkeit, Rezipienten ohne Inspektion ihrer durch Klick oder Cleverness erreichen Downloads zu adressieren sowie Herausgeber von Referenzen in Verleugnung ihres Metadaten-Charakters zu adressieren, gleicht der Adressierung einer Fata Morgana. Es scheint, als nähmen wir derzeit lieber Kunde und Verkäufer fest. Statt denjenigen, der das Falschgeld hergestellt hat, was Kunde und Käufer in Beziehung setzt.

Vielmehr muss stattdessen die Originalquelle einer Urheberrechtsverletzung als Täter adressiert werden. Das geht nur über eine Impressumspflicht von Webseiten.

8 – Fazit: Gebt die URL frei – sie ist ein Metadatum

Es geht um die Grundrechte, besonders hinsichtlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit sowie nicht-stattfindender Zensur. Das muss unabhängig sein von der technischen Darstellung einer Internet-Referenz. Dies sollte auch insbesondere für Herausgeber und Autoren gelten.

Eine juristische Beurteilung einer technischen Ausgestaltung einer Referenzierung kann wie beschrieben nicht entscheidend sein.

Ebenso sollten Kontextbeurteilungen vermieden werden. Wer über die Schattenbibliothek Anna‘ Archive berichtet, dessen Gesinnung und Erkenntnis-Horizont ist es, über diese Schattenbibliothek zu berichten.

„Gebt die URLs frei“ – könnte eine Devise sein, „denn sie sind nur Metadaten und eine Referenz“.

Um Originalressourcen zu adressieren, ist stattdessen für Veröffentlichungen von Webseiten ein Impressum nötig. Mit dieser Maßgabe könnte man alle Internet-Ressourcen frei referenzieren.

Und auch der mutige und in bester Absicht handelnde Damian wäre frei vom dem juristischen Argument, eine Suchmaschine rechtswidriger Inhalte anzubieten. Denn wo kämen wir hin, wenn wir Zensur nicht mehr benennen dürften? Das geht nur, wenn wir die zensierten URLs auch referenzieren dürfen.

Vielen Dank an Claudio Unterbrink für seinen Gastbeitrag.

Referenzen zum Thema CUII

Berners-Lee, Tim: Links and Law. In: w3.org. World Wide Web Consortium, April 1997, URL: https://www.w3.org/DesignIssues/LinkLaw.html.

BGH: Haftung für Hyperlink – Urteil 2015 (I ZR 74/14), URL: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73259&pos=0&anz=1.

EUGH 37/2016: Playboy-Urteil: Pressemitteilung, Nr. 37/16, Luxemburg, den 7. April 2016, URL: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-04/cp160037de.pdf.

EUGH 92/2016: Hyperlink-Urteil, Pressemitteilung, Nr. 92/16, Luxemburg, den 8. September 2016, URL: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-09/cp160092de.pdf.

EU-Verordnung 2015/2120. Über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten vom 25. November 2015, URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R2120.

EU-Verordnung 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022. Über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG. Gesetz über digitale Dienste – DSA/GdD. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065.

OLG München 2008: Persönlichkeitsschutz in der Presse: Bereithalten eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen identifizierenden Zeitungsartikels über Vermögensdelikte in einem Online-Archiv, Az: 18 U 5645/07, URL: https://openjur.de/u/467850.html.

Schwarzbeck, Martin: CUII-Liste: Diese Websites sperren Provider freiwillig, 13.08.2024, URL: https://netzpolitik.org/2024/cuii-liste-diese-websites-sperren-provider-freiwillig/.

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.