Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen verjähren nach 3 und nicht erst nach 10 Jahren, wie das AG Frankfurt kürzlich in seinem Urteil festgestellt hat.
Urheberrechtsverletzungen verjähren nach 3 und nicht erst nach 10 Jahren, wie das AG Frankfurt in seinem Urteil (Az. 32 C 2305/14 (84) am 30.10.2014 festgestellt hat. Filesharer kann man nach Ablauf der Frist nicht mehr zivilrechtlich verfolgen.
AG Frankfurt sieht eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren
Das Urteil vom AG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Auch könnte es noch durch die nächst höhere Instanz einkassiert werden, sollte der Kläger Rechtsmittel einsetzen. Trotzdem gab es in Frankfurt am Main kürzlich Erfreuliches von der P2P-Front zu berichten.
Das Amtsgericht Frankfurt sieht eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB an. Es gilt nicht wie vom Kläger gefordert, eine Frist von 10 Jahren. Außerdem wurde klargestellt, dass auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung) gilt.
Im Rechtsstreit begehrte eine vom Rechteinhaber beauftragte Kanzlei vom Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten für eine behauptete Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse aus dem Jahr 2010. Im vorliegenden Rechtsstreit kann der Filesharer aber seit dem 31.12.2013 nicht mehr haftbar gemacht werden. Fachanwalt Gulden (GGR Rechtsanwälte) hofft, dass dieses Urteil Rechtsklarheit für künftige Fälle bringen wird.
Mahnbescheid ohne Auswirkungen
Nach Ansicht der Richter konnte der Kläger die Frist auch nicht durch den ausgestellten Mahnbescheid verlängern. Im Urteil bemängeln die Richter, dass man den Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert hat. Der Schuldner muss anhand des Mahnbescheides erkennen können, welcher Anspruch konkret gegen ihn durchgesetzt werden soll. Das war offenbar nicht der Fall. Ohne entsprechende Angaben sei keine Schlüssigkeitsprüfung möglich. Der Schuldner konnte demnach auch nicht entscheiden, ob er Widerspruch einlegen beziehungsweise Rechtsmittel aufnehmen soll.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Auch bleibt noch abzuwarten, ob der klagende Rechteinhaber demnächst die nächst höhere Instanz in Anspruch nimmt, um das Urteil vom AG Frankfurt infrage zu stellen. Die weitere Entwicklung vor Gericht bleibt abzuwarten, zumal dies nur ein Urteil von vielen ist.
Tarnkappe.info