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Bildquelle: ra2studio, Lizenz

Keylogger: Einsatz ist ab sofort in der Schweiz erlaubt

Das Schweizer Bundesgericht urteilte, dass der Einsatz von Keyloggern bei schweren Straftaten legal ist. Die erste Instanz hatte es verboten.

Laut der Pressemitteilung des Schweizer Bundesgerichts in Lausanne darf die Polizei seit Sommer letzten Jahres sowohl Software- als auch Hardware-Keylogger zu Ermittlungszwecken einsetzen. Damit kann man mitlesen, was der Tatverdächtige auf seiner Computer-Tastatur eingibt. Das Urteil fiel schon vor längerer Zeit. Da zu diesem Zeitpunkt (Juni 2020) noch die Ermittlungen gegen die Tatverdächtigen liefen, machte man die gerichtliche Entscheidung erst am gestrigen Mittwoch bekannt.

Urteil aus erster Instanz außer Kraft gesetzt

Keylogger

Die Züricher Staatsanwaltschaft durfte somit mittels Keylogger die Passwörter eines Verdächtigen ganz legal auslesen, dem man vorwirft, im Darknet einen groß angelegten Drogenhandel betrieben zu haben. Auch den Post- und Fernmeldeverkehr des mutmaßlichen Betreibers des Darknet-Shops hat man überwacht.

Der Tatverdächtige hat es der Polizei wirklich nicht leicht gemacht. Als Betriebssystem nutzte er einen bootfähigen USB-Stick. Dabei handelte es sich wahrscheinlich um eine Linux-Distribution, die wie Parrot OS oder Qubes OS strikt auf IT-Sicherheit ausgelegt ist. Alle Passwörter gingen den Ermittlern somit nach dem Herunterfahren verloren. Außerdem kommunizierte er verschlüsselt mit seinen Kunden. Auch das Wohnmobil des Shop-Betreibers hat man laut Urteil visuell überwacht, möglicherweise mittels seiner eigenen Webcam.

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Das Zwangsmaßnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich verweigerte der Staatsanwaltschaft in erster Instanz die Bewilligung bzw. Verlängerung dieser technischen Überwachungsmaßnahme. Das Bundesgericht hingegen hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich letzten Sommer bestätigt.

Nur Art und Weise des Einsatzes der Keylogger entscheidend

Welchen Keylogger dabei die Polizei einsetzt, spielt keine Rolle. Auch bei einem softwarebasierten Keylogger handelt es sich um ein „technisches Überwachungsgerät“ im Sinne des Gesetzes. Eine Unterscheidung zwischen einem mechanischen Keylogger und einem softwarebasierten Keylogger mache keinen Sinn, heißt es im Urteil. Ausschlaggebend sei nicht die Beschaffenheit, sondern die Art und Weise seiner Einsetzung. Soweit die Wirkungsweise des software-basierten Keyloggers mit einem entsprechenden mechanischen Gerät absolut identisch sei und auch nicht darüber hinausgeht, spiele es keine Rolle, ob es sich um einen physischen Gegenstand oder eine behördliche Schadsoftware handelt.

Keylogger im Einsatz – Bildquelle, thx!

Kritik aus der Netzgemeinde

Felix von Leitner aka Fefe kann dem Urteil nicht viel Gutes abgewinnen. Er schreibt zum Einsatz der Keylogger:

„Gegen, äh, Schwerstkriminalität natürlich nur! Versteht sich. Also, äh, Drogenkriminalität. Und demnächst dann Urheberrechtsverletzungen.“

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.