Caspar vs. Facebook & Co.
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

Facebook vs. Hamburgs Datenschützer Johannes Caspar

Facebook hat beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verwaltungsanordnung von J. Caspar gestellt.

Facebook will nicht hinnehmen, dass Hamburgs Datenschützer Johannes Caspar den Datenaustausch mit Whatsapp untersagt hat. Deshalb hat das soziale Netzwerk juristische Schritte gegen die Verwaltungsanordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar eingeleitet.

Johannes Caspar geht gegen Datenschutzverstöße vor

Der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar hatte Facebook Ende September untersagt, Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu speichern. Daraufhin hat das soziale Netzwerk beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verwaltungsanordnung gestellt, erklärte Caspar gegenüber heise online. Facebook halte sich jedoch an die Vorgaben der Datenschutzbehörde, während der Widerspruch laufe, erklärte der Facebook-Sprecher. Die Daten von Whatsapp-Nutzern mit deutschen Mobilfunknummern (Ländervorwahlbereich 0049) würde man derzeit nicht übertragen.

Facebook hatte WhatsApp vor rund zwei Jahren für etwa 22 Milliarden Dollar gekauft. Damals hatte das soziale Netzwerk erklärt, WhatsApp solle weiter unabhängig bleiben. Auch jetzt versicht man. Facebook hat keinen Zugriff auf die Inhalte der Kurznachrichten. Auch weil diese im Regelfall Ende-zu-Ende verschlüsselt seien. Eine Milliarde Menschen nutzen derzeit weltweit WhatsApp.

Konzern plant Übertragung der Daten

WhatsApp hatte Ende August angekündigt, künftig die Telefonnummer des Nutzers an Facebook weiterzugegeben. Außerdem sollen Informationen darüber geteilt werden, wie häufig der Kurzmitteilungsdienst genutzt wird. Facebook möchte so die Werbung und die Freundesvorschläge in seinen Diensten verbessern. WhatsApp-Mitglieder konnten zumindest der Verwendung ihrer Daten für die Personalisierung von Facebook-Werbung und Freunde-Vorschläge widersprechen. Die Telefonnummer teile man allerdings in jedem Fall mit Facebook, wenn man die App weiternutzen wolle.

Caspar meint, die Nutzer müssten selbst über die Weitergabe ihrer Daten entscheiden können: „Ein solcher Massenaustausch ist aus Datenschutzgründen nicht hinzunehmen. Ich gehe davon aus, dass die Frage des Schutzes der Privatsphäre von Millionen von Nutzern durch die Gerichte entschieden wird“, sagte Caspar. Der Datenschutzbeauftrage sieht seine Position durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestärkt, demnach müssen europaweit tätige Onlinehändler das Verbraucherschutzrecht aller Mitgliedstaaten der EU beachten. Facebook betont jedoch, dass eine gültige Einwilligung der Nutzer eingeholt worden sei und der geplante Datentransfer zwischen zwei Konzernbereichen dem Industriestandard entspreche.

Fazit

Eine entscheidende Frage in dem Streit wird sein, ob der Hamburger Datenschützer überhaupt zuständig ist. Er argumentierte, Facebook verarbeite Daten in der Hamburger Niederlassung, weil dort das deutschsprachige Werbegeschäft betrieben werde. Deshalb sei nationales Datenschutzrecht anwendbar. Facebook erklärt dagegen, das europäische Geschäft betreibe man von Irland aus. Deswegen seien die dortigen Datenschützer zuständig.

Johannes Caspar hatte zuvor schon versucht, Facebook zur Aufgabe seiner Klarnamenpflicht zu zwingen. Er ist damit aber bisher in zwei Gerichtsinstanzen gescheitert. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht geklärt sei, ob deutsche Datenschutzbeauftragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Facebook-Tochter vorgehen dürften.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.