Ergebnis eines Gutachtens des wissenschaftliche Dienst des Bundestages: Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entspricht nicht den Vorgaben des EuGH.
Wie die „Mitteldeutsche Zeitung“ in ihrer Samstagsausgabe berichtet, gelangt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem von der Linksfraktion in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass das am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht.
Gutachten besagt, dass Vorratsdatenspeicherung nicht den EU-Vorgaben entspricht
Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsanbieter, Daten wie Rufnummern und Dauer der Anrufe bis zu zehn Wochen zu speichern. Ermittler sollen darauf bei der Bekämpfung von Terror und schweren Verbrechen zugreifen können. Die Unternehmen haben für die Umsetzung bis zum 01. 07. 2017 Zeit.
Der Europäische Gerichtshof entschied im Dezember 2016, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Aktenzeichen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15. Die Bundesregierung hält das geltende deutsche Gesetz dennoch für verfassungs- und europarechtskonform. Am 21. Dezember musste der EuGH im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens die Fragen eines schwedischen und eines britischen Gerichts zu den jeweiligen nationalen Gesetzen beantworten, die eine Aufbewahrung von Verbindungsdaten regeln. An diesem orientiert sich wiederum der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages. In seinem Gutachten weist er darauf ausdrücklich hin.
Nur bei einem Verdacht auf eine schwere Straftat zulässig
Die Wissenschaftler ziehen in dem Gutachten folgende Bilanz. „Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist.“ Außerdem müsse die Vorratsdatenspeicherung „auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben“, Personen, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege, müssen ausgenommen sein.
Unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
Der stellvertretende Fraktionschef der Fraktion Die Linke im Bundestag, Jan Korte, sieht den Standpunkt seiner Partei durch das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes bestätig. Korte verdeutlicht gegenüber der „Mitteldeutschen Zeitung“ seine Überzeugung. „Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes bestätigt unsere von Beginn an vorgetragene Kritik. Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- und Internetverbindungsdaten der gesamten Bevölkerung ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Und grundsätzlich nicht mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar. Das deutsche Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung verstößt deshalb in den zentralen Fragen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gegen die Grundrechte. Es würde daher vor Gericht so keinen Bestand haben.“
Schon die vorherige Regelung war 2010 von Karlsruhe gekippt worden. Weiterhin meint Korte, dass die Bundesregierung jetzt Schadensbegrenzung betreiben und das Gesetz unverzüglich zurücknehmen solle. Nur so könne der wirtschaftliche Schaden für die Telefon- und Internetunternehmen begrenzen werden. Allein für Vorbereitung und technische Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung entstünden bereits geschätzte 600 Millionen Euro Mehrkosten.
Fazit
Das der Mitteldeutschen Zeitung vorliegende Gutachten des Wissenschaftliche Dienstes des Bundestages erhöht die Chancen, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht scheitert. Der SPD-nahe Internetverein D64 (Zentrum für digitalen Fortschritt) hat bereits Klage dagegen eingereicht. Die Mitteldeutsche Zeitung weist noch auf eine von Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ins Spiel gebrachte Alternative hin: das „Quick Freeze„, das Daten Verdächtiger bei konkretem Verdacht für einen gewissen Zeitraum einfriert.
Tarnkappe.info