Der coronabedingte Ausfall von Sportübertragungen erlaubt nach Auffassung des AG München eine außerordentliche Kündigung des Sky-Abos.
Das Amtsgericht München entschied im Oktober 2020 unter dem Aktenzeichen 114 C 13551/20, dass eine außerordentliche Kündigung des Sky-Sport-Abos wegen dem Ausfall von sportlichen Highlights aufgrund des Corona-Lockdown, rechtmäßig ist. Demgemäß können Kund*innen ihre Abos für Live-Übertragungen „unter Umständen sogar kurzfristig kündigen“, informiert die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
Viel Geld für wenig Sport bezahlen?
Der coronabedingte Lockdown hatte weltweit einschneidende Folgen und brachte u.a. auch das Pausieren des Profisports mit sich. Ein Mann aus Schleswig-Holstein zog daraus seine eigenen Konsequenzen. Mitte März 2020 beschloss er, seinen Vertrag bei SKY Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG über den Empfang von Sportübertragungen zu kündigen. Er sah nicht länger ein, den Abo-Preis für ersatzlos ausfallende Sportevents zu bezahlen. Das gab er auch als Begründung an. „Viele Übertragungen im Rahmen seiner Programmpakete wie Sky Bundesliga, Sky Champions League, Grand Slam Turnier, Handball Bundesliga und Formel Eins Rennen fielen aufgrund der Pandemie aus.“ Allerdings erkannte Sky die außerordentliche Kündigung nicht an und bestand auf Fortzahlung der monatlichen Abo-Gebühren. Infolge kam es zum Rechtsstreit.
AG München lässt Sonderkündigungen des Sky-Abos zu
Der Sportfan stellte daraufhin beim Amtsgericht München einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Sky-Kündigung. In seinem Urteil sah das Gericht „in der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Ausfall diverser Sport-Übertragungen einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Demnach konnte dem Kunden ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden“, informiert die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. Demgemäß rät sie
„Sollte es in der aktuellen Corona-Pandemie zu einem weiteren Ausfall großer Sportveranstaltungen kommen, können Kunden ihre Sky-Abos für Live-Übertragungen unter Umständen sogar kurzfristig kündigen.“
Im § 626 Abs. 1 BGB ist verankert, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund immer dann vorgesehen ist, wenn dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Gemäß dem Urteil vom 8. Oktober 2020 wurde Sky zudem dazu verpflichtet, alle bisher gezahlten Beiträge in Höhe von 406,77 Euro zurückzuzahlen. Obwohl der Kunde die Kündigung bereits am 16. März 2020 eingereicht hatte, stellte Sky ungeachtet dessen dennoch weiterhin die monatlichen Gebühren in voller Höhe in Rechnung.
Immerhin registrierte der Pay-TV-Sender allerdings den Vertrag für einen späteren Zeitpunkt zur ordentlichen Kündigung.
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