Störerhaftung
Störerhaftung

Abschaffung der Störerhaftung – eine Fehlanzeige?

Bedeutet die geplante Abschaffung der Störerhaftung gleichzeitig den Wegfall von Abmahnungen oder ist es vielmehr eine Mogelpackung?

Gehören mit Abschaffung der Störerhaftung nunmehr die Gefahr von Schadenersatzansprüchen oder kostenpflichtigen Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen Dritter endgültig der Vergangenheit an? Können also private W-LAN Besitzer, Cafés, Flughäfen, Restaurants und Hotels ihren Kunden oder Bekannten einen Zugang zum Internet demnächst völlig bedenkenlos bereitstellen?

Störerhaftung für Freifunk-Anbieter, ja oder nein?

Müssen sie künftig bei Missbrauch nicht mehr füchten, dafür haftbar gemacht zu werden? Entsprechende Änderungen in § 8 des Telemediengesetzes sollten genau diese Erweiterungen beinhalten. Oder haben wir uns da zu viel versprochen?

Die Diskussionen um dieses Thema für WLAN-Hotspots in Deutschland erstrecken sich nun bereits über sechs Jahre. So sollte man meinen, was lange währt, wird endlich gut, aber hier scheint wohl das Gegenteil eher zuzutreffen: die geplanten Änderungen stellen sich nunmehr als Mogelpackung heraus. Zunächst einmal hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Störerhaftung zugestimmt. Allerdings minimiert zwar die geplante Einführung des § 8 Abs. 3 TMG das Haftungsrisiko bezüglich der Schadensersatzansprüche, jedoch ist das Ziel, nämlich eine Abschaffung der Störerhaftung für private W-LAN Besitzer deshalb noch lange nicht erreicht.

Das heißt, der geplante Absatz 4, der die Haftungsprivilegierung auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitern sollte, ist wieder gestrichen worden. Daraus resultiert, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt. Er weist letztlich keinen Regelungsgehalt mehr auf. Die Möglichkeit, dass man Anbietern von offenen WLANS Abmahnungen zustellt, wenn Dritte über deren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen, besteht folglich auch weiterhin. Auf diesem Weg erreicht man keine Rechtssicherheit für die Betreiber öffentlicher Hotspots. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für Unterlassungsansprüche. Genau das sollte Absatz 4 ändern.

Der Gesetzgeber will nichts ändern

RA Stadler äußert sich zur Störerhaftung wie folgt: „Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Regelung lehnt es der Gesetzgeber gerade ab, diese Rechtsprechung zu korrigieren. Wenn sich in nächster Zeit hier noch etwas tut, dann aufgrund einer anstehenden Entscheidung des EuGH […] Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt.“

Kritik kam weiterhin aus einigen Bundesländern. Auch sie glauben, dass man die Gefahr von Abmahnungen nicht endgültig gebannt hat. „Zwar würden private WLAN-Anbieter nun wie Host-Provider angesehen, doch ein Ausschluss von Haftungsansprüchen im Zuge von Unterlassungsansprüchen werde lediglich in einer angefügten Betgründung formuliert. Diese sei aber nicht rechtsbindend.“

Natürlich sehen das die Abmahnanwälte genauso. Sie kommen dadurch erneut ins Spiel. Bereits unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes gaben einige auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien an, bei entsprechenden Verstößen, auch weiterhin Abmahnungen zu verschicken. „Wer jetzt glaubt, dass auch Lieschen Müller sich auf eine vermeintliche Abschaffung der Störerhaftung berufen kann, liegt falsch.“ Dies sagte Björn Frommer von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer der dpa.

Die Kritik am Gesetz teilten Franz-Josef Lersch-Mense und Brigitte Zypries nicht. Der NRW-Politiker Lersch-Mense (SPD) lobte die Bundesregierung und seine Partei: …“es gebe starke Impulse“, sagte er über das Gesetz. „In Zukunft werde es mehr öffentliche WLAN-Hotspots geben.“ Die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries verspricht. „WLAN-Betreiber sind genauso wie Access-Provider von der Haftung ausgeschlossen, ganz gleich ob sie privat oder gewerblich seien.

Fazit

Wer am Ende recht behält, bleibt abzuwarten. Das Gesetz soll 2018 einer Evaluierung unterzogen werden. Dabei wird untersucht, ob es seine Ziele erreicht hat. Vor allem kann man gespannt darauf sein, ob es die Abmahnindustrie dann schon nicht mehr gibt. Ich persönlich teile bei der Störerhaftung nicht den Optimismus von Zypries und Lersch-Mense.

Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) teilte mit. „Es werde weiterhin zu beobachten bleiben, ob die gesetzliche Regelung ausreiche, wenn sich herausstellt, dass die mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele nicht erreicht werden können, bedarf es einer weiteren Anpassung des Telemediengesetzes.“

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.