cyberkriminellen, River, Anonymität
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Endet die Anonymität im Netz mit neuem NetzDG-Entwurf?

Bundesjustizminister Heiko Maas hat seinen umstrittenen Gesetzentwurf mit strengeren Regeln für soziale Netzwerke nun erweitert, endet damit die Anonymität?

Bundesjustizminister Heiko Maas hat seinen umstrittenen Referentenentwurf für ein “Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)” mit überarbeiteten, erweiterten und zugleich strengeren Regeln für soziale Netzwerke nun schon vor Ablauf der Frist der Verbändeanhörung an die Europäische Kommission zur Notifizierung übersandt. Kritiker warnen mangels Anonymität vor einer drohenden, erheblichen Einschränkung von Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Anonymität soll laut neuem Entwurf weiter eingeschränkt werden

Einen neuen Entwurf des „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ zum Kampf gegen „Hatespeech“ legt nun das Justizministerium vor, der die bereits vorher umrissene Rechtslage noch einmal verschärft: So wurde zum einen die Liste der Straftaten, für die eine Löschpflicht gelten soll, erheblich erweitert und zudem enthält der neue Entwurf nun eine Auskunftsbefugnis gegenüber Privatpersonen. Herausgenommen wurden die Upload-Filter zur Verhinderung des Uploads einer einmal beanstandeten Datei. Der Entwurf beinhaltet jedoch weiterhin die Möglichkeit zur Etablierung von Inhaltsfiltern, um bereits existierende Inhalte zu löschen.

Neu hinzugekommen sind weiterhin die folgenden Straftatbestände:

  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – § 89a
  • Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen – § 90b
  • Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – § 91
  • Landesverräterische Fälschung – § 100a
  • Bildung terroristischer Vereinigungen – §129a
  • Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung – §129b
  • Gewaltdarstellung – § 131
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften – § 184b
  • und last, but not least. § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- undjugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

Opfer von „Hatespeech“ sollen künftig „die Identität des Täters“ bei Providern in Erfahrung bringen können. Geplant wäre eine Ergänzung des § 14 Abs. 2 TMG. Provider sollen in Zukunft befugt sein, Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen, wenn es um die Durchsetzung “absolut geschützter Rechte” geht. Das BMJV weist in der Entwurfsbegründung darauf hin, hierdurch einen umfassenden Anspruch auf Auskunft über den “Klarnamen” eines Internetnutzers zu schaffen.

Es können folglich Pseudonyme aufgedeckt werden unter dem Verweis auf eine Rechtsverletzung. Die Anbieter eines Blogs, Forums oder sozialer Netzwerke müssen dem Betroffenen nun auch ohne gerichtliche Anordnung die höchstpersönlichen Daten des Verfassers mitteilen – der dann anwaltlich abgemahnt und sogar verklagt werden kann. Rechtsanwalt Niko Härting weist darauf hin, diese Änderungen könnten das „Ende der Anonymität im Netz, wenn es um Meinungsäußerungen geht“, einläuten. Zudem dürfte das Geschäft für Abmahnanwälte dann erneut boomen.

Ministerium wünscht sich eine strengere Gangart

Die Erweiterung der Liste für Straftaten betreffen nun auch Vorschriften aus dem Sexualstrafrecht. Da gerade Facebook sehr zügig auf Nacktheit oder Pornografie mit Löschung der entsprechenden Beiträge reagiert, hieß es im alten Gesetzentwurf noch, Pornografiedelikte würden „bereits effektiv verfolgt“. Also sollte wohl auch hier eine noch strengere Gangart gewählt werden.

Heiko Maas reagierte mit diesen Änderungen auf einen Wunsch der Großen Koalition. Mit der Notifizierung bei der EU-Kommission geht eine dreimonatige „Stillhaltefrist“ einher. So können neben der Brüsseler Regierungsinstitution auch andere Mitgliedsstaaten Einwände in diesem Zeitraum gegen den Entwurf erheben.

Kritik an diesem neuen Entwurf kommt von Volker Tripp, dem politischen Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft: „Unter dem Vorwand einer Rechtsverletzung könnten auf diese Weise online verwendete Pseudonyme aufgedeckt und Whistleblower oder unliebsame Kritiker enttarnt werden. Das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird immer mehr zu einem allgemeinen Netzzensurgesetz. […] Zugleich nimmt damit auch die Gefahr, dass es zu einer besonders rigiden Löschpraxis der Anbieter oder zur Unterdrückung unliebsamer Äußerungen kommen könnte, deutlich zu. Dass der Entwurf obendrein an Verbänden und Zivilgesellschaft vorbei derart umfangreich erweitert und sogar bereits bei der EU-Kommission notifiziert wurde, ist ein handfester Skandal.“, äußerte sich Tripp.

Fazit

Probleme würde man somit künftig nicht ausschließen, man würde sie vielmehr zusätzlich schaffen. Zum einen könnte die Identitätserfragung ohne gerichtliche Anordnung zu einem Einschüchterungseffekt „Chilling Effect“ führen. Ferner wird es Nutzern so leicht gemacht, sich Adressen zu beschaffen zur Bedrohung anderer „im realen Leben“, denn eine Weitergabe dieser Daten liegt einzig im Ermessen der Online-Dienste und wird von keinem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft überprüft. Dieser Gesetzentwurf bedroht folglich nicht nur die Anonymität, sondern zugleich auch die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 1.0)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.