Whats-App-Urteil
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Abmahngefahr? – Whats-App-Urteil sorgt für Schlagzeilen

Das Amtsgericht von Bad Hersfeld in einem Whats-App-Urteil: Es nicht erlaubt, Personen ohne deren Einwilligung in die WhatsApp-Kontaktliste einzutragen.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat in einem aktuellen Whats-App-Urteil entschieden, dass es nicht erlaubt ist, andere Personen ohne deren Einwilligung in die eigene WhatsApp-Kontaktliste einzutragen. Theoretisch machen sich WhatsApp-Nutzer, zumindest in Deutschland, damit strafbar. Der Grund liegt in der Funktionsweise des Messengers, der Handynummern automatisch mit dem Telefonbuch abgleicht.

Whats-App-Urteil sorgt für Aufmerksamkeit

Das Urteil ist das Ergebnis eines Sorgenrechtsstreites. In einem familienrechtlichen Verfahren (F 120/17 EASO) ging es um die Smartphone-Nutzung eines elfjährigen Kindes. Gegenstand der Verhandlung war ein Streit zwischen den getrennt lebenden Elternteilen, wie häufig das Kind sein Smartphone nutzen darf. So soll der Kleine sich mitunter um 4.30 Uhr morgens den Wecker gestellt haben, um mit seinem Smartphone zu spielen.

Einerseits erteilte das Gericht der Mutter im Whats-App-Urteil gewisse Auflagen, wie „mit ihrem Sohn E. eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung […] zu schließen […]“. Andererseits – und das ist der eigentliche Grund für die Schlagzeilen – gab der folgende Leitsatz aus dem Urteil der Richter Anlass für die neu angeregte Diskussion um die Datenweitergabe-Praktiken von WhatsApp:

„Wer den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen. Wer durch seine Nutzung von ‚WhatsApp‘ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.“

Weitergabe der Daten ohne Zustimmung des Betroffenen

Das Gericht erläuterte in dem Zusammenhang den Standard-Mechanismus, den WhatsApp nutzt, um die Verbindung zwischen den Nutzern herzustellen. Das Telefonbuch des Nutzers wird dabei an WhatsApp übertragen. Im zweiten Schritt findet dann auf den Servern ein Abgleich mit den Nummern der registrierten Nutzer statt. Stimmen die Nummern überein, erscheint die Person in den WhatsApp-Kontakten. Dieser Vorgang darf dem Gericht zufolge jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Nutzer, also aller Kontakte im Adressbuch, stattfinden.

Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, verstößt das gegen geltendes Recht. Die Betroffenen hätten damit die Möglichkeit, sich mittels kostenpflichtiger Abmahnung zur Wehr zu setzen, so lautet das Fazit des Gerichts. Denn letzlich wäre die gängige Praxis von WhatsApp ein Verstoß gegen das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht.

Medienanwalt Christian Solmecke führt dazu auf seinem Blog aus: „Das Whats-App-Urteil ändert rechtlich erst einmal nichts daran, da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit vor einem Amtsgericht handelt, die andere Gerichte nicht bindet. Allerdings hat das Urteil Signalwirkung, gerade weil es nun medial bekannt wird. Viele Menschen werden jetzt erst auf die seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.

Es droht wohl keine Abmahn-Welle

In der Praxis wären private Abmahnungen aber in den meisten Fällen widersinnig. Zum einen möchten sicherlich wenige ihre Freunde und Bekannten abmahnen. Weiterhin würde man sich als WhatsApp-Nutzer selbst in die Gefahr begeben, wiederum von dem anderen Nutzer abgemahnt zu werden. Und die wenigen, die WhatsApp nicht selbst nutzen, wissen im Zweifel nicht, dass ihre Freunde und Bekannte ihre Telefonnummern nach Kalifornien übermitteln. Und selbst wenn sie nun – nach diesem medial bekannt gewordenen Urteil – überlegen, jemanden abzumahnen, dann wäre ein solches Vorgehen nicht zielführend und ineffektiv. Denn man müsste ja gegen jede einzelne Person vorgehen, der man jemals seine Nummer gegeben hat, ohne zu wissen, ob sie WhatsApp nutzt.“

Demnach dürften wohl in der Praxis teuere Abmahnungen in der Regel ausbleiben. Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Dennoch hätte dieses Whats-App-Urteil wohl eine Signalwirkung. Es könnte weitere Klagen von Datenschützern und Verbraucherschützern nach sich ziehen, die sich nicht gegen die Nutzer, sondern den Betreiber, also WhatsApp, richten.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.