Ein Mann verlor eine P2P-Klage, weil er nichts zur Aufklärung der Tat beigetragen hat. Er sagte nur aus, dass er es nicht gewesen sein kann.
Das AG München urteilte in einem P2P-Verfahren, dass bei keiner konkreten Täternennung die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist.
Trotz der Vorlage peinlicher Beweismittel wies das AG Charlottenburg eine Klage ab. Gegenstand war der SF-Film "Die Bestimmung - Insurgent".
Katerstimmung bei Waldorf Frommer Rechtsanwälte? Das AG Stuttgart hat kürzlich eine P2P-Klage gegen ein Ehepaar aus Igersheim zurückgewiesen.
Ein Eigentor hatte sich ein Freifunker mit seiner Klage in einem P2P-Fall geschossen. Er erfüllte nicht die sekundäre Darlegungslast.
Das AG München verhandelt eine P2P-Klage, wobei man ungewöhnlich hart vorgeht. Bis zur Benennung des Täters soll das WLAN gesperrt werden.
Filesharing in einer WG im Raum Regensburg. Die Anschlussinhaber in Wohngemeinschaften sind stets im Nachteil, so auch hier.
Das AG Charlottenburg urteilte in einem P2P-Verfahren, dass bei keiner konkreten Täternennung die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist.
Im Rahmen einer P2P-Klage verurteilte das LG Düsseldorf einen Beschuldigten wegen unzureichend erbrachter sekundärer Darlegungslast.
In einer P2P-Klage wies das Landgericht Berlin die Berufung wegen einer unzureichend erbrachten sekundären Darlegungslast zurück.
Die Abwesenheit schützt nicht vor dem Erhalt einer P2P-Abmahnung oder Klage. Diese Erfahrung machte ein Anschlussinhaber vor dem AG Erfurt.
P2P-Klage: Ein einziges Musikalbum soll laut Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg eine Berlinerin Schadenersatz in Höhe von 2500 EUR kosten.
Das AG München verurteilte am 20.06.2018 unter dem Az. 142 C 3525/18 einen Anschlussinhaber bei einer P2P-Klage. Sein Sohn war der Filesharer.
Der Verlierer der P2P-Klage hatte vor dem Amtsgericht Stuttgart argumentiert, dass sich die Familie zur Tatzeit in Kroatien aufgehalten hat.
Gegenstand der P2P-Klage: Illegales Tauschbörsenangebot mittels P2P-Filesharing urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.
Der Inhaber von einem WG-Anschluss verlor kürzlich ein Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg Az 216 C 330/17 gegen ein Filmstudio.
Unter dem Az 4 C 1319/16 wurde am 10.11.2017 beim AG Landshut eine P2P-Klage verhandelt. Gegenstand war ein illegales Tauschbörsenangebot.
Anschlussinhaber muss in P2P-Verfahren Umstände darlegen, die über die bloße Zugriffsmöglichkeit Dritter hinausgehen. Das tat er aber nicht.
Tauschbörsenverfahren verlief beim AG Traunstein zu Ungunsten des Beschuldigten, obwohl er zur Tatzeit mit der Familie im Urlaub war.
Die federführenden Ausschüsse des EU-Parlaments stimmten vorgestern mehrheitlich einschneidenden Gesetzen zur verschärften Geldwäsche zu.
Vorhang auf! Hier kommt unser bissig-böser Monatsrückblick auf den Wonnemonat Mai. Da kann man nur sagen: Glosse einschalten und wohlfühlen!