Das AG München urteilte in einem P2P-Verfahren, dass bei keiner konkreten Täternennung die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist.
In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht (AG) München hinsichtlich einer P2P-Klage (Az. 114 C 22559/17). Es stellte erneut klar, dass es unabdingbar für die Erfüllung der sekundärer Darlegungslast bei illegalem Filesharing über Familienanschluss ist, offenzulegen, welche Familienmitglieder einen selbstständigen Zugang zum Internet haben. Alle zu pauschalen gehaltenen Aussagen oder Mutmaßungen diesbezüglich sind nicht zielführend und zudem teuer, so auch in diesem Fall.
Klägerin fordert Schadenersatz für Urheberrechtsverletzung
Die Klägerin ist Inhaberin exklusiver Verwertungsrechte an dem Film „Für immer Single?“. Sie beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte einen Dienstleister mit der Überwachung der P2P Netzwerke durch ein Peer-to-Peer Forensic System. Die Firma ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse der Beklagen für den konkreten Zeitraum, vom 31.05.2014 23:34:29 bis 01.06.2014 00:27.45 Uhr.
In dieser Zeit wurde über den Internetanschluss der Beklagten in einer P2P-Tauschbörse besagter Spielfilm heruntergeladen und gleichzeitig zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte infolge am 12.06.2014 schriftlich ab. Zudem forderte sie dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Allerdings blieb die verlangte Zahlung aus, der Fall landete so vor Gericht.
Beklagte weist Schuld bezüglich P2P-Filesharing von sich
Die Beklagte, eine Ehefrau und Mutter aus Starnberg, behauptet, dass sie es nicht gewesen sei. Sie gab an, dass sie sich zum ermittelten Tatzeitpunkt bereits zur Nachtruhe ins Bett begeben hätte. Nachts wäre der Computer stets ausgeschaltet. Der WLAN-Zugang war per WPA 2 verschlüsselt und mit einem Passwort gesichert. Jedem Familienangehörigem sei das PC-Passwort bekannt gewesen. Folglich hätte er auch von jedem genutzt werden können.
Filesharing bzw. P2P sei in der Familie bereits ein Thema gewesen. Alle waren sich darin einig, dass keine File-Sharing-Software benutzt werden sollte. Es hätte sich auch kein solches Programm auf dem PC vorfinden lassen. Darauf befanden sich nur das Betriebssystem und die üblichen Anwenderprogramme. So blieb fraglich, wer als Täter in Frage komme. Die Beschuldigte mutmaßte, sie ziehe einen selbstständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff in Betracht. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger gelangte zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen des beauftragten Dienstleisters korrekt waren.
Mutmaßungen reichen nicht aus zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast
Die für den Fall zuständige Richterin am Amtsgericht München hat der Klägerin Recht gegeben. Sie begründete die Schuld der Beklagten mit einer nicht erbrachten sekundären Darlegungslast bei dieser P2P Klage. Diese erfüllt die Beklagte nur, indem sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten.
In diesem Rahmen ist die Beklagte auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Somit erfüllt die Beklagte nicht die Anforderungen, die das Gericht an die sekundäre Darlegungslast stellt. Dem Gericht ist demnach eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, nicht ersichtlich.
Die Beklagte wurde in diesem P2P-Verfahren zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.391,00 Euro nebst Zinsen und Kosten, die auch Kosten für ein Sachverständigengutachten von 3.441,24 Euro umfassen.
Tarnkappe.info