Das LG Hamburg erließ auf Antrag der Betreiber des Streamingportals Redtube eine einstweilige Verfügung gegen The Archive AG. In der einstweiligen Verfügung wird dem Schweizer Unternehmen untersagt, weitere Redtube-Nutzer wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen abzumahnen.
Strafrechtler Udo Vetter geht davon aus, dass sich die Richter am Landgericht Hamburg wahrscheinlich im Vorfeld einige Gedanken zum vorliegenden Fall gemacht haben. Von daher wäre es möglich, dass ähnliche Verfügungen ergehen, sollte es demnächst auch die Nutzer anderer Porno-Portale treffen. Gestern räumte auch das LG Köln Fehler ein. Möglicherweise habe man einen Fehler im Umgang mit den zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen von The Archive gemacht.
Hat man gegen den Hackerparagraf verstoßen?
Man fand im Gutachten Aussagen in der eidesstattlichen Versicherung des itGuard-Mitarbeiters, die für Personen ohne Spezialwissen verwirrend klingen. Die Aussagen seien dazu geeignet, „Personen ohne besondere technische Kenntnisse zur Annahme von technischen Eigenschaften zu verleiten, die so nicht existieren.“ Die Gutachter stellten ferner fest, dass möglicherweise umfangreiche Sicherheitsmechanismen umgangen wurden, um den IP-Adressen der Nutzer den Inhalt der abgespielten Streams zuordnen zu können. Wie auch immer die Software die Urheberrechtsverletzungen nachgewiesen hat. So führte dies nach Ansicht von Greyhat stets zur Verletzung der in Deutschland gültigen Rechtslage.
Positives Signal vom LG Hamburg
Tarnkappe.info