Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl

Ausweitung der VDS auf Einbruchdiebstahl beschlossen

Die Bundesregierung will die Liste der Delikte nun auch auf Einbruchdiebstahl erweitern, bei denen Daten der Vorratsdatenspeicherung abgefragt werden dürfen

Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch (10.05.2017) einen Gesetzentwurf, der die Ausweitung des Straftatenkatalogs in Paragraf 100g der Strafprozessordnung vorsieht. So sollen künftig auch bei „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ Ermittler auf Kommunikations- und Standortdaten zugreifen können, wie es im Gesetzesentwurf heißt.

Einbruchdiebstahl bald Grund genug für Datenabfragen

Gegner der Vorratsdatenspeicherung haben davor schon gewarnt und sehen sich nun in ihren Befürchtungen bestätigt, dass die Grenzen für die Datenauswertung rasch immer weiter aufgeweicht werden, damit eines Tages auch die noch so kleinen Vergehen mit Hilfe der Massenüberwachung der Bürger restlos aufgeklärt werden könnten. Die große Koalition hatte bei der Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung im Oktober 2015 noch darauf verwiesen, dass der Zugriff auf die Daten nur in wenigen Fällen möglich sei. Laut Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) dürften Ermittler nur bei „schwersten Straftaten“ die Angaben nutzen. So galten bisher enge, gesetzliche Grenzen für den Zugriff auf Vorratsdaten. Dazu gehörten vor allem solche schwere Verbrechen, wie Völkermord, Hochverrat, Mord und Totschlag und Verbreitung von Kinderpornografie. Geht der Gesetzesentwurf so durch, wird bald auch bei „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ die Auswertung der Daten legitimiert.

Einsatz der VDS nur für schwerste Straftaten?

Mit der neuen Gesetzgebung will die Regierung das massive Problem der Wohnungseinbrüche angehen. So will man Einbruchsdelikte in Privathäusern künftig härter bestrafen. Das sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, wonach die Täter künftig mit einem „verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ zu rechnen haben. Die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung auf Einbruchdiebstahl wird in dem Entwurf wie folgt begründet: „Zur wirkungsvollen Aufklärung von Einbrüchen in Privatwohnungen benötigen die Strafverfolgungsbehörden auch Zugriff auf Standortdaten (also der Daten über Zeitpunkt und Standort eines Telefonats bzw. einer aktiven Internetverbindung)“.

Da eine „retrograde Standortdatenabfrage“ nur für bestimmte Delikte erlaubt ist, müsse man den entsprechenden Paragraf der Strafprozessordnung ergänzen. Das Ziel wäre, den Ermittlungsbehörden eine bessere Fahndungs- und Überführungsmöglichkeit zu geben, indem die Polizei künftig von Verdächtigen die Kommunikations- und Standortdaten abfragen kann.

Hintergrund

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland im Oktober 2015 verabschiedet und ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Dem Gesetz zufolge speichert man Standortdaten von Mobiltelefonen für vier Wochen, sonstige Verkehrsdaten zehn Wochen. Die wieder eingeführten Speicherpflichten sind spätestens ab 1. Juli 2017 zu erfüllen (§ 150 Abs. 13 TKG). Von verschiedener Seite wurden Klagen gegen dieses Gesetz eingereicht. Ob das beschlossene Gesetz verfassungskonform ist, muss noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Zuletzt hatten die Karlsruher Richter zum wiederholten Male Eilanträge gegen das Gesetz abgelehnt.

Bildquelle: PublicDomainPictures, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.