Falschgeld vor Gericht: Ein Mann wollte seine Geldstrafe am Amtsgericht Hof mit einer Blüte bezahlen. Gegen ihn ermittelt nun die Polizei.
Falschgeld ist einem 55-Jährigen vor Gericht teuer zu stehen gekommen. Der Mann wollte am Amtsgericht Hof die Restforderung seiner Geldstrafe mit einem gefälschten 50-Euro-Schein begleichen. Allerdings fiel die Blüte bei einer nachträglichen Kontrolle auf. Als der Mann später wegen einer Quittung zurückkehrte, wartete dort bereits die Polizei. Die Beamten fanden bei der Kontrolle seiner mitgeführten Sachen weitere gefälschte Banknoten und stellten so Blüten im Wert von mehreren Hundert Euro sicher. Auch bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung stellten sie weiteres Falschgeld im Wert eines hohen dreistelligen Betrags sicher.
Falschgeld vor Gericht: Der teure Griff zur Blüte
Wie BR24 aktuell berichtete, wollte ein 55-jähriger Mann seine noch offene Geldstrafe am Amtsgericht Hof mit einem gefälschten 50-Euro-Schein begleichen. Nach Angaben des Bayerischen Rundfunks hatte der syrische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Hof zuvor eine Restforderung von rund 80 Euro bar bezahlt.
Bei einer nachträglichen Überprüfung des Geldes bemerkte ein Mitarbeiter des Amtsgerichts, dass sich unter den Banknoten eine Blüte befand. Er verständigte deshalb umgehend die Polizei. Die vermeintlich gewöhnliche Barzahlung wurde damit zu einem Fall für die Ermittler.
Eine Quittung führt zurück zum Amtsgericht
Zunächst konnten die alarmierten Beamten den Mann an seiner Wohnanschrift nicht antreffen. Später kehrte dieser jedoch zum Amtsgericht Hof zurück, um sich nachträglich eine Quittung über die Einzahlung ausstellen zu lassen. Dort traf er auf die mittlerweile eingeschalteten Polizisten. Die Beamten nahmen ihn fest. Bei der Überprüfung seiner mitgeführten Wertgegenstände entdeckten sie einen hohen dreistelligen Bargeldbetrag in gefälschten Banknoten. Die Scheine wurden sichergestellt. Der Mann wurde nach der Anzeigenaufnahme wieder entlassen.
Die Beamten durchsuchten auch die Wohnung des Beschuldigten. Wie inFranken.de berichtete, fanden die Beamten dort weitere gefälschte Banknoten im Wert eines hohen dreistelligen Betrags. Gegen den 55-Jährigen ermittelt nun die Kriminalpolizei. Welche konkreten Vorwürfe sich am Ende erhärten lassen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Falschgeld vor Gericht: Welche Strafen drohen?
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen Geldfälschung und dem Inverkehrbringen gefälschter Banknoten. Welche Vorschrift wann greift, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine Rolle spielt dabei, was der Beschuldigte wusste und beabsichtigte.
Nach § 146 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wer Geld mit der Absicht nachmacht oder verfälscht, es als echt in Umlauf zu bringen, sich gefälschtes Geld zu diesem Zweck verschafft oder solches Geld als echt weitergibt. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Fälscherbande, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre. Für minder schwere Fälle dieser Tatvariante sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Wer hingegen Falschgeld als echt in Umlauf bringt, ohne unter die Tatbestände des § 146 StGB zu fallen, kann nach § 147 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Allerdings ist auch der Versuch schon strafbar.
Nimmt man eine gefälschte Banknote an, ohne zu erkennen, dass es sich dabei um eine Blüte gehandelt hat, macht man sich dadurch allein nicht strafbar. Wer dagegen weiß, dass es sich um Falschgeld handelt, und dies bewusst als echtes Geld weitergibt, muss hingegen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Für den Fall aus Hof sind die sichergestellten Banknoten und der geschilderte Bezahlvorgang Gegenstand der Ermittlungen. Daraus allein folgt noch kein rechtskräftiger Schuldnachweis. Fraglich ist zudem, woher die Fälschungen stammen oder ob der Mann selbst an ihrer Herstellung beteiligt war.
Falsche Geldscheine erkennen: Fühlen, sehen, kippen
Der Fall ‚Falschgeld vor Gericht‘ aus Hof gibt einen Anlass dafür, die eigenen Kenntnisse bezüglich Bargeld aufzufrischen. Die Bundesbank empfiehlt, Euro-Banknoten nach dem Prinzip „Fühlen – Sehen – Kippen“ bereits in einem Schnelltest zu überprüfen. Dabei sollten mehrere Sicherheitsmerkmale kontrolliert werden, statt sich allein auf den Gesamteindruck eines Scheins zu verlassen.
Beim Fühlen sollte man auf das charakteristische Banknotenpapier und die tastbaren Elemente des Druckbildes achten. Euro-Banknoten werden aus speziellem Baumwollpapier hergestellt. Es fühlt sich fester an als herkömmliches Druckerpapier. Ein weiteres Echtheitsmerkmal ist der fühlbare Reliefdruck, der ebenfalls ertastet werden kann.
Hält man eine Euro-Banknote gegen das Licht, werden bei allen Stückelungen der Europa-Serie von 5 bis 200 Euro das Wasserzeichen, unter anderem mit einem Porträt der mythologischen Figur Europa, und der Sicherheitsfaden sichtbar. Dieser erscheint als dunkler Streifen.
Beim Kippen lässt sich die Smaragd-Zahl prüfen. Ihre Farbe wechselt je nach Blickwinkel von Smaragdgrün zu Tiefblau. Aber auch die Hologramme verändern sich je nach Blickwinkel.
Die Sicherheitsmerkmale variieren je nach Serie und Nennwert. Daher empfiehlt sich der Vergleich mit einer zweifelsfrei echten Banknote derselben Stückelung. Hat man Zweifel an der Echtheit eines Geldscheins, sollte man ihn nicht einfach weitergeben. Die Deutsche Bundesbank rät dazu, eindeutig erkannte Fälschungen der Polizei zu übergeben und je nach Möglichkeit Angaben zur Herkunft zu machen.
Gefälschte Banknoten bleiben ein Problem
Bargeld bleibt auch weiterhin ein Angriffspunkt für Fälscher. Der NDR berichtete am 27. Oktober 2026 unter Berufung auf Angaben der Bundesbank, dass 2025 knapp 68.000 falsche Euro-Banknoten im deutschen Zahlungsverkehr festgestellt wurden. Der dadurch entstandene Schaden belief sich auf rund vier Millionen Euro. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl der festgestellten Fälschungen um 6,1 Prozent.
Dennoch bleibt das Risiko für Händler, Dienstleister und Privatpersonen bestehen. Eine Erstattung für den gefälschten Schein gibt es grundsätzlich nicht.














