Ein Italiener hat vergeblich versucht, gegen die Fluggastdatenspeicherung zu klagen. Die Begründung des Urteils klingt höchst fadenscheinig.
Die Klage eines Italieners gegen das Bundeskriminalamt (BKA) sollte dafür sorgen, dass seine Fluggastdatenspeicherung eingestellt wird. Die Klage im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit einer höchst fadenscheinigen Begründung abgelehnt.
Klage gegen Fluggastdatenspeicherung abgeschmettert
Gemäß BKA gehen Globalisierung, Digitalisierung sowie Technisierung Hand in Hand mit der Begehung staatsübergreifender schwerer Straftaten. Das bevollmächtigt Sicherheitsbehörden zur Fluggastdatenspeicherung, die im Februar 2017 mit einem Gesetzentwurf auf den Weg gebracht wurde. Mit einem Eilantrag wollte sich ein italienischer Staatsbürger dagegen wehren. Er wollte eine Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten untersagen lassen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) hat mit Beschluss vom 21.08.2019 mit Aktenzeichen 6 L 807/19 diesen Eilantrag als unzulässig abgelehnt. In einer Begründung verwies das Gericht auf die belgische bzw. europäische Fluggastdatenspeicherung, die der Kläger als gegeben hingenommen hätte.
Fluggastdatenspeicherung: VG Wiesbaden lehnt Klage ab
Mit einer Klage gegen das Bundeskriminalamt wollte ein europäischer Fluggast, ein italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Brüssel, erreichen, dass seine Fluggastdaten weder gespeichert, noch verarbeitet, noch übermittelt werden. Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 unternahm er mehrfach Flüge von und nach Belgien.
In seinem Eilantrag ging es ihm jedoch speziell um den einen Flug im November 2019 von Brüssel nach Berlin bzw. einige Tage später nach Brüssel zurück. In einer Erklärung sollte das BKA ihm seine Forderungen zusichern.
Er berief sich dabei auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Anhand des Verweises darauf, dass sie nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG) die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse, lehnte das BKA den Antrag ab. Im Kampf gegen den Terror müssten andere Rechte, wie auch datenschutzrechtliche Bedenken, zurücktreten.
Rechtsschutzinteresse des Klägers angeblich unzulässig
Das VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten wegen seinem fehlenden Rechtsschutzinteresse als unzulässig ab. Für das Gericht war im Fall des Italieners nicht ersichtlich, warum eine Datenerhebung gerade bei seinem Deutschlandflug für ihn so unzumutbar sein solle, war die Datenspeicherung doch bei seiner Vielzahl an vorherigen Flügen bereits schon Usus.
Da auch in Belgien die EU-Richtlinie 2016/681 vor einigen Jahren, genau wie in Deutschland, in nationales Recht umgesetzt worden sei und er eben diese Eingriffe in seine Rechte da widerspruchslos hinnahm. Wenn überhaupt hätte man gegen die Fluggastdatenspeicherung sehr viel eher Klage einlegen müssen, statt sie anfangs zu tolerieren…
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, worüber dann der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel zu entscheiden hat.
Wer Unrecht einmal akzeptiert, soll es wohl für immer akzeptieren!
Blogger Felix von Leitner aka Fefe bringt die Begründung des Urteils in seiner gewohnten Weise mal wieder genau auf den Punkt. Fefe meint:
„Ratet mal, mit welcher Begründung ein Mann vor Gericht gescheitert ist, dem BKA die Speicherung seiner Fluggastdaten zu untersagen? Kommt ihr NIE drauf!1!!
Das Gericht lehnte den Eilantrag mit dem Verweis auf die belgische beziehungsweise europäische Speicherung der Fluggastdaten jedoch ab.
Der Einbrecher kann nicht verhaftet werden. Es gibt da draußen schließlich noch andere Einbrecher.“
Letzter Ausweg weitere Klage gegen die PNR-Richtline?
Die deutsche Gesellschaft für Freiheitsrechte (GfF) und das österreichische NGO epicenter.works gaben Mitte Mai bekannt, dass sie bald Klage gegen die Fluggastdatenspeicherung auf EU-Ebene einlegen wollen. Diese verstößt nach Ansicht der Kläger gegen die Charta der Grundrechte der EU nebst dem Recht auf den Schutz persönlicher Daten. Bereits im Juli 2017 befand der Europäische Gerichtshof in einem Gutachten eine ähnliche Form der Fluggastdatenspeicherung, wie sie in einem Abkommen der EU mit Kanada vorgesehen war, für grundrechtswidrig. Die beiden NGOs gehen folglich davon aus, dass die deutschen und österreichischen Gerichte auch die Passenger Name Records (PNR)-Richtlinie dem EuGH vorlegen werden. Dort erhofft man sich einen ähnlichen Ausgang vor dem EuGH wie im Juni 2017.
Foto geralt, thx!
Tarnkappe.info