Der Suchmaschinenkonzern Google darf im Falle von entfernten Links auf rechtswidrige Inhalte nicht auf eine Datenbank mit Löschanfragen verlinken.
Das Oberlandesgericht München entschied in einer einstweiligen Verfügung, dass Google im Falle von entfernten Links auf rechtswidrige Inhalte nicht auf eine Datenbank mit Löschanfragen verlinken darf. Google hat man damit erstmals verboten, Nutzer über einen Hinweis am Ende der Suchergebnisseite auf ein bereits gelöschtes Suchergebnis in der Datenbank „LumenDatabase“ zu lenken. OLG München, Beschluss v. 7.6.2017, Az. 18 W 826/17. So sollen einmal gelöschte Links nicht durch die Hintertür wieder abrufbar sein.
Google darf nicht mehr auf die LumenDatabase verlinken
Kläger in diesem Fall war ein Anbieter von Immobilienfonds aus Tübingen, gegen den die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahr 2014 nach anonymen Anzeigen Ermittlungen aufgenommen hatte. So waren Äußerungen im Internet vorhanden, in denen behauptet wurde, dass gegen das Unternehmen des Klägers Ermittlungen wegen eines Betrugsverdachts laufen. Tatsächlich handelte es sich aber um Ermittlungen wegen eines Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Das OLG München gelangte zur Auffassung, dass sich ein Betrugsverdacht erheblich von einem Kapitalanlagebetrugsverdacht unterscheidet.
Man ordnete diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen ein. Google musste die entsprechenden Suchergebnisse aus dem Index löschen. Dem kam Google auch nach. Jedoch wies die Suchmaschine gleichzeitig darauf hin, dass Suchergebnisse nicht berücksichtigt werden konnten. Zudem hat man auf die Webseite lumendatabase.org verlinkt. Dort wurde offenbar die Löschung dokumentiert. Es gab dort einen Link zu einer weiteren Webseite, wo man die rechtsverletzenden Inhalte einsehen konnte. Das Unternehmen wollte deshalb Google zwingen, die Hinweise auf die Lumen-Datenbank unter dem Suchergebnis zu unterlassen.
Suchmaschine mittelbare Störerin
Ende April hatte das Landgericht München I den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu diesem Zweck abgelehnt, weil es keinen Verfügungsgrund sah. Auf Beschwerde des Immobilienfonds hat das OLG München nun eine Einstweilige Verfügung erlassen. Das OLG ist der Ansicht, dass Google als „mittelbare Störerin“ in die Verantwortung zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung des Landgericht sei dabei nicht entscheidend, dass Google nicht selbst auf die Seite mit den gelöschten Suchergebnissen verlinkt, sondern nur auf den Eintrag der Lumen-Datenbank. In der Begründung des Beschlusses vom 7. Juni 2017 durch die Münchner Richter heißt es, Google habe seine Prüfpflichten missachtet, denn auch durch die direkte Verlinkung auf die Löschanträge durch Google werde die betroffene Firma in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht sieht den „Schwerpunkt“ der Suchmaschine nicht „in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion“. Durch den Hinweis auf die Lumen-Datenbank ermögliche Google seinen Nutzern, die beanstandeten Ergebnisse zu finden.
Lumendatabase.org sorgt für mehr Transparenz im Web
Nach Angaben der Kanzlei LHR, die das betroffene Unternehmen vertreten hat, handelt es sich um das erste gerichtliche Verbot für Google, das die Verlinkung auf Lumen betrifft.
Das Berkman Klein Center for Internet & Society at Harvard University betreibt das Projekt lumendatabase.org. Das Projekt soll nach eigenen Aussagen die Löschung von Inhalten aus dem Internet dokumentieren. Dabei will man auch dokumentieren, wer die Löschung veranlasst hat bzw. warum. So sammelt man Unterlassungsverfügungen für Online-Inhalte, beispielsweise wegen Urheberrechtsverletzungen. Damit will man die Forschung zu den Themen erleichtern. Das Ziel dieser Dokumentation ist die Schaffung von Transparenz. So findet man dort auch zahlreiche Löschaufforderungen von Valentin Fritzmann aka Florian Schweiger.
Bildquelle: 422737, thx! (CC0 Public Domain)
Tarnkappe.info