Dashcams dienen während der Fahrt zum Festhalten des Verkehrsgeschehens. Was gilt es aber für den Dashcam-Einsatz in Deutschland zu beachten?
Dashcams, kleine, auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Autos angebrachte Kameras, gelten prinzipiell als nützliche Begleiter im Straßenverkehr. Sie bieten einerseits eine praktische Möglichkeit, das Verkehrsgeschehen zu dokumentieren und im Falle eines Unfalls als Beweismittel zu dienen. Andererseits ist der rechtliche Rahmen rund um den Dashcam-Einsatz jedoch in vielen Ländern sehr unterschiedlich geregelt.
Dashcam-Einsatz gilt aus datenschutzrechtlicher Sicht als problematisch
In Deutschland sind Dashcams grundsätzlich erlaubt. Jedoch gelten hier strenge Vorschriften bezüglich des Datenschutzes. Die Nutzung von Dashcams unterliegt dem Datenschutzrecht, vor allem der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein wichtiger Punkt, der sich daraus ergibt, wäre, wie User die Daten speichern und nutzen.
Datenschutzkonforme Aufnahmen sind in Deutschland Pflicht
Demgemäß darf man Aufnahmen weder ohne weiteres öffentlich zugänglich machen, noch dauerhaft speichern. Zudem kann sich eine Aufzeichnung im öffentlichen Raum als problematisch erweisen, da die Kameras auch unbeteiligte Personen mit erfassen könnten. Dies hätte möglicherweise einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild der gefilmten Personen zur Folge. Ferner wäre wichtig, dass man Aufnahmen nicht permanent aufzeichnet und sie nur im Falle eines Vorfalls speichert.
Auch darf man in Deutschland niemanden gegen seinen Willen filmen. Weiterhin ist es verboten, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen sowie anderweitig zu veröffentlichen. Dies käme einem Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer gleich.
Ausschließlich kurzes und anlassbezogenes Filmen erlaubt
Im Fazit ist das Filmen über Dashcams nur kurz und anlassbezogen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gestattet. Anlassbezogenes Speichern ist dann gegeben, wenn es beispielsweise zu einem Unfall oder zu einer starken Verzögerung kam.
Jede Dashcam nutzt eine Loop-Funktion, die regelmäßig alte Aufnahmen überschreibt. Einige Dashcams sind zudem mit einem G-Sensor ausgestattet. Dieser Sensor reagiert auf starke Bremsvorgänge oder Kollisionen und aktiviert die Kamera nur in kritischen Momenten. So wird sichergestellt, dass Aufzeichnungen von nur relevanten Ereignisse erfolgen. Dank dieser Funktionen erfüllt die Dashcam die Datenschutzanforderungen, indem sie unnötige Aufnahmen vermeidet.
Bei unzulässiger Verwendung von Dashcams drohen durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Bußgelder. Wer also eine Dashcam in unzulässiger Art und Weise nutzt, wie das Verkehrsgeschehen dauerhaft und ohne konkreten Anlass zu filmen oder die Aufnahmen dauerhaft zu speichern, verstößt damit gegen das Datenschutzgesetz.
Hierbei wäre laut ADAC ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens möglich. In der Praxis hat man allerdings bisher nur Bußgelder im unteren Rahmen verhängt. Gemäß Dr. Datenschutz droht dann ein Bußgeld, falls folgende wichtige Punkte nicht eingehalten sind:
- Kurze Speicherdauer:
Eine kurze Aufnahme kann zulässig sein, während längere es nicht sein sollen. Anekdotisch nennt der LfDI Niedersachen z.B. eine Zeitgrenze von 30 Sekunden. Dass eine Kontrolle dieser Vorgaben möglich ist, impliziert dessen Tätigkeitsbericht 2023, in dem über Maßnahmen gegen Nutzer von Dashcams berichtet wird.- Keine anlasslosen Aufnahmen:
Der anlasslose Betrieb der Dashcam ist verboten. Heißt, sie darf nicht stets aufzeichnen. Eine zulässige Aufzeichnung soll aber möglich sein, wenn deren Auslöser an ein Ereignis koppelt – wie eine Kollision. Stellt sich heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelt, sind die Aufnahmen zu löschen.- Informationspflicht:
Auch Nutzer von Dashcams sind verpflichtet, nach dem Art. 12 ff. DSGVO Betroffene zu informieren. Die Anbringung der Informationen am Fahrzeug kann genügen, muss aber auch erfolgen, um eine etwaige Verwarnung auf erster und auf zweiter ein Bußgeld zu vermeiden. Auch wenn die Aufsichten hier oft Gnade vor Recht ergehen lassen, muss das doch nicht sein.
Welche Dashcam-Einsatzregeln gelten im Ausland?
Die Dashcam-Nutzung ist in vielen Ländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich ist es angeraten, sich vor einer Reise über die spezifischen Regelungen im Zielland zu informieren, um Datenschutzverstöße zu vermeiden. Gemäß ARAG sind beispielsweise in Deutschland, Frankreich und Belgien Dashcams für den privaten Gebrauch erlaubt, jedoch dürfen die Aufnahmen nicht öffentlich geteilt werden. In anderen Ländern wie Portugal und Luxemburg ist der Einsatz komplett verboten. Verstöße können hier hohe Bußgelder nach sich ziehen.