Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass Online-Archive in Einzelfällen Namen von Personen löschen müssen auf Anfrage.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Online-Presse in Einzelfällen nach Aufforderung dafür sorgen müssen, dass die Namen einiger Personen nicht mehr in Suchmaschinen aufzufinden sind. Das Bundesverfassungsgericht begründete das Urteil mit dem Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes
Der Kläger wurde 1982 wegen des Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt und hat heute das Recht darauf, dass sein Name über gängige Suchmaschinen nicht mehr auffindbar ist. Er wurde bereits 2002 aus der Haft entlassen. Nun ärgert er sich nun darüber, dass sein Name noch im Internet zu finden ist. Tatsächlich habe der Spiegel im Jahre 1982 und 1983 zwei Artikel in seinen Ausgaben veröffentlicht. In beiden tauchte der Name des Täters auf. Im Jahre 1999 veröffentlichte der Spiegel sein Archiv der gedruckten Ausgaben online. So soll man auf das Archiv des Spiegels gelangen, wenn man den Namen des Täters in der Suchmaschine eingebe.
Voller Name bei Berichterstattungen sei nur in Ausnahmefällen möglich
Die Nennung des vollen Namens in Berichterstattungen sei nur dann zulässig, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt und dann auch erst nach einer Verurteilung. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht fokussierte sich auch nicht darauf, sondern, dass zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz die Zeit berücksichtigt werden müsste. Damit ist gemeint, dass das Interesse einer identifizierten Berichterstattung mit zeitlichem Abstand zur Tat abnimmt.
„Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit indes eine neue rechtliche Dimension. Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar.“ – Pressemitteilung 26. November des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass es zu Freiheit auch gehöre, dass man sich und seine Überzeugungen verändern darf.
„Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit.“
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Auffindbarkeit der Namen
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht soll nicht die Presse daran hindern, dass Namen nicht mehr in Berichterstattungen erwähnt werden dürfen. Nein, vielmehr dass, wenn der Betroffene sich an die Redaktion wendet, erst dann Maßnahmen eingeleitet werden müssen.
„Ein Verlag darf anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv einstellen. Schutzmaßnahmen können erst dann geboten sein, wenn Betroffene sich an ihn gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben.“
Viel mehr sind jetzt Redaktionen in der Pflicht. Sie sollen die Möglichkeit schaffen, dass Namen nicht in Suchmaschinen erscheinen, ohne sie dabei in den Artikeln unkenntlich zu machen.
Beitragsbild von Gerd Altmann, thx!
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