vorratsdatenspeicherung, VG Köln
vorratsdatenspeicherung, VG Köln

VG Köln: Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar

Nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun auch das VG Köln Köln geurteilt, dass Provider nicht zur VDS verpflichtet sind.

Mit einem Urteil vom 20.04.2018 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Mit dieser Entscheidung gab das VG einer Klage des Bonner Konzerns statt. Laut dem Gericht verstößt der entsprechende Paragraf (§ 113a und b) im deutschen Telekommunikationsgesetz gegen Europarecht. Mit der Rechtssprechung schloss sich das VG Köln einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, mit Sitz in Münster, an.

VG Köln schließt sich der Meinung der vorherigen Instanz an

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte in einem Eilverfahren die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten in Deutschland durch einen Beschluss vom 22. Juni 2017 für rechtwidrig erklärt (Az. 13 B 238/17), denn die pauschale Speicherpflicht widerspreche den Anforderungen, die der EuGH bereits aufgestellt habe. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17).

Eigentlich wären die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste genötigt gewesen, spätestens ab dem 01.07.2017 die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung nach §§113a-g des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu erfüllen und umzusetzen mit einer Speicherpflicht der Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger für zehn Wochen und der Standortdaten für einen Monat. Diese Daten hätten sie bereithalten müssen, falls Behörden darauf zugreifen wollten. Jedoch ist es dem Münchener Provider Spacenet gelungen, dies gerichtlich anzufechten.

eco klagte gegen Vorratsdatenspeicherung

Mit Unterstützung des IT-Branchenverbands Eco hat das Unternehmen erfolgreich gegen die Vorgaben der Bundesnetzagentur geklagt. Laut Verband fiel zudem in diesem Hauptsacheverfahren parallel das Urteil am Freitag zugunsten Spacenets aus. Auch der Münchner Provider muss keine elektronischen Spuren seiner Kunden auf Basis der Klauseln zur Vorratsdatenspeicherung aufbewahren.

Auf eine Klage der Deutschen Telekom vom Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt erstmals in der Hauptsache entschieden und kam ebenfalls zum Schluss. Die Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig. Nun hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln eine zentrale Bedeutung für alle betroffenen Internet- und Telekommunikationsunternehmen. Die Kölner Richter sehen die Sachlage ebenso, wie bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schon vorher. Demnach sind die Regelungen zur aktuellen Form der Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Europarecht vereinbar. Das Verwaltungsgericht bezieht sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine nationale Regelung unwirksam wäre, die für die Strafverfolgung eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer für alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe.

Folgt nun die Berufung?

Tatsächlich ist das Kölner Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht NRW Berufung eingelegt werden. Sollten sich beide Seiten darauf einigen, wäre wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch eine Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Jedoch ändert das alles nichts an der Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorerst ausgesetzt bleibt.

Eco-Vorstand Oliver Süme begrüßte die klare Ansage aus Köln. Das neue Urteil vom VG Köln sende ein wichtiges Signal an die gesamte Internetbranche. „Wir sehen unsere grundsätzlichen Bedenken, hinsichtlich der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, damit bestätigt.“ Von der Bundesregierung fordert Süme, umgehend zu reagieren und „diese kostspielige Odyssee für die Unternehmen“ zu beenden und „endlich Rechts- und Planungssicherheit“ zu schaffen.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

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Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.