Uploaded.net wurde vom LG München verurteilt. Die Schweizer Cyando AG hafte als Störer, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Wie die Kölner Kanzlei WBS Law berichtet, hat das Landgericht München den Sharehoster Uploaded.net verurteilt. Die Betreibergesellschaft Cyando hafte als Störer, wenn sie zuvor auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Das LG München folgt in seiner Begründung in großen Teilen der Rapidshare-Rechtsprechung.
Die Plattenlabels Sony, Universal und Warner sind gemeinschaftlich zur Auffassung gelangt, dass der Sharehoster Uploaded.net explizit auf die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ausgelegt wurde. Nach Recherchen der Labels wurden Werke der Künstler Andrea Berg, Volbeat und Frida Gold zwischen Dezember 2013 und Februar 2016 über diverse Foren (im Urteil ist von Linksammlungen die Rede) zum Download angeboten.
Die Kläger kamen zur Auffassung, trotz der Kenntnis der Cyando AG der Urheberrechtsverletzungen wurden keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergriffen, um erneute Uploads (Re-Uploads) zu unterbinden. So versuchte man die Betreibergesellschaft als Mittäter der Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen. Die Musikgesellschaften machten daher im gerichtlichen Verfahren Ansprüche auf Unterlassung, sowie auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Onlinespeicherdienstes Uploaded.net geltend.
Uploaded.net nicht für Taten der Nutzer haftbar?
Die beklagte Seite vertrat die Ansicht, dass ihr Sharehoster nur in einem äußerst geringen Umfang zur öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt werde. Im überwiegenden Umfang von fast 90 Prozent nutzen die Kunden ihren Dienst für legale Zwecke. Dies behaupten zumindest die Anwälte der Cyando AG vor Gericht. Als technischer Dienstleister seien sie weder direkt noch indirekt an den Urheberrechtsverletzungen der Anwender beteiligt. Sie würden zudem umfassende und präventive Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen. Die Anwälte argumentierten, für ein täterschaftliches Handeln fehle es schlichtweg an einer eigenen Handlung. Das bloße Bereitstellen und der Betrieb der Webseite könne nicht als Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens angesehen werden.
LG München folgt Rapidshare-Rechtsprechung
Das LG München urteilte, dass eine Haftung des One-Click-Hosters als Täter grundsätzlich zu verneinen sei. Urteil vom 31.05.2016 – 33 O 6198/14. Allerdings sei die Uploaded-Betreiberin Cyando unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet. Damit wird klar zwischen den Tätigkeiten der Nutzer (und somit auch deren Urheberrechtsverletzungen) und der Betreibergesellschaft von Uploaded unterschieden. Nur weil ein Unternehmen einen Online-Speicherdienst in Betrieb nimmt reicht nicht aus, um sie auch als Täter haftbar zu machen. Zudem würde eine Mittäterschaft sowie eine Unterlassungsverantwortlichkeit ausscheiden. Daher hafte man weder als Täterin noch als Teilnhemerin auf Schadensersatz oder Auskunft. Viele hochgeladene Archive sind mit einem Passwort verschlüsselt, um jeglichen Einblick in den Inhalt unmöglich zu machen. Mangels Kenntnis der Inhalte sei man auch gar nicht in der Lage, Auskunft an die Rechteinhaber zu erteilen.
Auch die Haftung des Betreibergesellschaft wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen aufgrund des eigenen Geschäftsmodells als Sharehoster ist laut LG München mangels Vorsatzes nicht begründet. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, die verklagte Firma wegen Beihilfe zu verurteilen. Dafür müsste eine „nachhaltige“ Verletzung der Prüfpflichten vorliegen. Dies war nicht der Fall.
Störerhaftung greift
Trotzdem kann das Unternehmen in die Störerhaftung genommen werden, sofern man nach dem eingegangenen Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung zumutbare Prüfpflichten unterlässt. „Wird die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch die Ausgestaltung des Sharehosting-Dienstes objektiv gefördert, gelten im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich erhöhte Prüfpflichten.“
Die Betreiber-AG Cyando habe es künftig zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, Musikaufnahmen der Musikgesellschaften Sony (Andrea Berg), Universal (Volbeat) und Warner (Frida Gold) in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie es in der Vergangenheit über die Domains uploaded.net, uploaded.to und ul.to geschehen ist. Die Ausführungen des LG Münchens sind konsequent und folgen überwiegend der Rechtsprechung bei Verfahren gegen den Sharehoster Rapidshare.
Grundsätzlich ist das Urteil vom LG München positiv für die Betreiber von Sharehostern zu sehen. Sollte es dennoch bei den genannten Werken nachweislich zu einem Re-Upload kommen, wird es richtig teuer für die Schweizer Cyando AG. Bleibt also abzuwarten, wie man das erneute Hochladen dieser Musikstücke künftig unmöglich machen will… Der Fall Uploaded.net wird die Gerichte noch über viele Jahre hinweg beschäftigen.
Tarnkappe.info