Filesharing-Abmahnung wegen angeblich geteiltem Computerspiel mit Zahlungsforderung
Zwischen Computerspiel und Abmahnung: Filesharing kann für Anschlussinhaber teuer werden.
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Filesharing-Abmahnung: Nimrod fordert 850 Euro für angeblich geteilte Computerspiele

Abmahnungen wegen Filesharing für Computerspiele sorgen auch aktuell wieder für Ärger. Welche Folgen drohen, wann haften Anschlussinhaber?

Filesharing-Abmahnungen im Bereich der Computerspiele sind aktuell zurück. Die Berliner Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte verschickt erneut Schreiben im Auftrag von Spiele-Publishern. Gefordert werden dabei bis zu 850 Euro im Vergleichsweg. Was steckt hinter den Schreiben?

Filesharing-Abmahnung wegen aktueller Computerspiele

Totgeglaubte Filesharing-Abmahnungen feiern derzeit kein besonders ruhmreiches Comeback. Die Berliner Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte geht auch im Jahr 2026 im Auftrag verschiedener Rechteinhaber gegen Anschlussinhaber vor. Ihnen wird vorgeworfen, Computerspiele über Filesharing- beziehungsweise Peer-to-Peer-Netzwerke angeboten zu haben. Solche Fälle aus dem Jahr 2026 betreffen unter anderem das Strategiespiel „Disciples: Domination“, „Industria 2“ und „Sudden Strike 5“. Aber auch andere Titel aus dem Portfolio von Publishern wie der Kalypso Media Group sind Gegenstand entsprechender Schreiben.

Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, findet sich mit einem konkreten Vorwurf, kurzen Fristen und einer vierstelligen Ausgangsforderung konfrontiert. Gezahlt werden soll allerdings im Vergleichsfall weniger, nämlich 850 Euro.

Der Vorwurf: Anbieten eines Computerspiels über BitTorrent

Im Mittelpunkt der Abmahnung steht nicht nur der Vorwurf, ein Spiel heruntergeladen zu haben. Entscheidend ist hier das gleichzeitige Anbieten über ein P2P-Netzwerk. Bei klassischen BitTorrent-Verbindungen funktioniert der Datenaustausch anders als bei einem gewöhnlichen Download von einem zentralen Server. Teilnehmer laden Daten herunter und stellen gleichzeitig Teile dieser Daten anderen Teilnehmern zur Verfügung.

Dabei geht es um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a Urheberrechtsgesetz. Danach darf ein geschütztes Werk nicht ohne entsprechende Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht werden, sodass andere darauf zugreifen können.

Bei einer solchen Ermittlung wird zunächst eine IP-Adresse einem konkreten Zeitpunkt und einer Rechtsverletzung zugeordnet. Anschließend kann über ein gerichtliches Auskunftsverfahren der jeweilige Internetprovider durch den Rechteinhaber verpflichtet werden, die zugehörigen Anschlussinhaber zu benennen. Daraufhin landen die entsprechenden Schreiben im Briefkasten der Betroffenen.

Filesharing-Abmahnung mit Computerspiel, BitTorrent-Netzwerk, IP-Adresse und technischer Ermittlung
Bei angeblichem Computerspiel-Filesharing können technische Ermittlungen zur Grundlage einer Abmahnung werden.

850 Euro statt 3.800 Euro?

Rechtsanwalt Lukas Hufeld LL.M. berichtet auf Anwalt.de aus eigenen aktuellen Fällen. Demnach werden unter anderem 2.500 Euro Lizenzschadensersatz sowie mehr als 1.300 Euro Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Rechnerisch ergibt sich daraus eine Forderung von rund 3.800 Euro. Dazu wird eine vergleichsweise Erledigung gegen Zahlung von 850 Euro angeboten.

Für beides werden kurze Fristen gesetzt. Oftmals bleiben Betroffenen nur ein bis zwei Wochen Zeit, um zu reagieren. Die Kombination aus hoher Ausgangsforderung und einem deutlich niedrigeren Vergleichsbetrag erzeugt einen erheblichen Entscheidungsdruck. Auf den ersten Blick erscheint das Vergleichsangebot als schneller Ausweg aus der Angelegenheit.

Allerdings ist das Vergleichsangebot der Anspruchstellerseite von 850 Euro kein gerichtlich festgestellter Betrag. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht und in welcher Höhe er durchsetzbar wäre, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Auch die gesetzliche Grundlage für Schadensersatz ist nicht mit einem beliebigen Pauschalbetrag gleichzusetzen. § 97 UrhG sieht unter anderem die sogenannte Lizenzanalogie als mögliche Berechnungsmethode vor. Maßgeblich ist dabei eine angemessene Vergütung für die konkrete Nutzung.

Filesharing-Abmahnung: Anschlussinhaber ist nicht automatisch der Täter

Eine IP-Adresse führt zunächst nur zum Internetanschluss. Sie beweist nicht, welche Person tatsächlich am Rechner saß und die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dieser Konstellation beschäftigt. Grundsätzlich spricht zwar eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person den Anschluss nutzen konnte. Gibt es dagegen weitere Personen mit eigenständigem Zugang, greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.

Allerdings heißt das keineswegs, dass eine pauschale Aussage wie: „Es könnte auch jemand anderes gewesen sein“ ausreicht. Der Anschlussinhaber muss nachvollziehbar darlegen, welche anderen Personen zum fraglichen Zeitpunkt Zugang hatten und als mögliche Nutzer infrage kommen. Dabei können Nutzerverhalten, Kenntnisse, technische Fähigkeiten und die konkrete zeitliche Situation eine Rolle spielen. Kommt der Anschlussinhaber dieser Darlegungslast ausreichend nach, ist es wiederum Sache der Anspruchstellerseite, die für eine Täterschaft sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Beweislast verbleibt grundsätzlich beim Kläger.

Familie im Haus? Das verändert die Situation

Bei Familienanschlüssen kann die Frage nach dem tatsächlichen Nutzer für den Fall entscheidend sein. Hier hat der BGH klargestellt, dass die tatsächliche Vermutung nicht allein deshalb verschwindet, weil ein Anschluss von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird. Entscheidend ist die konkrete Situation zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung.

Für Nachforschungs- und Überwachungspflichten bestehen aber auch Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass der Inhaber eines Anschlusses seinen Ehepartner nicht anlasslos überwachen und dessen Computer nicht auf Filesharing-Software untersuchen muss. Für volljährige Familienangehörige gilt zudem, dass eine Haftung des Anschlussinhabers nicht allein daraus folgt, dass diese den Anschluss mitbenutzen.

Anders kann die Situation aussehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen oder der Anschlussinhaber bei zumutbaren Nachforschungen tatsächlich Kenntnis davon erlangt, wer die Handlung vorgenommen haben könnte.

Unterlassungserklärung nicht einfach unterschreiben

Besondere Vorsicht ist bei der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Das Gesetz sieht hierbei die Möglichkeit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung konkret vor. Eine Abmahnung soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, einen Streit über den Unterlassungsanspruch ohne Gerichtsverfahren beizulegen. § 97a UrhG stellt dabei Anforderungen an Inhalt und Verständlichkeit einer Abmahnung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die vorformulierte Erklärung der Gegenseite ungeprüft unterschrieben werden sollte. Eine solche Erklärung kann noch weit über den konkreten Abmahnfall hinaus rechtliche Folgen haben. Je nach Formulierung werden darin Unterlassungspflichten und Vertragsstrafen vereinbart, die den Betroffenen über viele Jahre binden können.

Relevant wird dies in Fällen, in denen später erneut ein Filesharing-Verstoß festgestellt wird. Verstößt der Unterlassungsschuldner tatsächlich gegen die abgegebene Erklärung, kann zusätzlich zu den ursprünglichen Forderungen eine empfindliche Vertragsstrafe fällig werden. Aus einem vermeintlich erledigten Vorgang kann dann Jahre später erneut ein teurer Rechtsstreit entstehen.

Wer eine solche Erklärung abgibt, sollte deshalb genau wissen, was er damit anerkennt, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe ausgelöst werden kann. Ein vorschnelles „Ich unterschreibe das eben, dann ist Ruhe“ kann sich später als teurer Fehler erweisen.

Vier typische Fehler nach Erhalt eines Abmahnschreibens

Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte vor allem ein vorschnelles Handeln vermeiden. Nach Angaben von Rechtsanwalt Lukas Hufeld LL.M. passieren dabei vier Fehler besonders häufig:

  1. Den Brief einfach ignorieren

Das Schreiben in eine Schublade zu legen und abzuwarten, ist keine gute Strategie. Wer nicht reagiert, muss damit rechnen, dass die Gegenseite weitere Schritte einleitet. Je nach Fall können gerichtliche Verfahren folgen.

  1. Die 850 Euro sofort zu überweisen

Auch davon ist grundsätzlich abzusehen. Ein Vergleichsangebot über 850 Euro bedeutet nicht, dass genau dieser Betrag geschuldet ist. Ob die Forderung berechtigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa von der Ermittlung, der Anschlussnutzung und der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst für die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich verantwortlich ist.

  1. Die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben

Hier können die langfristigen Folgen besonders schwer wiegen. Eine Unterlassungserklärung ist kein belangloses Formular, das man nur noch schnell zurückschickt. Wer unsicher ist, sollte den Inhalt fachkundig prüfen lassen, bevor eine verbindliche Erklärung abgegeben wird.

  1. Selbst bei der Abmahnkanzlei anrufen

Viele Betroffene möchten den Vorwurf aus dem ersten Impuls heraus schnell aus der Welt schaffen und erklären, dass man das Spiel gar nicht kennt oder jemand anderes den Anschluss genutzt haben könnte. Ein spontaner Anruf bei der Abmahnkanzlei ist dafür allerdings nicht der beste Weg. Unbedachte Angaben zur Nutzung des Internetanschlusses können später relevant werden. Deshalb gilt: Nicht aus dem Schreck heraus telefonieren und sich am Telefon in Widersprüche verwickeln.

Abmahnung im Briefkasten – und nun?

Eine aktuelle Filesharing-Abmahnung sollte zunächst sachlich geprüft werden. Dazu gehören unter anderem der konkrete Vorwurf, das betroffene Spiel, der Zeitpunkt der Rechtsverletzung, die IP-Adresse und die weiteren Angaben im Schreiben. Gleiches gilt für die technische Grundlage des Vorwurfs. Bei der Ermittlung müssen unter anderem IP-Adresse, Zeitpunkt und die konkret angebotene Datei beziehungsweise deren Hashwert korrekt zusammengeführt werden. Schon Fehler bei der technischen Erfassung oder Zuordnung können die Aussagekraft des Vorwurfs beeinträchtigen.

Zudem sollte man sich darüber klar sein, wer den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich nutzen konnte. Familie, Partner, Mitbewohner oder Gäste können für die rechtliche Bewertung eine Rolle spielen. Der BGH verlangt hier einen nachvollziehbaren Vortrag zu den Personen, die konkret als Nutzer infrage kommen.

Auch die geltend gemachten Kosten sollten nicht ungeprüft als feststehende Schuld angesehen werden. Bei einer berechtigten Abmahnung können Aufwendungsersatz und Schadensersatz anfallen. Das Gesetz enthält jedoch konkrete Vorgaben für Abmahnungen und die Erstattung anwaltlicher Kosten.

Filesharing-Abmahnung: Pauschales Bestreiten reicht nicht

Nimrod Rechtsanwälte veröffentlicht auch auf dem eigenen Blog Beiträge zum Thema Computerspiel-Filesharing. Ende Mai 2026 berichtete die Kanzlei über ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg, bei dem eine Anschlussinhaberin wegen eines Angebots des Spiels „Disciples: Liberation“ über eine Tauschbörse zum Download zu zwei konkreten Zeitpunkten zu 999,50 Euro Schadensersatz verurteilt worden sei. Hinzu kamen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen.

Ein IT-Zeuge schilderte in diesem Verfahren dem Gericht die Vorgehensweise zur IP-Adressenermittlung detailliert. Das Gericht hatte daraufhin „keinen Zweifel“ an der Richtigkeit der Ermittlung. Die Beklagte brachte keine konkreten Einwände vor.

Auch bei der Frage der Täterschaft blieb die Verteidigung zu pauschal. Die Anschlussinhaberin erklärte lediglich, weder sie noch ihr Ehemann oder ihr Sohn hätten das Spiel heruntergeladen. Einen nachvollziehbaren alternativen Geschehensablauf oder eine andere konkret in Betracht kommende Person benannte sie jedoch nicht.

Damit griff die vom Bundesgerichtshof entwickelte tatsächliche Vermutung zugunsten der Täterschaft des Anschlussinhabers. Wer die Vermutung erschüttern will, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast nachvollziehbar darlegen, welche andere Person als Nutzer des Anschlusses ernsthaft infrage kommt. Ein schlichtes Bestreiten reicht dafür nicht aus.

Entscheidend wäre hierbei gewesen, ob sich die technische Ermittlung konkret angreifen lässt und ob ein plausibler alternativer Geschehensablauf nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.