Filesharing in einer WG im Raum Regensburg. Die Anschlussinhaber in Wohngemeinschaften sind stets im Nachteil, so auch hier.
Vor dem Amtsgericht Regensburg wurde vom 23.05.2019 unter dem AZ.3 C 654/18 eine Klage gegen den Vertragsnehmer eines Internetanschlusses einer Wohngemeinschaft verhandelt. Jemand aus der WG hatte einen urheberrechtlich geschützten Film öffentlich verbreitet. Wahrscheinlich geschah dies von einem früheren Mitbewohner aus Rache.
In der letzten Maiwoche wurde das Verfahren vor dem AG Regensburg gegen einen Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft vollzogen. Im Namen eines Filmstudios hatte die Medienkanzlei Waldorf Frommer Klage eingelegt.
Wohngemeinschaft: angeblicher Täter schlief noch…
Wie Rechtsanwalt David Appel auf der Webseite der Kanzlei berichtet, hatte der Beklagte die eigene Täterschaft schon aufgrund der Uhrzeit abgestritten. Er habe zu den ermittelten Zeiten keinen PC benutzt und habe an keiner P2P-Tauschbörse teilgenommen, weil er Langschäfer sei. Innerhalb der Wohngemeinschaft gab es allerdings noch eine Mitbewohnerin und einen Mitbewohner, die beide uneingeschränkten Zugang zum Internet hatten. Urlaub, Abwesenheit etc. sind sowieso irrelevant vor Gericht. Die Filesharing-Software funktioniert nämlich auch in Abwesenheit des PC-Benutzers.
Filesharing zwecks Rache?
Es habe einen Mitbewohner gegeben, der kurz nach der ermittelten Rechtsverletzung im Streit aus der WG ausgezogen sei. Von daher ging der Angeklagte davon aus, dass es sich dabei um eine Art „Racheaktion“ gehandelt hat. Dummerweise wurde die Person nicht zu den Umständen der möglichen Rechtsverletzung befragt. Die beiden anderen Mitbewohner der WG in Regensburg stritten die Tat ab. Das Gericht stellte allerdings fest, dass die Nachforschungen nur unzureichend durchgeführt wurden. Der Angeklagte hätte mehr zur Aufklärung tun müssen, um einen alternativen Geschehensablauf der Tat darzustellen. Dies hatte er zumindest beantragt.
In Wohngemeinschaften ist jeder verdächtig
Das Amtsgericht Regensburg begründete das Urteil mit den Worten: „Jedenfalls könnte nach der Version der Zeugen wohl nur der große unbekannte Dritte oder aber der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung begangen haben.“ […] „Damit geht jedoch die tatsächliche Vermutung zu Lasten der beklagten Partei mit der Folge, dass der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen ist.“
Fazit: Schuld ist stets der Anschlussinhaber
Soll heißen: Da es jeder der Wohngemeinschaft hätte sein können, verurteilt man der Einfachheit halber den Anschlussinhaber. Der ist zumindest für die Gegenseite und das Gericht direkt greifbar. Der Mann muss den von Waldorf Frommer geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 1.000 Euro übernehmen. Dazu kommen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Es ist beinahe unmöglich, die Vorgaben der sekundären Darlegungslast zu erfüllen. Dies teilte der Redaktion kürzlich ein bekannter Medienanwalt mit. Da die gesetzlichen Vorgaben schwer bis unmöglich zu erfüllen sind, haben die Abgemahnten vor Gericht fast immer das Nachsehen. So auch hier.
Wir haben schon über zahlreiche andere ähnlich gelagerte Fälle berichtet, die jeweils zum Nachteil des Anschlussinhabers ausgegangen sind. Zumindest die Kläger können sich über die aktuelle Rechtslage freuen. Ob es den Rechteinhabern bei der anhaltenden Urheberrechts-Problematik viel nutzt, sei mal dahin gestellt. Wer eine Abmahnung erhalten hat, entscheidet sich für andere Möglichkeiten, Dateien im Internet herunterzuladen. Oder aber nutzt einen vertrauenswürdigen VPN-Anbieter bei der Teilnahme an P2P-Transfers. So kann man die Verkaufszahlen für Filme, Musikstücke oder Programme nicht steigern. Eher das Gegenteil ist der Fall.
Beitragsbild Richterhammer kontra Wohngemeinschaft von succo, thx! (Pixabay Lizenz)
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