Laut einem aktuell bekannt gewordenen Urteil des BGH haftet der Registrar für Urheberrechtsverletzungen der Kunden in letzter Instanz.
Laut eines Urteils des BGH haftet der Domain-Registrar für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden erst dann, wenn der Rechteinhaber zuvor den Seiteninhaber und den Hostprovider erfolglos versucht hat, in Anspruch zu nehmen (I ZR 13/19). Man könne dem Registrar und Host-Provider nicht auferlegen zu prüfen, ob die Seiteninhalte legal sind.
Ein Registrar ist ein Unternehmen, welches Registrierungen von Internet-Domains durchführt. Das fragliche Unternehmen hatte im Auftrag des Kunden eine Domain bei der Registrierungsstelle ICANN für einen P2P-Indexer bzw. Tracker registriert. Mithilfe der dort verfügbaren Magnet-Links bzw. Torrent-Dateien war es u.a. möglich, urheberrechtlich geschützte Musikalben herunterzuladen.
Störerhaftung des Registrars muss am Ende des Verfahrens stehen
Laut BGH ist die Störerhaftung eines Domainverwalters die ultima ratio. Ähnlich wie ein Internet-Provider erbringt dieser eine im Allgemeininteresse liegende Dienstleistung. Im konkreten Fall sorgt er dafür, dass die Webseite über die ausgewählte Domain erreichbar ist. Mit dem Inhalt der Webseite hat der Verwalter der Domain gar nichts zu tun. In der Regel ist dem Registrar der Inhalt gar nicht bekannt. Daher könne man ihm keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten auferlegen befand der Bundesgerichtshof in einem Urteil, welches kürzlich veröffentlicht wurde. Das Unternehmen könne nur dann in Haftung für das Verhalten seines Kunden genommen werden, sofern der Kläger zuvor alles andere probiert hat.
Das heißt, man muss zuvor versucht haben, den Seitenbetreiber und den Host-Provider in Haftung zu nehmen. Der Seitenbetreiber verursacht die Urheberrechtsverletzungen. Der Host-Provider (Webhoster) hat die Urheberrechtsverletzungen durch seine Dienstleistung indirekt unterstützt. Es wird bei dem P2P-Indexer wohl kein Impressum gegeben haben. Deswegen gab es für eine Klage auch keine ladungsfähige Adresse. Wenn der Webhoster zudem einen Sitz außerhalb der EU gewählt hat, ist der Kläger schnell am Ende seiner Mittel angelangt. Erst dann kann er sich wegen der Haftung an den Registrar wenden.
Voraussetzungen für die Haftung
Der Bundesgerichtshof formuliert drei Voraussetzungen für die Haftung eines Registrars. Zunächst muss der Rechteinhaber beweisen, dass die Rechte an seinen Werken auf der fraglichen Seite verletzt werden. Außerdem muss er nachweisen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder Host-Provider juristisch vorgegangen ist. Zum letzten Schritt kann der Kläger übergehen, wenn jegliche Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen Betreiber bzw. Webhoster fehlen sollten.
Da die entsprechenden Feststellungen des OLG Saarbrücken unvollständig waren, hat der I. Zivilsenat das Verfahren an das OLG zurückverwiesen, wo man die Klage wohl beenden wird.
Verfahren des Registrars übertragbar auf Cloudflare & Co.?
Urteil gegen Registrar übertragbar? Wahrscheinlich sieht es bei der Haftung von Content Delivery Netzwerken wie Cloudflare rechtlich gesehen ganz ähnlich aus. Auch sie bieten einen Dienst an, der für die Allgemeinheit nützlich ist. Schließlich sorgen auch sie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit der Webseite. Und auch die Dienstleister im Kampf gegen DDoS-Angriffe kennen den Inhalt der von ihnen geschützten Seiten nicht. Organisationen wie die ACE haben sich in letzter Zeit auf die Haftung von CDN-Dienstleistern und Domain-Registraren eingeschossen. Für sie dürfte das Urteil von großer Bedeutung sein.
Tarnkappe.info