P2P-Klage
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P2P-Klage: Bloße Frage nach Täterschaft unzureichend

Das AG München verurteilte am 20.06.2018 unter dem Az. 142 C 3525/18 einen Anschlussinhaber bei einer P2P-Klage. Sein Sohn war der Filesharer.

Das Amtsgericht München verurteilte am 20.06.2018 unter dem Az. 142 C 3525/18 einen Anschlussinhaber im Rahmen einer P2P-Klage. Er hatte seinen Sohn nicht umfangreich genug nach einer möglichen Teilnahme an einem P2P-Transfer befragt. Über seinen Internetanschluss wurde ein urheberrechtlich geschützter Kinofilm verbreitet.

P2P-Klage: Vater war zur Tatzeit anwesend

Der Abgemahnte der P2P-Klage hatte vor Beginn des Gerichtsverfahrens lediglich angegeben, dass er als Täter nicht infrage kommt. Der Internetanschluss werde auch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzt. Beide waren zur Tatzeit daheim und hätten die Tat aufgrund ihres technischen Wissens begehen können, hieß es in der schriftlichen Klageerwiderung im Vorfeld der Verhandlungen. Der abgemahnte Familienvater bezeichnete die von ihm geführten Gespräche als „eindringlich“. Die beiden Familienmitglieder hätten bei den Gesprächen beteuert, nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein.

Die Frage „Warst Du das?“ gilt vor Gericht nicht als eindringliches Gespräch

In der mündlichen Verhandlung der P2P-Klage äußerte der Beklagte die Vermutung, dass lediglich sein Sohn für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte. Er halte sich häufig im Keller auf, wo sich sein Computer samt Internetanschluss befindet. Auf die Frage des Mannes: „Warst Du das?“, habe der Sohn lediglich „nein“ geantwortet. Das war für das Amtsgericht München bei weitem nicht eindringlich genug.

Das Gericht führte an, der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie führe eben nicht dazu, dass man keine Nachforschungen in den eigenen vier Wänden durchführen müsse. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Urteil, dass der abgemahnte Familienvater nicht der sekundären Darlegungsfrist nachgekommen ist. Er hätte die Befragung von Ehefrau und Sohn weitaus tiefgreifender durchführen müssen, um die P2P-Klage erfolgreich abzuwehren.

Sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt

Demzufolge folgte das AG München dem Antrag der süddeutschen Medienkanzlei Waldorf Frommer, die den Vater Monate zuvor im Auftrag eines Filmstudios abgemahnt hatte. Wie Rechtsanwältin Linda Kirchhoff berichtet, wurde der  Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro gebilligt. Der Unterlegene muss nun neben den Kosten des Rechtsstreits auch noch die der Abmahnung tragen.

Beitragsbild: Glenn Carstens-Peters, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.