P2P-Klage,
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P2P-Klage: Bei unzureichender Belehrung haften Eltern für ihre Kinder

Gegenstand der P2P-Klage: Illegales Tauschbörsenangebot mittels P2P-Filesharing urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln hat am 17.05.2018 ein Urteil (Az.14 S 34/16) verkündet. Inhaltlich ging es um die Nutzung eines illegalen Tauschbörsenangebotes von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen. Bei der P2P-Klage handelte sich hier um ein Berufungsverfahren, in dem das LG Köln sich jedoch dem Urteil des Amtsgerichts Köln in weiten Teilen anschloss, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog.

P2P-Klage ging in Berufung

Die Klägerin vertritt die ausschließlichen Filmherstellerrechte an dem verfahrensgegenständlichen Film. Die Firma nimmt den Beklagten auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten in Höhe von 506, 00 Euro in Anspruch. Der Vorwurf lautet, der Angeklagte habe den Film in einer P2P-Tauschbörse öffentlich verbreitet.

Internetanschluss war mit WPA2 verschlüsselt

Von dem mittels WPA2- Verschlüsselung gesicherten Internetanschluss des Beklagten wurde der streitgegenständliche Film für andere Nutzer durch das BitTorrent-Netzwerk zum Download bereitgehalten. Zwischen den Parteien steht nunmehr fest, dass die Rechtsverletzungen von dem damals 12-jährigen Sohn des Beklagten begangen wurde. Der Beklagte gab jedoch an, er habe seine Kinder immer wieder belehrt, dass der Internetzugang nicht für illegale Zwecke zu gebrauchen sei, insbesondere nicht für den Up- und Download von Filmen, Musik oder Spielen aus Tauschbörsen. Er selbst sei zur Tatzeit berufsbedingt ortsabwesend, in Holland, gewesen. Gleich nach Erhalt der Abmahnung habe sein Sohn zugegeben, entgegen den Anweisungen seihes Vaters gehandelt zu haben. Wegen der erfolgten Belehrung meinte der Vater, die Rechtsverletzung seines Kindes nicht verantworten zu müssen und somit auch nicht dafür einzustehen.

P2P-Klage – Aufsichtspflicht verletzt?

Eltern haben generell im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, dass keine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen eintritt, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Somit haben Eltern die Pflicht, ihre Kinder auf die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen hinzuweisen und gleichzeitig eine Teilnahme daran zu verbieten. Es reicht nicht aus, Kindern nur allgemeine Maßregeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben. Hinsichtlich einer ausreichenden Belehrung trifft die Eltern im Rahmen der Haftung nach § 832 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast.

In vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Beklagte zwar der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Internetanschlusses genügt, indem er vorgetragen hat, dass sein Sohn die Rechtsverletzung eigenständig begangen habe, jedoch führt das nicht zu einer Entlastung des Beklagten. Das Landgerichts Köln kommt zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht Köln den Beklagten gemäß § 832 BGB zu Recht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Zahlung von Lizenzschadensersatz verurteilt hat.

Aufklärung der Kinder war ausreichend

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der P2P-Klage steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Beklagte oder seine Ehefrau, die Zeugin, ihren damals minderjährigen Sohn in ausreichender Form belehrt haben. Die Ehefrau hat hierzu ausgesagt, sie und ihr Mann hätten damals nichts vom Computer und vom Internet verstanden. Sie hätten nur von Bekannten gehört, dass man vorsichtig sein soll mit der Nutzung von Werbung, welche Spiele oder Filme man anschauen könne und wo man bezahlen müsse. Sie hätten ihren Kindern mehrfach gesagt, dass sie nichts Illegales machen sollten.

Nach Auffassung des Gerichts war die Belehrung der Söhne, „dass sie keine illegalen Dinge machen sollen“ zu allgemein gehalten. Offensichtlich war dem Sohn weder damals, noch aktuell die konkrete Funktionsweise einer Filesharing-Tauschbörse bekannt. Selbst nach sechs Jahren kann der Sohn, nunmehr wesentlich älter, deren konkrete Funktionsweise nicht erklären. Er kann nicht erläutern, wie es letztlich zu der Rechtsverletzung gekommen sei. Man hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er bei jedem P2P-Transfer die Werke nicht nur herunter, sondern auch hochlädt. Letzteres stellt eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar.

Familienvater als Anschlussinhaber verurteilt

Somit folgt hieraus, dass keiner der Zeugen und auch der Beklagte nicht wussten, wie eigentlich die Tauschbörsen funktionieren. Sie waren somit auch nicht in der Lage, ihre Kinder umfassend aufzuklären. Zudem hielt sich der Sohn nach Angaben seiner Mutter nicht immer an die Anweisungen der Eltern. Somit wäre er in diesem Fall auch näher zu kontrollieren gewesen.

Infolge dessen haftet der Beklagte als Aufsichtspflichtiger für eigenes schuldhaftes Verhalten. Nämlich, weil er seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat. Er hat im konkreten Fall die erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen. Der Beklagte wurde daher am Ende der P2P-Klage rechtskräftig sowohl zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Er muss auch de Lizenzschaden sowie sämtliche Verfahrenskosten beider Instanzen bezahlen.

Bildquelle: kalhh, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.