Das Amtsgericht Köln sprach am 18.07.2019 unter dem Az. 148 C 247/18 ein Filesharing-Urteil. Einer Anschlussinhaberin wird vorgeworfen, in einer P2P-Tauschbörse drei Episoden einer TV-Serie illegal verbreitet zu haben. Das Urteil überstieg sogar die Forderung des klagenden Filmstudios.
Rechtsanwältin Claudia Lucka berichtet auf dem Blog der Medienkanzlei Waldorf Frommer über einen Fall, wo das Amtsgericht Köln dem Kläger sogar einen höheren Schadenersatz zugesprochen hat, als beantragt wurde. Anfangs hatte die Kanzlei einen Schadenersatz von 500 Euro pro Serienfolge plus die Übernahme der Mahngebühren durch den Angeklagten beantragt. Die Frau aus dem Raum Köln muss nun 1.800 EUR zuzüglich zu allen vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten bezahlen.
In der Verhandlung hatte die Frau u.a. eingewendet, sie habe die Rechtsverletzung nicht zu verantworten. Das Filmstudio sei auch nicht Inhaber der Rechte der fraglichen TV-Serie. Die Kölnerin stellte außerdem die Richtigkeit der Zuordnung ihrer IP-Adresse infrage. Auch die Höhe der Ansprüche hat sie bestritten. Die Frau hielt die Höhe des Schadenersatzes für „weit überhöht“ und sah die Forderungen als „verjährt“ an. Offenbar aus Unwissenheit behauptete die Angeklagte, pro Download gebe es gleichzeitig auch nur einen einzigen Upload.
Außerdem hat sie bemängelt, die Abmahnung beinhalte keinen verbindlichen Verzicht, über die Summe im aktuellen Schreiben hinaus keine weiteren Forderungen zu stellen. Dies sei lediglich ein Vergleichsangebot, aber kein verbindlicher „Verzicht“ der klagenden Kanzlei Waldorf Frommer in Bezug auf mögliche weitere Forderungen.
Filesharing-Urteil zu Ungunsten der Kölnerin
Soll heißen: Wer eine Folge einer Serie kennenlernt, möchte sich bei Wohlgefallen auch den Rest der Serie anschauen. Somit bestünde bei einer Serie im Gegensatz zu einem Kinofilm ein langfristig gesteigertes Interesse am Gesamtwerk auch über den Veröffentlichungszeitpunkt einzelner Teile desselben hinaus, wie es so schön im Blogbeitrag heißt. Da die Serie deswegen wertvoller als ein Kinofilm sein soll, wurde dementsprechend der Schadenersatz vom AG Köln angehoben.
Fazit
Hätte sich die Frau von einem erfahrenen Medienanwalt vertreten lassen, wäre sie bei der Angelegenheit mit Sicherheit weit billiger weggekommen. Bezüglich der Forderungen hätte man sich bestimmt irgendwo in der Mitte einigen können ohne ein Gericht mit der Klärung zu beauftragen. Zu glauben, dass pro Download auch nur ein Upload stattfindet, ist zwanzig Jahre nach Einführung der weltweit ersten Tauschbörse Napster geradezu naiv. Wer herunterlädt, der lädt gleichzeitig so oft und schnell hoch, wie es die Leitung hergibt. Mit kompetenter Beratung hätte man ein besseres Filesharing-Urteil oder wahrscheinlich sogar eine außergerichtliche Einigung erzielen können.
Beitragsbild Colin Viessmann, thx! (unsplash licence)
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