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Foto Horst Jens, thx! (CC BY-SA 2.0)

Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Netzsperren

Der BGH hat heute bestätigt, dass ISPs unter bestimmten Umständen zu Netzsperren verpflichtet werden dürfen. Die GEMA klagte gegen die Deutsche Telekom.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Donnerstag in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass ISPs wie die Deutsche Telekom zu Netzsperren verpflichtet werden können, wenn die Betreiber und Hoster illegaler Webseiten nicht identifiziert werden können. Die GEMA ist wegen der Sperre von 3dl.am durch alle Instanzen gegangen.

Am 26. November 2015 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in dem Verfahren I ZR 3/14 die Mitwirkungspflicht von Access Providern wie die Deutsche Telekom bestätigt. Damit stellt der BGH grundsätzlich klar, dass auch Access Provider an der Bekämpfung von Internetpiraterie mitwirken müssen. Aber nur dann, wenn Rechtsverletzungen ohne deren Mithilfe nicht beseitigt werden können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Betreiber und Hoster von Piraterie-Webseiten nicht identifizierbar sind.

Netzsperren gegen 3dl.am gerichtlich bestätigt

Im vorliegenden Fall klagte die GEMA gegen die Deutsche Telekom. Dem ISP warf man vor, ihren Kunden den Zugang zum Internet und damit auch zu der Internetseite „3dl.am“ vermittelt zu haben. Darüber hat man massenhaft urheberrechtlich geschützte Musikwerke illegal zum Download angeboten. Auf 3dl.am, das mittlerweile offline ist, konnte auf eine Sammlung von Links zu Sharehostern zugegriffen werden. Darüber waren massenweise urheberrechtlich geschützte Musikwerke verfügbar. Die GEMA forderte über drei Instanzen hinweg, dass die Deutsche Telekom bei Urheberrechtsverletzungen dieser Art durch entsprechende Maßnahmen den Zugang zu solchen Internetseiten erschweren solle. Der rosa Riese weigerte sich aber über alle Instanzen hinweg.

GEMA-Gebauede-Berlin-Foto-GhandyDie Richter des BGH haben die Revision der GEMA in dem Verfahren gegen die Deutsche Telekom im Hinblick auf die Sperrung der Internet-Piraterie Seite „3dl.am“ zwar zurückgewiesen, weil die GEMA nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht alle Maßnahmen zur Identifizierung des Seitenbetreibers unternommen habe.

BGH prüfte Zulässigkeit

Der Einzelfall „3dl.am“ stand bei der Entscheidung jedoch nicht im Vordergrund. Diese Seite betreibt man schon seit einigen Jahren nicht mehr. Entscheidend war die Beurteilung des Gerichts, dass solche Netzsperren als ultima ratio grundsätzlich zulässig sind. So später auch gegen goldesel.to. Die GEMA wird nun die Urteilsbegründung des BGH abwarten, um zu prüfen, welche Maßnahmen im Detail dafür notwendig sind. Neben den von der GEMA bereits ergriffenen zivilrechtlichen Maßnahmen gegen den anonymen Betreiber verlangt das Gericht nach seiner Pressemitteilung zusätzlich strafrechtliche Schritte oder die Beauftragung einer Detektei.

Wir begrüßen das Urteil des BGH. Diese Grundsatzentscheidung war längst überfällig. Denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte unserer Urheber im digitalen Musikmarkt“, kommentiert Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Endlich haben wir Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten, zulässig sind. Ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Internetpiraterie.

„Urheberrechtsverletzungen in gewerblicher Form“

Wir sprechen hier von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in gewerblicher Form. Wenn die Betreiber dieser Seiten rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können, müssen als ultima ratio Access Provider wie die Telekom bei der Bekämpfung der Internetpiraterie mitwirken. Dies hat der BGH nun in seinem Urteil bestätigt“, erläutert Dr. Harald Heker. „Uns ist bewusst, dass die Sperrung einer Website ein starker Eingriff ist. Doch wenn wir gegen die Betreiber dieser rechtsverletzenden Websites nicht vorgehen können, müssen durch Sperrung der entsprechenden Seite derartige Rechtsverletzungen zumindest erschwert werden.

operation-gema-vermutungIn anderen Ländern sind Netzsperren bereits üblich: So haben beispielsweise die Gerichte in Großbritannien, Italien, Spanien oder Österreich die Zulässigkeit von Websperren anerkannt (beispielsweise bei The Pirate Bay oder KinoX.to) und setzen solche Sperren in schwerwiegenden Fällen in Zusammenarbeit mit den Internetprovidern bereits um.

Auch der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass Netzsperren grundsätzlich zulässig sein können. Die Richter überlassen die Klärung der Details aber den nationalen Gerichten.

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Früher brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert. In seiner Freizeit geht er am liebsten mit seinem Hund spazieren.