Der Sharehoster uploaded.net argumentierte vor Gericht, man habe eine Abuse-Mail nicht erhalten. Alle Anbieter sind jetzt ab Versand der E-Mails haftbar.
Uploaded.net hat vor dem Landgericht Hamburg verloren. Dieses hat entschieden, dass Sharehoster auch dann haftbar sind, wenn sie die E-Mail des Rechteinhabers nicht erreicht. Im vorliegenden Fall (Az. 310 O 464/13) unterlag man der Kanzlei Rasch. Diese kommentierten ihren Sieg mit dem Titel „Wegsehen hilft nicht„.
„Wegsehen hilft nicht„
Gegenstand des Verfahrens war ein Musikalbum, welches beim Schweizer Sharehoster Uploaded.net hochgeladen wurde. Die Hamburger Anti-Pirateriefirma proMedia GmbH hatte den Sharehoster dazu aufgefordert, die Archive des Albums sofort von den eigenen Servern zu entfernen. Die entsprechende Abuse-Mail wurde inklusive der rechtsverletzenden URLs an Uploaded.net geschickt. Die Takedown Notice wurde von der Abuse-Abteilung aber nicht bearbeitet, die Archive blieben online. Drei Tage später erfolgte deswegen eine Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte. Die Unterlassungserklärung wurde nicht unterschrieben zurückgeschickt, weswegen eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Das LG Hamburg erließ diese am 18.12.2013 (Az. 310 O 464/13).
Gegen diesen Beschluss legte Uploaded.net Widerspruch ein. Die Cyando AG versuchte geltend zu machen, man habe die Abuse-Mail von proMedia nie erhalten. Die Meldungen müssten per E-Mail als „Plain-Text“ erfolgen oder unter Nutzung der API-Schnittstelle des Meldetools „Advanced Takedown Tool (ATT)“. Bei ihnen sei nur eine leere Excel-Datei angekommen, weswegen man sich nicht dazu verpflichtet sah, die rechtsverletzenden Werke zu löschen oder in einer anderen Weise aktiv zu werden. Eine weitere E-Mail von proMedia mit den gegenständlichen Links hat man aus Versehen blockiert. Das System ging davon aus, dass man diese Doppelmeldung missbräuchlich verschickt hatte. Nach Eingang der schriftlichen Abmahnung habe man die Archive dann laut Telemediengesetz (TMG) „unverzüglich“ entfernt. Die unterlegende Partei glaubte, man sei nicht zu einer anlasslosen Prüfung verpflichtet. Die Cyando AG ging davon aus, man habe sich korrekt verhalten und alle Fristen laut TMG beachtet. Das sieht das LG Hamburg anders.
Uploaded.net auch ohne Kenntnis haftbar
Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Überwachungspflichten bestehen, sobald man auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Die Übermittlung der E-Mail reicht aus, um für die nicht erfolgte Löschung der Dateien haftbar gemacht zu werden. Ob die E-Mail im firmeneigenen Mailserver hängen bleibt, liegt somit nicht in der Verantwortung des Rechteinhabers. Ansonsten könnten die Sharehoster stets jegliche Kontroll- und Handlungspflichten vermeiden, indem die eingehenden Nachrichten mit dem Hinweis auf technische Störungen ignorieren. Damit werde man aber nicht der gesetzlich festgelegten Störerhaftung gerecht, urteilten die Richter.
Wurde die Abuse-Mail verschickt, spielt es keine Rolle mehr, ob sie tatsächlich empfangen wurde. Mit dem Urteil hat sich die Rechtslage für Cloud-Anbieter und Sharehoster merklich verschärft. Den Rechteinhabern ist es künftig möglich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald ein Sharehoster nicht fristgerecht auf einen Hinweis reagiert. Auf die Anbieter rollt somit eine weitere Kostenwelle zu. Das Urteil ist ungekürzt hier verfügbar.
Tarnkappe.info