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Fahrerbewertung.de: OVG Münster verbietet Autofahrer-Pranger

Einem Gerichtsurteil zufolge verstößt die Webseite Fahrerbewertung.de gegen den Datenschutz und ist in der aktuellen Version unzulässig.

Gemäß einem heutigen (19.10.2017) Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster mit dem Aktenzeichen: 16 A 770/17 (VG Köln 13 K 6093/15) darf das Internetportal fahrerbewertung.de, Bewertungen zu Autofahrern durch andere Nutzer nicht mehr öffentlich zeigen.

Autofahrer denunzieren bei Fahrerbewertung.de ?

Bei dem Onlineportal fahrerbewertung.de stellte sich die Frage, leistet es einen Beitrag für den reibungslosen, sicheren Ablauf im Straßenverkehr oder werden Autofahrer dort an den Pranger gestellt. Eben darüber hatte heute das OVG Münster zu entscheiden. Datenschützer waren der Meinung, das Portal zum Bewerten der Autofahrer verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

So konnte man auf dem Internetportal fahrerbewertung.de Kfz-Kennzeichen eingeben und anonym das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr nach einem Ampelsystem bewerten. Die Ampelfarben stehen für negativ, neutral oder positiv. Der Betreiber der Seite, die Bonner Initiative für sichere Straßen UG (haftungsbeschränkt), gibt an, man wolle auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Die Autofahrer sollen dazu angehalten werden, ihr Fahrverhalten auf den Prüfstand zu stellen und zu überdenken. Die abgegebenen Bewertungen können bisher ohne Registrierung von anderen eingesehen werden.

Personenbezogene Daten offen im Internet?

Datenschützer aus NRW allerdings sehen genau darin aber einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. In der derzeitigen Form stehe der einzelne Autofahrer zu sehr am Pranger und der Schutz der personenbezogenen Daten, die mit dem Kennzeichen verbunden sind, komme zu kurz. Die Landesdatenschutzbeauftragte forderte die Betreiber des Portals deshalb auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen können. Zuvor müsse er sich registrieren. Zudem solle es eine Widerspruchsfunktion für den Betroffenen geben.

Diese Auflagen bestätigte nun das Gericht in Münster. Auch die höhere Instanz hält das umstrittene Internetportal „fahrerbewertung.de“ für gesetzeswidrig. Dem aktuellen Gerichtsurteil zufolge verstößt die Webseite gegen den Datenschutz und ist in der aktuellen Version unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. In der öffentlichen Verfügbarkeit der Bewertungen für jeden Nutzer sieht das OVG einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht bei der Veröffentlichung der eigenen Daten.

Durch Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt?

Das Portal Fahrerbewertung.de hatte gegen diese Regeln geklagt und scheiterte bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach Meinung der Betreiber wäre das Recht auf freie Meinungsäußerung. In diesem Fall über die Fahrweise, höher zu bewerten als das Recht der bewerteten Autofahrer an ihren persönlichen Daten. Sie kündigten an, dass das Portal, das bisher schon nicht kostendeckend arbeitet,. Bei Umsetzung der Vorgaben würde man wohl vor dem Aus stehen. Aber auch die nächste Instanz, der OVG-Senat Münster, befand nun, dass Auflagen gemäß Bundesdatenschutzgesetztes nötig seien, denn bei den zu diversen Autokennzeichen abgegebenen Bewertungen handele es sich um personenbezogene Daten und somit liegt es in der Entscheidung des Fahrzeughalters, ob er gestattet, dass diese Informationen frei im Netz verfügbar sind.

Entsprechend des Urteils dürfen die Bewertungen anhand des Kennzeichens ab sofort nur noch für den betroffenen Autofahrer selbst einsehbar sein. Sowohl die Bewerter, als auch die Fahrer müssen sich mit ihren Daten und einer E-Mailadresse anmelden. Verbunden mit der Anmeldung ist die Versicherung, mit den Angaben keinen Missbrauch zu treiben. „Damit wollen wir von Fahrerbewertung.de verhindern, dass Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen den Datenschutz missbrauchen“, gab ein Vertreter der Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung an.

Das OVG ließ keine Revision gegen ihr Urteil zu. „Bei unserer Entscheidung stand der Einzelfall im Vordergrund“, sagte die Vorsitzende Richterin in der Begründung. Dagegen können die Betreiber von fahrerbewertung.de Beschwerde einlegen. Darüber müsste dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Update

Drei Jahre später gibt es das Portal Fahrerbewertung.de trotz der Auflagen noch immer. Vertreten wird die Firma durch Arno Wolter.

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Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.