Sekundäre Darlegungslast
Sekundäre Darlegungslast
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Sekundäre Darlegungslast erfüllt: Airbnb-Mieter Urheberrechtsverletzer

In einem P2P-Fall befand das AG Charlottenburg, dass die sekundäre Darlegungslast erfüllt wurde. Der Beklagte gab konkrete Hinweise zum Täter

Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 20.08.2019 in einem P2P-Verfahren (AZ. 224 c 192/19). Hierbei wurden urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen, die in einer illegalen Tauschbörse angeboten wurden, mittels P2P-Tauschbörsensoftware sowohl heruntergeladen, als auch anderen Personen zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg befand, dass hier die sekundäre Darlegungslast erfüllt wurde. Der Beklagte gab konkrete Hinweise zum Täter.

Warner Bros. Entertainment GmbH sieht Urheberrechte verletzt und klagt

Die Klägerin, die Warner Bros. Entertainment GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer, nimmt den Beschuldigten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch. Die eingeleiteten Ermittlungen wegen der Bereitstellung des streitgegenständlichen Werkes, der TV-Folge „The Big Bang Theory – The Geology Methodology“, an dem die Klägerin die ausschließlichen Rechte besitzt, in einer Tauschbörse, führten zu seiner IP-Adresse.

Sekundäre Darlegungslast erfüllt: Beklagter verwies glaubhaft auf Untermieter

RichterhammerDen Beklagten vertrat Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Von Rueden. Die mündliche Verhandlung dauerte ein wenig länger als sonst. Der Beklagte sprach kein Deutsch, sondern nur Französisch, weshalb das Gericht eine vereidigte Dolmetscherin bestellen musste, damit der Beklagte der mündlichen Verhandlung folgen konnte. Auch die Kosten dieser Dolmetscherin muss die Klägerin übernehmen. Während der mündlichen Verhandlung fragte die Vertreterin von Warner Brothers, eine Rechtsanwältin der Kanzlei Waldorf Frommer, warum man das denn nicht früher mitgeteilt habe. Medienrechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der KANZLEI VON RUEDEN erwiderte darauf, dass prinzipiell keine außergerichtliche Antwortpflicht auf eine Abmahnung bestünde.

Die Tatsache, dass ein Internetanschluss auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wird, ist eine weit verbreitete Praxis. Dieses Prozesskostenrisikos muss sich Warner Brothers bewusst sein, wenn sie einen Anschlussinhaber in Anspruch nimmt“, sagte Khazaeli im Termin. Problematisch an dem Fall war, dass sich aus der Reservierungsbestätigung von AirBnB nicht ergab, dass die untervermietete Wohnung die des Beklagten war. Dies ergab sich aber aus der Beschreibung der Wohnung.

Wohnung war zur Tatzeit vermietet

Der Beschuldigte behauptet, nicht für die begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Er erfüllte die sekundäre Darlegungslast und beantragte, die Klage abzuweisen. Konkret führte er an, dass er zur Tatzeit einen Teil seiner Wohnung über Airbnb vermietet hatte. Dem bei ihm zur Tatzeit wohnenden Untermieter habe er die Zugangsdaten für seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Zu der Rechtsverletzung von ihm befragt, gab der zeitweilige Mitbewohner zu, den streitgegenständlichen Film heruntergeladen zu haben. Er teilte mit, er habe den auf seinem Rechner laufenden Torrent-Client nicht ausgeschaltet gehabt. Dem Beschuldigten ist vom Untermieter nur dessen Handynummer und Bankverbindung bekannt. Er hat keine Informationen über dessen Wohnanschrift. Um für die entstandenen Kosten aufzukommen, gab der Untermieter dem Beklagten 570,00 € Bargeld, wovon er die Restsumme von 280,00 €, nach Begleichung der Anwaltsrechnung, zurück überwies. Aus einem Chatverlauf gehen die Details hervor.

Untermieter von Airbnb nicht ladungsfähig: Wohnanschrift fehlt

Es obliegt der Klägerin, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dem kam sie nicht nach. Die Klägerseite hat lediglich vorgetragen, die Beklagtenseite sei für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter, Mittäter oder Teilnehmer verantwortlich. Laut Meinung des Gerichts wäre diese Behauptung jedoch kein „konkretes Tatsachenvorbringen, dass dem Beweis zugänglich wäre. Die Behauptung der Klägerseite, das Vorbringen der Beklagtenseite zu den von ihm angestellten Nachforschungen sei unrichtig, erfolgt ins Blaue hinein. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.“ In Bezug auf den von Klägerseite benannten Zeugen fehlte die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Klage ohne Möglichkeit auf Berufung abgewiesen

Amtsgericht CharlottenburgDas Gericht urteilte in dem Fall, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Untermieter auch ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht käme.

„Das Vorbringen des Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist auch nicht unplausibel oder widersprüchlich. […] Mangels enger persönlicher Beziehung zwischen dem Beklagten und dem kurzzeitigen Untermieter waren dem Beklagten konkretere Angaben zum Nutzungsverhalten und zu Kenntnissen und Fähigkeiten von Herrn nicht zuzumuten. Unter diesen Umständen genügte es vorzutragen, dass eine konkrete andere Person in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die streitgegenständliche Rechtsverletzung ohne Wissen des Anschlussinhabers zu begehen. […]

Sekundäre Darlegungslast erfüllt

Es war dem Beklagten aufgrund der gesamten Umstände auch nicht zumutbar, weitere Nachforschungen hierzu anzustellen. Ob er über Airbnb versucht hat, die Anschrift in Erfahrung zu bringen, kann daher dahinstehen. […] Der Beklagte haftet der Klägerin weder als Täter noch als Störer auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Eine Störerhaftung des Beklagten ergibt sich vorliegend nicht aus der Überlassung seines Internetanschlusses zur Nutzung an seinen Untermieter.“

Eine Berufung lässt das Gericht in diesem Falle nicht zu. „Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liege nicht vor, insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.“

P.S. Der Berliner Jurist Ehssan Kazaeli ist jetzt als selbstständiger Anwalt tätig. Seine Schwerpunkte sind Medienrecht und Strafrecht.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.