Die verbotene Webseite linksunten.indymedia hat einen gerichtlichen Erfolg erzielt. Die Beschlagnahmung war demnach nicht legal.
Laut Medienberichten entschieden die Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit dem Beschluss v. 19.06.2018, Az. 1 S 2048/17 u.a, dass die Beschlagnahme verschiedener Gegenständen bei Vereinsmitgliedern der seit 2017 verbotenen linksextremen Internetplattform linksunten.indymedia, die vom Regierungspräsidium Freiburg am 25. August 2017 erwirkt wurde, rechtswidrig war. Die Richter urteilten, die Beschlagnahmeanordnung wäre zu unbestimmt und sei daher aufzuheben. Allerdings wäre die gleichfalls angeordnete Durchsuchung rechtmäßig.
Beschwerde von linksunten.indymedia von Erfolg gekrönt
Am 25. August 2017 hat das Bundesinnenministerium ein Verbot dieser Internetseite, als „die bedeutendste Internetseite für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland“, erwirkt und in Freiburg Wohnungen von vermeintlichen Betreibern der Webseite mit dem Ziel durchsucht, Vereinsvermögen sicherzustellen sowie Beweismittel zu finden und zu beschlagnahmen. Da gemäß des aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Beschlagnahme von Gegenständen bei Vereinsmitgliedern von «linksunten.indymedia.org» unrechtmäßig erfolgt wäre, wurde die vom Verwaltungsgericht Freiburg ausgesprochene Anordnung aufgehoben.
Begründung der Beschlagnahmung war nicht ausreichend
In der Begründung hieß es, sie bezögen zwar umfassend sämtliche Gegenstände, die einen möglichen Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren aufweisen ein. Allerdings reiche das nicht aus. Wegen ihrer Bedeutung müssen in einer Beschlagnahmeanordnung die betroffenen Gegenstände, wie CDs, USB-Sticks und Computer, so exakt benannt sein, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahme erfasst sind oder nicht, so der VGH. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Regierungspräsidium hat jedoch noch die Option, beim Verwaltungsgericht Freiburg zu beantragen, die vorläufig sichergestellten Gegenstände doch noch unter die Beschlagnahme fallen zu lassen.
Ferner entschied das Gericht, dass die Durchsuchung der fünf Männer und Frauen sowie ihrer Fahrzeuge und Wohnungen zulässig gewesen sei, da der Anfangsverdacht bei allen fünf Personen gegeben war. So hätten sich genügend Beweise dafür gefunden, dass die Beteiligten bei linksunten.indymedia mitwirkten. Dabei bezogen sich die Richter auf Auswertungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht wird im Januar 2019 über das Verbot der linksextremen Internetplattform linksunten.indymedia.org verhandeln. Dafür hat man drei Tage anberaumt. Am 15., 16. und 17. Januar 2019 findet das Verfahren im großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig statt.
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