BSI Hackerbehörde
BSI Hackerbehörde

BSI wird zur Hackerbehörde: IT-Sicherheitsgesetz 2.0

Verschärfte Maßnahmen im Bereich Cybersicherheit sowie erweiterte Befugnisse für das BSI bringt das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 mit sich.

Das BSI wird zur Hackerbehörde umgewandelt? Aufgrund des Datenskandals zum Jahresbeginn, bei dem persönliche Daten Hunderter Politiker und Prominenter im Internet veröffentlicht wurden, kündigte Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) bereits damals zeitnah verschärfte Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit an. Mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wolle man nun die erforderlichen Änderungen herbeiführen, wie netzpolitik.org aktuell berichtet.

Weitreichende Veränderungen, wie eine Überarbeitung des BSI-Gesetzes, Änderungen am Strafgesetzbuch (StGB), an der Strafprozessordnung (StPO), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie dem Telemediengesetz (TMG), wird das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0 mit sich bringen. In dem Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ ist geplant, die Befugnisse des BSI deutlich auszuweiten und zudem neue Straftatbestände mit zu verankern.

BSI darf künftig aktiv in IT-Systeme eindringen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll künftig Datenleaks verhindern, gezielte Hackerangriffe besser abwehren und Sicherheitslücken schließen. Dazu gestattet man der Behörde ein offensives Eindringen in IT-Systeme. Zur gezielten Durchsetzung dieser Aufgaben werden dem BSI mehr Personal, Geld und Befugnisse bewilligt. Wie netzpolitik.org schreibt, soll das BSI ferner. „Provider zur „Bereinigung“ von IT-Geräten verpflichten, per „Installation von lückenschließender Software (Patches) bzw. Löschung von Schadsoftware“. Das klingt nach einer Stärkung der IT-Sicherheit, ist aber eine massive Ausweitung staatlicher Befugnisse und ein Eingriff in Grundrechte.“ Auch das Abfragen von Bestandsdaten, wie Name und Adresse, bei den Providern zur Schließung von Sicherheitslücken oder zur Benachrichtigung Betroffener fällt nun in den Aufgabenbereich des BSI.

darknet stefan meyDatenlöschung, Darknet & Doxing – der juristische Rundumschlag

Doch Neuigkeiten gibt es nicht nur beim BSI. Gleichfalls im neuen IT-Sicherheitsgesetz 2.0 enthalten ist der neu aufgenommene Straftatbestand für das Betreiben illegaler Darknet-Handelsplätze. Mit maximal fünf Jahren Haft soll das „Betreiben von auf die Förderung, Ermöglichung oder Erleichterung illegaler Zwecke ausgerichteten Plattformen unabhängig von dem Nachweis der Beteiligung an einzelnen konkreten Handelsgeschäften“ bestraft werden. Der Polizei wird es gestattet, bereits bestehende Nutzer-Accounts von Beschuldigten zu übernehmen, um unter deren, in der Szene bekannten und vertrauten Pseudonymen, zusätzliche ermittlungsdienliche Hinweise erhalten zu können.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Absicherung von KRITIS (Schutz kritischer Infrastrukturen). Gemeint sind hierbei Unternehmen, die für das Gemeinwesen besonders wichtige Dienstleistungen bereitstellen, wie Strom- und Wasserversorgung, Finanzen, Ernährung oder Verkehr. Die „unbefugte Nutzung von IT-Systemen“, auch bekannt unter dem Begriff „digitaler Hausfriedensbruch“ ist ein unbefugtes Eindringen in ein IT-System. Dies gilt insbesondere im Bereich kritischer Infrastrukturen (KRITIS). Den Straftätern droht laut Paragraf 200e StGB nun mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Beitragsbild Charles ??, thx! (Unsplash Lizenz)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.