BGH-Urteil: Musikverlage haben kein Recht, pauschal an den Urheberrechten von Komponisten und Textern durch die GEMA beteiligt zu werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies eine Beschwerde der Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichts zurück, berichtet die Piratenpartei. Das Kammergericht in Berlin hatte am 14. November 2016 in einem Teilurteil entschieden, Musikverlage hätten keinerlei Recht darauf, pauschal an den Urheberrechten von Komponisten und Textern beteiligt zu werden (KG Berlin, Urt. vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14).
GEMA muss mit Schlappe vor Gericht leben
Demanch wären Ausschüttungen an Verlage rechtswidrig, so urteilten die Karlsruher Richter. Zu diesem Ergebnis kam gleichermaßen bereits im Jahre 2016 das Kammergericht in Berlin. Die GEMA darf Gelder demzufolge nur an diejenigen Rechteinhaber ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Haben die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten, denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend haben sie auch keinen Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen aus den Nutzungsrechten.
So kassierten Verleger bisher unrechtmässig im Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, 33,3 % der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar 40% der eigentlich nur dem Urheber zustehenden Tantiemen. Nun drohen Musikverlagen in Deutschland infolge dessen Einnahmeverluste in Millionenhöhe, zudem könnten weitere Zahlungsansprüche auf die Verwertungsgesellschaft zukommen.
Klage kam von Bruno Kramm und Stefan Ackermann
Dem Rechtsstreit zugrunde lag eine Klage des Musiker Bruno Kramm und seines Bandkollege Stefan Ackermann (Az. 24 U 96/14), wobei die Frage zu klären war, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Gemäß dem Urteil des BGH darf die Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres die Vergütungsanteile, die den Urhebern zustehen, um die Verlegeranteile kürzen.
Mit dem Urteil wurde die Rechtsprechung zu VG Wort nun auf die GEMA adäquat übertragen: Auch Buchverlage dürfen über die VG Wort nur noch in Ausnahmefällen an den Millionenerlösen aus den Urheberrechten der Autoren beteiligt werden. Die GEMA habe nun damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder abzufragen, erklärte die Gesellschaft. Schon jetzt stehe allerdings fest, dass der überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt habe, es müsse nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder daher zurückbezahlt werden.
GEMA muss künftig transparenter arbeiten
Für Kläger Bruno Kramm wird dieses Urteil „in der Konsequenz auch zu einer transparenteren GEMA führen“. In deren Mittelpunkt sollte nicht mehr die Wünsche großer Verlagshäuser stehen, sondern der Urheber und Schöpfer eines Werkes. […] Große Teile der Verlagsbranche halten so seit Jahrzehnten an einer Ausbeutungspraxis fest, in der der Urheber in unüberschaubaren Zeiträumen sämtliche Rechte einräumen musste, um auf die vagen und kaum evaluierbaren Versprechen des Verlegers zu hoffen. Hier hat das Urteil den bisher wehrlosen Urhebern endlich einen Ausweg eröffnet.“, meint er weiter.
Auch Carsten Sawosch, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, zeigt sich mit der Entscheidung zufrieden. „Mit dem Urteil des BGH ist das Urteil des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung endlich rechtskräftig. Die Forderungen der Urheber können können sie jetzt rückwirkend geltend machen. Bzw. nach Evaluierung der Leistung des Verlegers kann man neue Verträge aushandeln. Bis heute kommt die GEMA ihrer Verpflichtung gegenüber den Urhebern nicht nach. Sie verschleiert die positiven finanziellen Konsequenzen gegenüber ihren Mitgliedern.“
Tarnkappe.info