Cyberbunker
Cyberbunker

Cyberbunker: Weder Drogen- noch Childporn-Hinweise

Vor Gericht gibt der für Beschwerden zuständige Cyberbunker-Manager an, keine Kenntnisse zu Hinweisen auf Childporn oder Drogenhandel zu haben

In einer Aussage am Montag vor dem Landgericht Trier sagte der für Beschwerden zuständig gewesene Cyberbunker-Manager Michiel R. aus. Es gebe für ihn keinen Grund anzunehmen, dass die von ihnen gehosteten Seiten mit Kinderpornografie oder Drogenhandel in Verbindung standen. Dazu hätte er keinerlei Hinweise erhalten.

Cyberbunker gilt als Cybercrime-Schaltstelle

Der 51 Jahre alte Niederländer Michiel R. ist einer von acht Angeklagten, die gemäß einer 40-seitigen Anklage beschuldigt werden, in einem Cyberbunker ein illegales Rechenzentrum als Schaltstelle für millionenschwere illegale Darknet-Geschäfte betrieben zu haben. Sie sollen damit Beihilfe zu mehr als 249 000 Straftaten geleistet haben. Darunter millionenschwere Drogendeals, Datenhehlerei, Computerangriffe, Falschgeldgeschäfte, verlinkte Kinderpornografie und Mordaufträge. Auf Cyberbunker gehostet wurde u.a. der Darknet-Marktplatz „Wall Street Market“, den Ermittler im Frühjahr 2019 vom Netz nahmen. Dieser galt nach dem Ausscheiden vom Dream Market als weltweit zweitgrößter Darknet-Marketplace überhaupt. Aber auch Cannabis Road, das Forum Fraudsters, die Stores Flugsvamp und Orangechemicals gehörten zu ihren Kunden. Vor Gericht jedoch gibt R. an, von den Vorwürfen nichts gewusst zu haben.

„Es gab niemals Beschwerden in diese Richtung. Ich habe nie etwas gehört über Kinderpornografie, Drogenhandel oder andere Verbrechen.“

Hingegen seien bei ihm Beschwerden um Botnets, Phishing-Versuche und Urheberrechtsverletzungen eingegangen. Da der Abuse-Bereich in seiner Verantwortung lag, hätte er seit Juli 2016 stets darauf hingewiesen, gegen Phishing vorzugehen. Beim Eintreffen von Beschwerden über Urheberrechtsverletzungen seien standardisierte Mails an die Kunden des Rechenzentrums gegangen. Auch dann wenn Antworten darauf ausblieben: „Wir betrachteten das damit als erledigt“, teilt R. mit. Ahnungslos gibt er weiter an. „Ich habe nie gedacht, dass wir dazu da waren, die bösen Jungs zu bedienen“.

Cyberbunker-Prozess: Schützt Unwissenheit doch vor Strafe?

Zudem sei er „bis heute überzeugt, dass auch Xennt nicht wusste, was da alles abging“. Auf den Einwand des Gerichts, es hätte im Juli 2018 einen Kinderpornografie-Hinweis und Ermittlungen der schwedischen Polizei gegeben, behauptet der Manager, sich nur daran zu erinnern, sein Chef Herrman X. hätte diesbezüglich höchstpersönlich eine Festplatte vernichtet. Auch hätte Herrman X. besonders Wert darauf gelegt, dass die Firma Cyberbunker niemals in Verbindung mit dessen anderen Firmen Calibur und Systems gebracht werden dürfe.

Der Cyberbunker warb bei seinen Kunden damit, mit höchsten Sicherheitsstandards kriminelle Kunden vor dem Zugriff staatlicher Organe zu bewahren, also «bulletproof» zu sein. Auf der Website hieß es, gestattet sei den Kunden „jeder gewünschte Inhalt, außer Kinderpornografie oder irgendetwas, das mit Terrorismus zu tun hat“. Darauf vor Gericht angesprochen, versichert R., sich die Webseite nie so genau angesehen zu haben. Bereits vorher hatte R. ausgesagt, von IT und den Geschäften, die über die Servern liefen, nichts verstanden zu haben. Seine Aufgabe sah er vielmehr darin, Struktur im Team reinzubekommen. Ferner hätte er im Auftrag von X. Arbeiten erledigt, wie dem Verlegen von Kabeln, dem Server-Aufbau, die Einzahlung von Bargeld oder der Einkauf von Möbeln.

Besteht doppelter Vorsatz, könnte man Beihilfe nachweisen

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weist auf die Einmaligkeit dieses Trierer Cyberbunker-Prozesses hin. Immerhin stünden erstmals die Webhoster krimineller Darknet-Plattformen vor Gericht. Die Anklage lautet hier auf Beihilfe. Oberstaatsanwalt Jörg Angerer gibt an, im Zentrum des Prozesses stünde die Beantwortung zweier zentraler Fragen. „Kann man den Angeklagten nachweisen, dass sie von den illegalen Machenschaften ihrer Kunden wussten? Und diese dabei auch unterstützt haben?“ Dieser «doppelte Vorsatz» besitze beim Nachweis der Beihilfe zu Straftaten eine zentrale Rolle.

Herrman X.: Superschurke oder nur ein Nerd?

Michael Eichin, einer der Verteidiger des hauptangeklagten Niederländers Herrman X., gibt sich optimistisch. «Die Staatsanwaltschaft muss liefern, sie muss beweisen». Zwar sei Fakt, dass auf dem Server «in erheblichem Umfang» illegale Seiten betrieben wurden. Dass jedoch sein Mandant davon gewusst hätte, sei «absurd». Seinem Eindruck nach wolle man Herrman X. als «Superschurken hochstilisieren». Er wäre stattdessen «ein Nerd». Eichin gibt weiter an, «auf ein faires Verfahren» zu hoffen. Es werde «ein langwieriger, ein aufreibender Prozess», bei dem auch «rechtliches Neuland betreten» werde. Überzeugt sei er davon, dass «die Sache sicherlich nicht hier in Trier entschieden [wird]. Egal, wie es ausgeht, wird sich der Bundesgerichtshof dazu äußern», berichtete das Westfalen-Blatt.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.