Das OLG Celle stärkt die Verantwortung von Händlern. Wer fremde Werbefotos nutzt, muss die Herkunft der Nutzungsrechte prüfen.
Wer Werbefotos vom Hersteller, Importeur oder Großhändler übernimmt, fühlt sich meist auf der sicheren Seite. Schließlich wird der Lieferant die Bildrechte schon geklärt haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sieht das allerdings anders. Entsprechend müssen Händler die Rechtekette selbst prüfen. Blindes Vertrauen schützt nicht vor Schadensersatz.
Vier Parkettfotos und ein weit verbreiteter Irrtum
Werbefotos kommen häufig direkt vom Lieferanten. Ein Hersteller stellt Produktbilder bereit, ein Großhändler verschickt Marketingmaterial oder ein Importeur liefert fertige Bildpakete für den Online-Shop. Die meisten Unternehmen gehen davon aus, dass die rechtlichen Fragen bezüglich der Nutzungsrechte bereits geklärt wurden. Diese Annahme kann jedoch teuer werden.
Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) stellte das Oberlandesgericht Celle klar, dass Händler sich nicht auf die Zusicherung ihrer Lieferanten verlassen dürfen. Wer fremde Bilder für eigene Werbezwecke nutzt, muss sich selbst davon überzeugen, dass die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich bestehen.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwar lediglich vier Fotografien von Parkettböden. Letztlich betrifft das Urteil aber jeden, der digitale Inhalte aus einer Liefer- oder Vertriebskette übernimmt.
Vom Parkettfoto zum Gerichtsverfahren
Zu Beginn des Rechtsfalls stand ein Berufsfotograf, der 2009 und 2010 mehrere Werbefotos von Parkettböden anfertigte. Auftraggeber war ein Unternehmen, das als Importeur und Dienstleister im Parkett- und Holzhandel tätig war und die Produkte verschiedener Hersteller vermarktete. Für die Aufnahmen erhielt der Fotograf jeweils eine pauschale Vergütung vom Auftraggeber. Später stellte das Unternehmen die Bilder seinen Händlerkunden für Werbezwecke zur Verfügung. Einer dieser Händler nutzte die Fotografien über Jahre hinweg auf seiner Website und in Werbeanzeigen und landete schließlich vor Gericht.
Der Fotograf war der Auffassung, dass er einer solchen Weitergabe niemals zugestimmt habe. Er verlangte deshalb Schadensersatz sowie die Erstattung weiterer Kosten. Während das Landgericht Hannover die Klage zunächst vollständig abgewiesen hatte, kam das OLG Celle zu einem anderen Ergebnis.
Am Ende erhielt der Fotograf lediglich 857,12 Euro zugesprochen statt der geforderten 3.720 Euro. Trotzdem ist die Entscheidung ein Erfolg für Urheber und zugleich ein Warnsignal für Unternehmen.
Wer darf Bildlizenzen weitergeben?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Importeur überhaupt berechtigt war, seinen Händlerkunden die Verwendung der Fotos zu erlauben. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Fotograf seinem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hatte. Ebenso wenig ließ sich belegen, dass er einer Weitergabe an beliebige Händler ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hatte.
Das Gericht stützte sich dabei auf einen zentralen Grundsatz des Urheberrechts, den sogenannten Zweckübertragungsgedanken. Danach verbleiben Rechte an einem Werk grundsätzlich beim Urheber, solange nicht eindeutig vereinbart wurde, dass weitergehende Befugnisse übertragen werden sollen. Stillschweigend gelten nur diejenigen Rechte als eingeräumt, die für den eigentlichen Vertragszweck zwingend erforderlich sind.
Die bloße Annahme, dass Werbefotos innerhalb einer Vertriebskette automatisch weitergereicht werden dürfen, genügt nach Ansicht des OLG Celle nicht.
OLG Celle betont die Pflicht zur Prüfung der Rechtekette
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die Begründung des Gerichts zur Frage des Verschuldens. Im Urheberrecht entscheidet dieser Punkt darüber, ob jemand für eine Rechtsverletzung auf Schadensersatz haftet. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob der Nutzer wusste oder zumindest hätte erkennen müssen, dass ihm die erforderlichen Rechte fehlen.
Das Landgericht Hannover hatte noch angenommen, der Händler habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Lieferant die erforderlichen Bildrechte besitze. Dieser Sichtweise erteilte das OLG Celle jedoch eine Absage. Rechtsanwalt Jens Ferner fasst die Auffassung des OLG Celle wie folgt zusammen:
„Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen – und das schließt die Prüfung der gesamten Rechtekette ein.“
Nach Auffassung des Gerichts endet die Verantwortung also nicht bei einer Zusicherung des Vertragspartners. Vielmehr müssen Unternehmen nachvollziehen können, woher die Rechte stammen und auf welcher Grundlage sie übertragen wurden.

Praxisrelevant ist zudem ein weiterer Hinweis des Gerichts, denn selbst eine mündliche Versicherung des Lieferanten genügt nicht ohne Weiteres. Wie Ferner schreibt:
„Wer sich mit der bloßen Zusicherung des Lizenzgebers begnügt, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, trägt das Risiko der Fehleinschätzung.“
Damit setzt das Gericht die Messlatte für die Nutzung fremder Werbefotos wesentlich höher.
Urteil hat Relevanz für die gesamte Digitalwirtschaft
Der Rechtsfall betrifft keineswegs nur Fotografen und Baustoffhändler. Zunehmend stammen Bilder, Grafiken und andere digitale Inhalte aus komplexen Liefer- und Lizenzketten. Unternehmen beziehen Material über Agenturen, Plattformen, Hersteller oder externe Dienstleister. Zudem erschweren KI-generierte Inhalte und automatisierte Content-Marktplätze die Nachverfolgung der Herkunft vieler Dateien.
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass sich Endnutzer nicht hinter ihren Vertragspartnern verstecken können. Wer fremde Inhalte wirtschaftlich nutzt, trägt eine eigene Verantwortung für die Überprüfung der Rechtekette. Das gilt für Produktfotos ebenso wie für Stockbilder, Marketingmaterial oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte.
Keine automatische Orientierung an den MFM-Tabellen
Ebenso interessant ist die Schadensberechnung. Zwischen Forderung und Urteil lagen Welten. Während der Fotograf mindestens 3.720 Euro Schadensersatz verlangte, hielt das OLG Celle letztlich nur 857,12 Euro für gerechtfertigt.
Der Fotograf hatte seinen Anspruch auf Grundlage der bekannten MFM-Honorare berechnet und einen erheblich höheren Betrag verlangt. Das OLG Celle lehnte diesen Ansatz jedoch ab. Für die konkrete Nutzungssituation sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass die MFM-Sätze tatsächlich den branchenüblichen Maßstab darstellen.
Stattdessen orientierte sich das Gericht an der ursprünglich vereinbarten Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Dadurch fiel der zugesprochene Schadensersatz wesentlich niedriger aus als vom Kläger gefordert. Wer folglich hohe Lizenzforderungen durchsetzen möchte, muss seine tatsächliche Lizenzierungspraxis nachvollziehbar belegen können.
Fehlende Urhebernennung verdoppelt die Forderung
Vollständig glimpflich kam der Händler dennoch nicht davon. Da der Fotograf bei der Nutzung seiner Bilder nicht genannt wurde, verdoppelte das Gericht die fiktive Lizenzgebühr.
Nach Auffassung des Senats führt eine unterlassene Urheberbenennung bei Berufsfotografen regelmäßig zu einem wirtschaftlichen Nachteil, weil potenzielle Folgeaufträge verloren gehen können. Die ursprünglich geschätzte Lizenz von 107,14 Euro pro Bild erhöhte sich dadurch auf 214,28 Euro je Aufnahme.
Bildrechte: Die Verantwortung bleibt beim Nutzer
Das Urteil des OLG Celle dürfte viele Unternehmen aufschrecken. Das OLG Celle verdeutlicht damit die hohen Anforderungen an den Umgang mit Bildrechten in Vertriebsketten. Wer Werbefotos vom Lieferanten erhält, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass sämtliche Nutzungsrechte ordnungsgemäß übertragen wurden. Stattdessen müssen Händler, Agenturen und Marketingverantwortliche die Herkunft und Berechtigung nachvollziehbar prüfen und dokumentieren. Die zentrale Botschaft formuliert Rechtsanwalt Jens Ferner treffend:
„Der Endnutzer haftet eigenständig und kann sich nicht hinter dem Vertrauen auf seinen Lieferanten verstecken, sondern muss die Rechtekette aktiv und nachweisbar prüfen.“
Der Fall reiht sich in eine Vielzahl aktueller Auseinandersetzungen um Bildrechte und Nutzungsbefugnisse ein. Erst vor wenigen Monaten berichteten wir über eine Forderung von mehr als 21.000 Euro wegen der Nutzung von Pressefotos auf Facebook.
Der Fall um vier Parkettfotos legt ein Risiko offen, das die gesamte Digitalwirtschaft betrifft: Je undurchsichtiger Lizenzketten werden, desto schneller wird die Herkunft eines Bildes zur Haftungsfrage.

















