paragraf, TOR-Servers
paragraf, TOR-Servers

Anklage: Beihilfe zu einer Straftat durch Betreiben eines TOR-Servers

Mit einem interessanten Rechtsfall beschäftigt sich die Kanzlei Vetter & Mertens. Es geht um Beihilfe durch Betreiben eines TOR-Servers.

Mit einem interessanten Rechtsfall befasst sich derzeit die Kanzlei Vetter & Mertens. Sie berichten auf ihrem Law-Blog davon. Demnach bekam ein Betreiber eines Tor-Servers, dessen reale IP-Adresse ermittelt werden konnte, Ärger mit der Staatsanwaltschaft, weil Nutzer den TOR-Service für kriminelle Aktivitäten missbraucht haben. Beihilfe zu einer Straftat durch Betreiben eines TOR-Servers?

Betreiben eines Tor-Servers ist eine Beihilfe zur Straftat?

Bisher konnten solche Fälle problemlos beigelegt werden mangels Tatverdacht und abgesehen von der unvermeidlichen Hausdurchsuchung kam es gewöhnlich zu keinen anderen Repressalien. Nicht aber hier, denn die Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen, klagte den Betreiber des Tor-Servers an.

Die Anklage wird auf die Begründung gestützt, der Torbetreiber hätte sich wegen Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie übers Internet strafbar gemacht, immerhin hätte er es ja zugelassen, dass die fraglichen Daten (auch) über seinen Server transportiert wurden. Nun müsse das Gericht über eine Zulassung der Anklage entscheiden.

Als Anwalt appelliert Udo Vetter in Folge, die Eröffnung des Haupverfahrens sei in diesem Fall klar abzulehnen. Er führt als Gründe an, dass das Betreiben eines Tor-Servers in Deutschland legal ist. Dazu trifft den ISP weder eine Haftung für durchgeleitete Daten, noch muss er sein legales Angebot abschalten, falls sich im Nachhinein Ansatzpunkte für vereinzelten Missbrauch zu illegalen Zwecken ergeben. Demnach ist der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet zu überprüfen, welche Daten Nutzer des TOR-Dienstes bei ihm durchleiten. Er muss es somit aufgrund klarer, gesetzlicher Vorgaben in Kauf nehmen, dass seine bereitgestellten Dienste auch mitunter für rechtswidrige Handlungen missbraucht werden könnten.

Klage oder Einstellung des Verfahrens?

Weder lässt sich folglich ein Beihilfevorsatz aus den gegebenen Fakten ableiten. Noch wusste der beklagte Torbetreiber irgendetwas über die begangene Tat, die ihm erst durch die polizeilichen Ermittlungen bekannt geworden ist. Man kann gespannt sein, ob es zur Klage kommt. Oder ob die Staatsanwaltschaft alternativ das Verfahren einstellt.

Wie schreibt Udo Vetter indessen so treffend. „Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.“

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.