Die drei Beschuldigten, die im Juni des Vorjahres in Untersuchungshaft genommen wurden, müssen noch ausharren. Unsicherheit besteht auch weiterhin bei den Nutzern des illegalen Verkaufsportals „Lesen und Lauschen“ (LUL.to). Auch diesbezüglich können wir keine Entwarnung geben.
Die drei Beschuldigten, die im Juni des Vorjahres in Untersuchungshaft genommen wurden, müssen noch ausharren. Wie man uns aus sicherer Quelle mitteilte, wurde noch kein Termin für die Hauptverhandlung vor Gericht festgelegt. Unsicherheit besteht auch weiterhin bei den Nutzern des illegalen Verkaufsportals „Lauschen und Lesen“ (LUL.to). Auch diesbezüglich können wir keine Entwarnung geben.
Wir wurden mehrfach in den Kommentaren gebeten, uns zu erkundigen, was es mit der möglichen Verurteilung der drei Beschuldigten auf sich hat. Die Betreiber von LUL.to werden weiter auf den Ausgang ihres Verfahrens warten müssen. LUL.to wird aber wohl gar nicht ihr größtes Problem sein. Zwei von den drei ehemaligen Betreibern wird nämlich vorgeworfen, ebenfalls den Darknetshop Hansa Market betrieben zu haben. Ein zuverlässiger Insider, der namentlich nicht genannt werden darf, hat uns mit zuverlässigen Informationen versorgt. Ohne Anklageerhebung könne man den zeitlichen Ablauf des Verfahrens nicht zuverlässig abschätzen, schrieb man uns zurück.
LUL.to: strafrechtliche Konsequenzen für die Nutzer?
Es gebe derzeit keine neuen Indizien, die für eine strafrechtliche Verfolgung der Nutzer sprechen. Allerdings gebe es ebensowenig neue Indizien, die dagegen sprechen. Noch sei die See still. Alles wartet förmlich auf den frischen Wind der Behörden, der aber noch nicht eingesetzt hat. Grund dafür ist wohl auch der Austausch zumindest eines Teiles der zuständigen Mitarbeiter, die sich dann erst neu in die Materie einarbeiten mussten. Dies habe höchst wahrscheinlich zu Verzögerungen geführt, wie man uns schon vor einigen Monaten mitgeteilt hat. Außerdem muss man auch erst alle beschlagnahmten Beweisstücke auswerten, das kostet Zeit!
Ganz ehrlich: Wir würden gerne mehr bekannt geben. Mehr verlässliche Informationen sind aber leider noch nicht verfügbar. Für viele ehemalige Käufer der schwarzkopierten Hörbücher und E-Books könnte die Situation nicht ungünstiger sein. Sie wollen wissen, ob ihnen eine Strafe droht und wenn ja, in welcher Form. Danach könnten ja noch zivilrechtliche Konsequenzen auf die Käufer der Werke zukommen. Betroffen sind aber sicher primär die aktivsten Power-Downloader.
Strafrechtler Udo Vetter hatte vor über einem Jahr dahingehend argumentiert, dass man hierbei den Aufwand und „Ertrag“ der Bemühungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft berechnen müsse. Stichwort: Strafbarkeit: „Was soll bei einem solchen Fall eigentlich herauskommen?“ In vielen Fällen sei die Schuld mit der eines Ladendiebstahls vergleichbar. Will man sich wirklich die Mühe machen, die ganzen Personen zu verfolgen, die man über die Amazon-Gutscheine kriegen könnte, weil sie bei LUL eingekauft haben? Oder gibt es nicht noch genügend Delikte mit einer deutlich höheren kriminellen Energie, die noch auf ihre Bearbeitung warten? Diese Entscheidung trifft naturgemäß jeder Staatsanwalt für sich. Deswegen kann man sowieso nicht pauschal für alle User sprechen, ob oder welche Strafe auf sie zukommen könnte.
Fazit
Bitte Ruhe bewahren! Im Präsidium keine Aussage ohne Fachanwalt machen! Wer eine Vorladung (als Zeuge oder Beschuldigter), oder andere Post bekommt, muss sofort einen Fachanwalt einschalten, der sich im Idealfall mit Medien- und Strafrecht gleichermaßen auskennt. Es gibt auch die Möglichkeit, Personen offiziell als Zeugen vorzuladen, obwohl man sie einer Straftat verdächtigt. Sie sind erstmal da, eingeschüchtert und geständig, wäre für die Polizei der Fall gelöst. Es wäre wahrlich nicht das erste Mal, dass die Polizei so verfährt. Wer Udo Vetters Blog aufmerksam liest, weiß, dass die Damen und Herren in Blau nicht unser Freund und Helfer sind. Meist ist das genaue Gegenteil der Fall. Leider weiß man das erst, wenn es schon zu spät ist.
Beitragsbild: Ahmed Zayan @ Unsplash.com, thx! (CC0 1.0 Public Domain)