Katerstimmung bei Waldorf Frommer Rechtsanwälte? Das AG Stuttgart hat kürzlich eine P2P-Klage gegen ein Ehepaar aus Igersheim zurückgewiesen.
Katerstimmung bei Waldorf Frommer Rechtsanwälte? Man warf einem Ehepaar aus dem fränkischen Igersheim vor, im Oktober 2012 ein Musikalbum der Indie-Rockband Madsen illegal verbreitet zu haben. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH allerdings abgewiesen. Die richterliche Entscheidung (AG Stuttgart, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 2506/19) liegt uns exklusiv vor.
P2P-Klage: Waldorf Frommer will Altfälle vor einer möglichen Verjährung abschließen
Gegenstand des Verfahrens war ein Rechtsverstoß, der bereits rund sieben Jahre zurückliegt. Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli bemerkt schon seit längerer Zeit, dass primär die Kanzlei Waldorf Frommer versucht, Schadenersatzansprüche aus „Altfällen“ geltend zu machen. Grund dafür ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In der so genannten „Every Time We Touch“-Entscheidung führte der Bundesgerichtshof im Sommer 2016 aus, dass Schadenersatzansprüche aus Rechtsverletzungen über Tauschbörsen erst nach 10 Jahren verjähren. Diverse Rechts-Experten hatten zuvor angenommen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greife. Seither rollt die in München in der Beethovenstraße ansäßige Medienkanzlei WF im Auftrag sehr vieler Rechteinhaber langfristig zurückliegende Fälle auf, um eine endgültige Verjährung nach 10 Jahren zu verhindern.
Rechtsverletzung lag bereits sieben Jahren zurück
Dem Ehepaar aus Baden-Württemberg, das seinen Internetanschluss gemeinsam betrieb, wurde vorgeworfen, im Oktober 2012 das Musikalbum „Wo es beginnt“ von Madsen illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen und somit zeitgleich den anderen Tauschbörsen-Nutzern zugänglich gemacht zu haben. Das vorgeworfene Verhalten der Eheleute aus Igersheim greift unter anderem in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein. Dafür verlangte der Rechteinhaber, die Sony Music Entertainment Germany GmbH, die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000,- Euro.
Angebliche Täter kannten die Gruppe Madsen nicht einmal
Die Anschlussinhaber (die Eheleute) verteidigten sich damit, dass sie das Album gar nicht kennen würden. Sie wüssten auch nicht, wie eine P2P-Software bzw. eine derartige Tauschbörse überhaupt im Internet funktioniere. Ihre beiden zur Tatzeit noch zu Hause lebenden Söhne hätten damals jedoch angegeben, das Album zu kennen und auch zu besitzen. Sie meinten aber bei der elterlichen Befragung, sie hätten es von einem Freund kopiert bekommen. Die Rechtsverletzung als solches haben die Söhne gegenüber ihren Eltern abgestritten. Der Vater hielt diese Angaben damals für glaubwürdig und genügt somit laut AG Stuttgart der sekundären Darlegungslast.
Dies war für das Amtsgericht ausreichend, um die Klage abzuweisen. „(…) an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast dürfen nämlich keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, denn sie darf nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers führen“, führte das Gericht aus. Während ihrer Zeugenvernehmung konnten sich die Söhne zudem nicht mehr daran erinnern, ob sie zur Tatzeit daheim gewesen waren. Diese Aussage beurteilte das AG Stuttgart als „nachvollziehbar„.
AG Stuttgart: keine hohen Anforderungen an sekundäre Darlegungslast
Zwar hielt es das Gericht für durchaus möglich, dass einer der Beteiligten gelogen hat. Allerdings stand dies nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. „Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung und damit auch die Angaben der Parteien“, erklärte der Verteidiger des Ehepaares, Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli. Damit hatte sich die Möglichkeit ergeben, dass andere Personen ernsthaft Täter der Rechtsverletzung waren.
Khazaeli wollte Urteil statt eines Vergleichs
Im Laufe des Verfahrens hat die Sony Music Entertainment Germany GmbH der Gegenseite mehrfach Vergleichsangebote unterbreitet. Allerdings wurden diese stets zurückgewiesen. „Gelegentlich ist es besser, einen Rechtsstreit durch ein Urteil entscheiden zu lassen“, erläutert Rechtsanwalt Khazaeli sein Vorgehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sony Music bzw. die beauftragte Kanzlei Waldorf Frommer kann gegen das erstinstanzliche Urteil vom AG Stuttgar noch Berufung einlegen.
Antonia & Lars Sobiraj
Foto 41330, thx!
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