Vodafone wehrt sich gegen die Sperrung von Kinox.to und legte Berufung dagegen ein. Im Frühsommer erfolgt die mündliche Anhörung.
Der Netzbetreiber Vodafone musste aufgrund einer einstweiligen Verfügung den Zugang zum illegalen Portal Kinox.to sperren. Hintergrund ist ein Rechtsstreit mit der deutschen Firma Constantin Film, die ihre Urheberrechte an dem Film „Fack Ju Göthe“ verletzt sahen. Vodafone hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wie das Nachrichtenportal Golem.de nun mitteilt, steht die Entscheidung des Rechtsstreites bereits im Frühsommer an.
Vodafone: DNS-Sperren filtern auch legale Inhalte
So äußerte sich Vodafone-Pressesrecherin Heike Koring auf Nachfrage von Golem. „Vodafone erwartet, dass hierzu die mündliche Verhandlung im Frühsommer stattfindet.“ Bis dahin allerdings bliebe die Sperre aktiv. Wobei Vodafone zum Ausdruck brachte, die Sperre würde sich keinesfalls zur Unterbindung illegaler Inhalte eignen. „Darüber hinaus besteht bei Internetsperren die generelle Gefahr, dass auch nicht rechtsverletzende Inhalte gesperrt werden. Daher erweisen sie sich unseres Erachtens nicht als effektives Mittel, den Zugriff auf illegale Angebote zu erschweren“, so Koring weiter.
Selbst technisch nicht bewanderte Nutzer könnten die Barriere über einen anderen DNS-Server, wie durch Nutzung eines alternativen DNS-Dienstes von Google (8.8.8.8) oder Quad9 (9.9.9.9), einfach überwinden. Die Kinox.to-Betreiber verkündeten zudem, sich knapp 280 Ersatzdomains gesichert zu haben. Ansonsten können sich auch ein VPN oder der Tor-Browser als nützlich erweisen.
Die Filmfirma hat vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung erstritten, datiert auf den 1. Februar 2018. Die Entscheidung hatte zur Folge, dass die Kunden von Vodafone bei einem Aufrufen von kinox.to, stattdessen zu einer Infoseite von Vodafone gelangen. Diese zeigt an: „Dieses Portal ist aufgrund eines urheberrechtlichen Anspruchs vorläufig nicht verfügbar.“
Grundsatzurteil zu Internet-Sperren erwartet
Vodafone legte mit der Begründung, dass es seinen Kunden lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung stelle und nicht dafür verantwortlich sei, die Rechte von Urhebern im Netz durchzusetzen, Berufung ein. Zudem griffen die Sperrmaßnahmen nicht nur „erheblich in den Geschäftsbetrieb und in die Netzinfrastruktur von Vodafone ein“, sie beschneiden auch die Rechte der Kunden. Da es bisher keine gesetzliche Grundlage gibt zu einem solchen Fall, schafft man über die gerichtliche Klärung ein Grundsatzurteil herbei. Das sei auch das grundlegende Ziel der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München. Falls das Urteil zu Gusten von Constatin Film ausgeht, könnten bald auch andere Provider betroffen sein und den Dienst ebenfalls sperren.
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