Nachdem Burning Series am Anfang dieser Woche erneut unter heftigen DDoS-Attacken stand, ist das Streaming-Portal nun wieder uneingeschränkt verfügbar.
Nachdem bs.to am Anfang dieser Woche unter heftigen DDoS-Attacken stand, ist das Streaming-Portal nun wieder uneingeschränkt online. Burning Series ist alles andere als ein kleines Licht. Die Seite verfügt über 26.500 Facebook Fans und bis zu 30 Millionen Seitenzugriffen monatlich. Serienfans bedient man dort mit unzähligen Links zu Streaming-Hostern. Für Android-Geräte wird sogar eine eigene App angeboten.
Auf der Facebook-Seite von Burning Series haben sich Anfang der Woche zahlreiche Nutzer beschwert. Sie meckern, dass die Webseite entweder nicht erreichbar ist oder es ewig dauert, bis alle Daten fertig geladen sind. Über Twitter wurde seit Anfang September dieses Jahres mehrfach bekannt gegeben, dass die Seite unter heftigen DDoS-Attacken stand. Bei Freeware.de geht man sogar soweit den Lesern praktische Tipps zu geben, wenn einem das Portal oder einer der Streaming-Hoster mal wieder Probleme beim Laden bereiten sollte. Auch wird dort offen für die Android-App des Streaming-Portals geworben.
Bs.to ist nicht nur wegen der vielen Links zu den Fernsehserien so erfolgreich, sondern auch wegen der aktiven Community, die sich im Board unter forum.bs.to offen austauscht. Die hauseigene Android-App kann übrigens nicht im offiziellen Google Play Store bezogen werden. Vor der Installation muss der Nutzer zudem bestätigen, dass er auf seinem Smartphone auch Dateien unbekannter Herkunft starten will. Einige Streaming-Hoster unterstützen die mobile Ansicht der TV-Serien. Bei den anderen Hostern muss man zusätzlich den „MX Player“ oder „BSPlayer“ installieren. Außerdem muss auf dem Gerät die App „Andstream“ vorhanden sein.
Ist die Nutzung von Burning Series legal?
Die strittige Frage dabei ist, ob das reine Betrachten eines Streaming-Angebotes auch dann legal ist, wenn die urheberrechtlich geschützte Datei illegal auf einem Streaming-Portal eingestellt wurde. Wer sich bei bs.to oder einem anderen Anbieter aus dem Graubereich umschaut, dem ist sofort klar, dass das Angebot offensichtlich rechtswidrig sein muss. Auf legalem Weg können ohne Bezahlung niemals so viele aktuelle TV-Serien angeboten werden.
Der Mainzer Fachanwalt Tobias Röttger glaubt, dass die Nutzung solcher Film-Portale nach gültiger Rechtsprechung dennoch aufgrund des § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Allerdings weist er auch darauf hin, dass man diesbezüglich in Deutschland noch kein finales Urteil gesprochen hat.
Bis zu einem Urteil auf höchster Instanz bewegt man sich bei der Nutzung der KinoKiste, Bs.to & Co. ganz klar in einem juristischen Graubereich.
Tarnkappe.info