abgemahnter, p2p-klage
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Abgemahnter verliert Klage, weil er nichts zur Aufklärung beigetragen hat

Der Abgemahnte hatte bis auf eine schriftliche Stellungnahme nichts zur eigenen Entlastung getan, weswegen er die P2P-Klage verlor.

Für ein Filmstudio verklagte die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer einen Anschlussinhaber vor dem Amtsgericht Aschaffenburg. Dem Familienvater wirft man vor, einen Film in einer Tauschbörse öffentlich verbreitet zu haben. Der Mann hatte bis auf eine schriftliche Stellungnahme nichts zur eigenen Entlastung unternommen. Die Gegenseite konnte die Klage somit leicht gewinnen. Der Abgemahnte verlor letztlich die Klage, weil er nichts zur Aufklärung der Tat beigetragen hat.

Abgemahnter erfüllte sekundäre Darlegungslast nicht

Das Amtsgericht Aschaffenburg urteilte am 08.06.2020 unter dem Az. 130 C 230/19 über eine Klage von Waldorf Frommer. Der Anschlussinhaber teilte schriftlich mit, dass er den Film nicht in einer Tauschbörse verbreitet habe. Zum fraglichen Tatzeitpunkt hätten aber mehrere Familienmitglieder Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Für die Taten Dritter könne man ihn nicht haftbar machen, glaubte der Familienvater. Der Mann bestritt die Ermittlung seiner IP-Adresse und die Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Internet-Anschluss. Auch die Höhe der Ansprüche bestritt der Angeklagte.

Da der Abgemahnte außer seiner schriftlichen Aussage keine Schritte unternommen hat, um den oder die Täter zu ermitteln, verurteilte ihn das Amtsgericht Aschaffenburg mangels Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast. Alle vom Amtsgericht angehörten Familienmitglieder bestritten ebenfalls die Begehung der Tat. Damit fiel die Schuld auf ihn zurück.

Familienvater hätte eigene Täterschaft ausschließen müssen

Laut Urteil habe jemand die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen. Über dessen Internetanschluss wurde das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht, da es laut §§ 19a, 94 UrhG zum elektronischen Abruf angeboten wurde. Dies steht aufgrund des zivilrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der anschließenden Auskunft des zuständigen Internetdienstleisters fest. Eine fehlerhafte Beauskunftung des Internet-Anbieters liegt nach Meinung des Gerichts außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Zwei eingeholte Auskünfte beim ISP ergaben ein und denselben Anschlussinhaber, nämlich den Beklagten.

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Abgemahnten daher vollumfänglich zum Ersatz des Lizenzeschadens in Höhe von EUR 1000. Dazu kommen die vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie alle Verfahrenskosten vor Gericht. Durch die mangelnde Aufklärung des Verurteilten, wer in der Familie das Filesharing begangen haben könnte, hat er es der Gegenseite unnötig leicht gemacht, das Verfahren vor Gericht zu gewinnen.

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.