Cayla Spielzeug
Cayla Spielzeug

„My Friend Cayla“: Der Spion, der aus dem Kinderzimmer kam

Die smarte Bluetooth-Puppe „My Friend Cayla“ vestößt gegen § 90 Telekommunikationsgesetz und wird von der Bundesnetzagentur ab sofort verboten.

Die smarte Bluetooth-Puppe „My Friend Cayla“ vestößt gegen § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG). Gemäß diesem Paragrafen sind versteckte Sendeanlagen und Spionagegeräte grundsätzlich verboten; verstecken sie sich in alltäglichen Gegenständen, ist selbst der Besitz illegal. Aus diesem Grund wird die Puppe von der Bundesnetzagentur als Spionagegerät eingestuft und ist ab sofort in Deutschland verboten, informiert die Süddeutsche Zeitung.

Cayla – ein Spielzeug oder ein Spion?

Die Bundesnetzagentur untersagt folglich sowohl den Verkauf, als auch den Besitz. Die Behörde hat die Verkaufsstellen angeschrieben, damit die Puppen aus dem Sortiment genommen werden und ruft außerdem Eltern auf, die Puppe zu vernichten, wenn sie eine gekauft haben. Der Verkauf und Besitz einer verbotenen Sendeanlage kann mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, laut Paragraf 148 des Telekommunikationsgesetzes.

„My Friend Cayla“ war das „Top 10 Spielzeug des Jahres 2014“. Hergesteller der smarten Puppe ist das Unternehmen Genesis, wobei „smart“ bedeutet, sie soll lernfähig sein und Fragen beantworten können. Vertrieben wird sie vom britischen Spielzeugbauer Vivid. Sie lässt sich per Bluetooth mit dem Smartphone verbinden, verfügt über Mikrofon, Spracherkennung, Netzwerkzugang und lässt sich über eine iOS- oder Android-App steuern.

Per App kann man mit der Puppe kommunizieren, sie antwortet dann mit Informationen aus dem Internet. So kommentiert sie Spielzüge bei „Tic Tac Toe“ genauso, wie sie Fragen beantwortet und Smalltalk führt. Weil Cayla durch diese Ausstattung jedoch auch eine Sendeanlage nach Paragraf 90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist, hat sich die Bundesnetzagentur eingeschaltet. Die Puppe ist somit nur vermeintlich ein harmloses Spielzeug, denn sie gehört damit zu jener Art von Spionagegeräten, die laut Telekommunikationsgesetz „ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen“, aufgrund ihrer technischen Ausrüstung aber dazu genutzt werden könnten, private Äußerungen anzuhören oder aufzunehmen.

Mithören wäre technisch gut möglich

Auslöser war ein Rechtsgutachten des Jura-Studenten Stefan Hessel von der Universität des Saarlandes, der die Puppe auf ihre rechtliche Vereinbarkeit mit dem Telekommunikationsgesetz untersucht hatte. In diesem Gutachten stellte er fest, dass die Puppe aufgrund eines ungesicherten Zugriffs auf das Mikrofon via Bluetooth als „verbotene Sendenanlage“ einzustufen sei: „Es sprechen entscheidende Gründe dafür, dass die Puppe eine verbotene Sendeanlage im Sinne des § 90 Telekommunikationsgesetz ist. Jedes bluetoothfähige Gerät in Reichweite von etwa zehn Metern kann eine Verbindung zu ihr aufbauen und Lautsprecher und Mikrofon nutzen. In einem Versuch hatte ich auch über mehrere Wände hindurch auf die Puppe Zugriff. Es fehlt an eingebauten Sicherungen“, erklärt Stefan Hessel.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Puppe in die Kritik geraten ist. Bereits im Herbst vergangenen Jahres hatten Norwegische Datenschützer auf die Datenschutz-Probleme aufmerksam gemacht. Hessel erläutert das Verfahren: Fragen der Kinder würden über die App in die USA gesandt und in eine Text-Datei konvertiert. So lasse sich in Wikipedia-Artikeln nach Antworten fahnden. Der Hersteller würden allerdings die Anfragen speichern und sich das Recht herausnehmen, sie an Dritte weiterzugeben.

Seine Erkenntnisse teilte Stefan Hessel der Bundesnetzagentur mit. Diese geht konform mit Hessels Auffassung, wie Pressesprecher Olaf Peter Eul bestätigt: Die Puppe erfüllt alle Kriterien eines verbotenen Spionagegerätes. Die Behörde leitete umgehend die notwendigen Schritte ein und informiert: „Gerade vom Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden.“ Schon Ende Januar hatte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, in einer Rede in Berlin gesagt: „Cayla ziehen wir aus dem Verkehr, wo immer wir dies können.“

Fazit

Wer eine „My Friend Cayla“ zu Hause hat, sollte diese also umgehend entsorgen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern die Puppe eigenverantwortlich aus dem Verkehr ziehen. Die Behörde bittet auch darum, einen „Vernichtungsnachweis“ auszufüllen, der auf ihrer Webseite heruntergeladen werden kann. Eine Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant. Auch anderes Spielzeug hat schon ähnliche Probleme hervorgerufen.

Bildquelle: PublicDomainPictures, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.