In dem Beitrag geht es um das Dokument der Richterlichen Anordnung einer Hausdurchsuchung im Falle Boerse.bz. Was steckt dahinter?
Obwohl wir recht genau wissen, welche Vorwürfe man den Boerse.bz-Uploadern macht, ist es doch interessant zu sehen, wie solch eine Anordnung aussieht. Die rechtliche Einordnung hat bereits Rechtsanwalt Christian Solmecke vorgenommen. Heute wurde im Diskussionsforum Ngb.to ein solcher Beschluss in Papierfassung gepostet.
Durchsuchungsbeschluss aufgetaucht
Einige Details in der Causa Boerse.bz sind durchaus neu: Es geht bei den Beschuldigungen um Beiträge von 2012 bis 2014, also nicht um zwei Monate, sondern um zwei bis drei Jahre. Es kommt also eine ganze Menge an Beiträgen zusammen. Selbst nachrangigste Uploader dürften in diesem langen Zeitraum 3-stellig geworden sein. Jeder Uploader aus dem Kern der Szene dürfte leicht vierstellig sein.
E-Mail-Accounts abgefragt
Interessant ist auch, dass man dem beschuldigten User vorwirft wird, dass er sich sich unter demselben Profil auch bei der Boerse.to angemeldet hat. Es ist nicht ganz klar, wie die Staatsanwaltschaft diese Tatsache wertet.
Auch in einem anderen Aspekt herrscht jetzt Klarheit: Die GVU hat nur ein einzelnes Login im Mailaccount beim deutschen Mailanbieter abgefragt.
Ich habe die Frage gestellt: Was ist mit Sammelaccounts? Auch wenn es keiner glaubt, Sammelaccounts sind bei den Uploadern (nur von denen reden wir!) nicht selten. Das war auch bei Boerse.bz der Fall.
Viele Uploader arbeiten in kleinen, auf ein Genre spezialisierten Teams. Wenn ein Uploader in Urlaub ist, übernimmt jemand aus dem Team sowohl seinen Uploadernick als auch seinen Mailaccount. Ich weiß von Hörensagen, dass die Urlaubsdaten deshalb früh abgesprochen werden. Ist der Urlaub vorbei, ändert man bloß das Passwort. Für die Nutzer ist von außen keine Änderung wahrnehmbar. Ich bin ratlos, wie die GVU die Uploads bei boerse.bz von bis zu 3 Jahren mit einer einzigen IP aus einem einzigen Login gerichtsfest verknüpfen will.
Vorwurf der gewerbsmäßigen illgalen Verwertung
Interessant ist, dass es um den Vorwurf der ‚gewerbsmäßigen‘ illegalen Verwertung von Files geht. Eine Vergütung, die durch den Hoster gezahlt wurde, muss dem Beschuldigten aber erst einmal nachgewiesen werden. Erbringt die Hausdurchsuchung keinen Beleg dafür (weil der Hoster z.B. mit Paysafecard bezahlt), muss die Beschuldigung wohl (in diesem Punkt) fallen gelassen werden.
Es sieht für mich so aus, als sei es der GVU darum gegangen, die Richter von der Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung zu überzeugen. In der Folge wollte man die vor Gericht notwendigen Beweise erlangen.
Tarnkappe.info