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Google: Gilt das Scannen aller eMails als „normale Geschäftstätigkeit“?

Die Streitfrage, ob Google für Werbezwecke wirklich alle E-Mails scannen darf, die über Gmail laufen, wird nun vielleicht schon bald vor Gericht geklärt.

Die Streitfrage, ob Google für Werbezwecke wirklich alle E-Mails scannen darf, die über seinen Dienst Gmail laufen, beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte in den USA. Nun hat das US-Bezirksgericht eine weitere Klage gegen Google für zulässig erklärt.

Um mehr über seine Nutzer zu erfahren, verwendet Google seit geraumer Zeit seinen Gmail-Dienst. Und wieder einmal geht es um das Geld verdienen mit Werbung: Aus der Suche in E-Mails filtert man relevante Stichwörter und analysiert sie. Die so gesammelten Daten nutzt Google, um den Nutzern personalisierte Angebote mittels Werbung zu präsentieren.

Scannen von E-Mails für personalisierte Werbung

Vor dem Hintergrund zahlreicher Klagen von Datenschützern hatte Google im April 2014 seine AGB geändert. Dort heißt es derzeit: „Unsere automatisierten Systeme analysieren Ihre Inhalte (einschließlich E-Mails), um Ihnen für Sie relevante Produktfunktionen wie personalisierte Suchergebnisse, personalisierte Werbung und Spam- und Malwareerkennung bereitzustellen. Diese Analyse findet beim Senden, Empfangen und Speichern der Inhalte statt.“

Nun nimmt eine mögliche Sammelklage mit der Zulässigkeitserklärung des US Bezirksgerichts seine erste Hürde. Der Kläger, Daniel Matera, stört sich vor allem daran, dass Google auch die Mails von Nicht-Gmail-Nutzern scannt. Dies verstoße gegen Abhörgesetze in den USA (EPCA und CIPA). Google lese und analysiere die Mails ohne die Zustimmung der Absender oder Empfänger. Der Kläger strebt daher eine Sammelklage an, die alle Nutzer in Kalifornien und den USA betrifft, „die niemals einen E-Mail-Account bei Google eingerichtet haben und die E-Mails zu Personen mit Google-Mail-Konten gesendet oder von diesen empfangen haben“.

Nur berechtigte Geschäftsinteressen gewahrt?

Google berief sich in seinem Ablehnungsantrag hingegen auf die sogenannte normale Geschäftstätigkeit (Ordinary Course of Business), die laut Abhörgesetz ein Scannen der E-Mails erlaube. Demnach müsse Google nur ein zulässiges oder berechtigtes Geschäftsinteresse nachweisen, damit das Scannen der E-Mails unter eine solche Ausnahme falle.

Die kalifornische Richterin Lucy Koh, die bereits in früheren Fällen zu dem Thema entschieden hatte, ist jedoch auch weiterhin der Auffassung, dass das Scannen von E-Mails nicht als „normale Geschäftstätigkeit“ zu betrachten ist und erklärte somit sie Klage für zulässig und hat gleichzeitig den Antrag Googles auf die Abweisung dieser Klage zurückgewiesen.

Fazit

Entscheidend für den weiteren Prozess ist nun die Frage, ob das Gericht eine Sammelklage zulässt. Bei einer ähnlichen Klage hatte dies das Gericht im Jahr 2014 abgelehnt. Die mögliche Zustimmung der Kläger zu Googles Geschäftspraktiken waren individuell gelagert. Daraufhin hatten die Kläger ihre Einzelklagen gegen Google fallengelassen. Bei der nun angestrebten Sammelklage sind nur Personen betroffen, die selbst keinen Gmail-Account haben und mit Gmail-Nutzern kommunizieren. Etwa ein Jahr später stellte man das Scannen übrigens wieder ein.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.