Das Landgericht Köln verurteilte in einem P2P-Verfahren einen Beschuldigten wegen der unzureichend erbrachten sekundären Darlegungslast.
Gegenstand des P2P-Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld: ein illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.
Das AG Traunstein verkündete am 20.04.2018 ein Urteil (Az. 312 C 1328/17) in einem P2P-Verfahren. Es geht um Urheberrechtsverletzungen.
In einem P2P-Verfahren hat das AG Düsseldorf geurteilt, dass es nicht ausreicht, zu behaupteten, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.
Vor dem Prozess muss der Anschlussinhaber dem Kläger nicht verraten, wer der Täter ist. Das BGH Urteil ist für die Täter sehr von Nachteil.
Das AG München urteilte in einem P2P-Verfahren, dass bei keiner konkreten Täternennung die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist.
Wegen Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast wurde ein Berliner Freifunker in einem Filesharing-Fall für schuldig befunden.
In einem P2P-Fall befand das AG Charlottenburg, dass die sekundäre Darlegungslast erfüllt wurde. Der Beklagte gab konkrete Hinweise zum Täter
Filesharing: Das AG Magdeburg entschied am 27.04.2018 unter dem Az. 140 C 995/17 (140) dass eine Frau ihre Familie hätte anschwärzen müssen.
Das AG Charlottenburg verurteilte am 13. Februar eine Berlinerin, die abgestritten hat, die E-Books zu kennen, die sie per p2p verbreitet hat.
Der Abgemahnte ist zu Nachforschungen bzgl. Nutzung seines Anschlusses durch Dritte nicht verpflichtet, um sich bei Filesharing zu entlasten.