Vor dem Prozess muss der Anschlussinhaber dem Kläger nicht verraten, wer der Täter ist. Das BGH Urteil ist für die Täter sehr von Nachteil.
Wegen Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast wurde ein Berliner Freifunker in einem Filesharing-Fall für schuldig befunden.
Der Abgemahnte ist zu Nachforschungen bzgl. Nutzung seines Anschlusses durch Dritte nicht verpflichtet, um sich bei Filesharing zu entlasten.