Share-Online.biz: Staatsanwaltschaft will gegen Uploader vorgehen

@VIP Dein Text war etwas missverständlich formuliert, Du hast mit einem Anwalt für Strafrecht eingeleitet und der Durchschnittsleser geht dann in Deinem Text vom Strafrecht aus.
Ich bin was sowas angeht leider ein Korinthenkacker.

Das Zivilrecht ist in diesem Fall noch Zukunftsmusik und erstmal nicht sonderlich relevant.
Wer bis zum November 2024 keine Post oder Besuch von der Staatsgewalt erhalten hat ist als Downloader und kleiner Uploader aus der Nummer quasi raus.

Um die Uploader die kräftig Geld verdient haben kümmert sich dann das Finanzamt, selbst wenn der Rest verjährt ist.

Wenn ich jetzt Korinthenkacker wäre, würde ich behaupten, dass die Thematik von Share-Online und der entspr. Verjährungen, hier schon bis zum Erbrechen durchgenudelt wurde… :rofl: :rofl:

https://tarnkappe.info/forum/search?q=share-online

https://tarnkappe.info/forum/search?q=share-online+verj%C3%A4hrung

Tatsächlich: bis auf ein einziges Szenario ist seit 3 1/2Jahren bereits so ziemlich jede Sau mehrfach durchs Dorf getrieben worden: der eine einzige noch nicht diskutierte Fall wäre der hypothetische Einschlag von Chixulub’s Bruder in Aachen​

Also ich versteh es immer noch nicht. Wieso November 2024? Nehmen wir mal Downloader X. X hat im Oktober 2019 kurz vor dem Bust einen Download gemacht. Verjährung beginnt am 1. des Folgejahres, … also 1. Jan 2020. Plus 3 Jahre Verjährungsfrist - eine Hemmung oder sowas hat ja nicht stattgefunden, sonst hätte gegen X ein Verfahren eingeleitet werden müssen. Also ist der Download am 1. Januar 2023 verjährt! ODER???

Die Betreiber hießen
Manuel C. aus Aachen
Chris K. aus Naumburg
und Ralph Hübner, weiß aber nicht mehr wo der herkam.

Stimmt…aber dann wäre auch halb Belgien von der Karte verschwunden! Die armen Pommes, die dabei draufgehen werden…! :joy:

@rapunzelgirl
Wann die Frist für die Verjährung gemäß Urheberrecht tatsächlich beginnt, ergibt sich gemäß § 102 UrhG in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Quelle → https://www.urheberrecht.de/verjaehrung/#fristen

Ich denke, dass der zweite Punkt den Start einer maßgeblichen Verjährungsfrist, um den Faktor X nach hinten verschieben kann…

Das würde aber doch bedeuten, das es eine Verjährung unter Umständen gar nie gibt! Wenn der „Gläubiger“ nach 10 oder 20 Jahren von dem Download erfährt, dann wäre er noch nicht verjährt???

Es gibt eine allgemeine Maximalfrist von zehn Jahren ab der Entstehung des Anspruchs.

Das UrhG regelt diesbzgl. auch nur zivile Schadenersatzansprüche. Die StA hat wiederum eine dreijährige Frist ab Tat zu beachten, egal wann die Tat bekannt wird.

Für die Ermittlung wäre es aber erforderlich gewesen, dass die StA innerhalb von 7 Tagen sich von den Providern IPs herausgeben lässt. Nur so hätte sich der Anschlussinhaber ermitteln lassen. Diese Zeit ist schon lange verstrichen, sodass die StA nur eine Chance hat an Täter zu kommen, die (so blöd waren), sich mit ihren „bürgerlichen“ Email bei Share-Online zu registrieren oder eine Zahlungsmethode gewählt haben, die zurückverfolgbar ist.

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Im Gegensatz zum Strafrecht ist die Verjährung im Zivilrecht bzw. Urheberrecht eher schwammig, ja. Downloader sollte das aber nicht tangieren, da sie zum einen theoretisch (soweit ich weiß, noch nie inmitten einer Anklage, wo es AUSSCHLIESSLICH um illegale Downloads ging, passiert) nur in Höhe der CD oder des jeweiligen Filmes etc. zur Kasse gebeten werden können (ohne Anwaltskosten) und außerdem die Verfolgung ohnehin sehr, sehr, sehr, sehr, sehr unwahrscheinlich ist, vor allem nach dem Statement der Staatsanwaltschaft, welche eben abermals betont, dass man gegen Uploader vorgehen will. Gäbe es Pläne, gegen Downloader vorzugehen, würde man das ebenso betonen. Der Aufwand wäre übrigens auch immens, auch bei jenen, deren Zahlung man direkt zurückverfolgen kann. Und da wäre dann noch die Frage der Verhältnismäßigkeit, auch in Anbetracht, dass der Apparat ohnehin vollkommen überlastet ist, und zwar mit wirklich relevanten Dingen. Grundsätzlich ist der illegale Download unter Juristen immer noch etwas sehr Umstrittenes, was die allgemeine Relevanz angeht.

Danke! Das waren jetzt sehr aufschlussreiche Kommentare! Wobei es ja nicht verboten war, einen Account zu kaufen! Heute hat ja auch jeder seine „Cloud“. Entscheidend wäre wohl immer der eindeutige Beweis über IP-Adresse und Tittel. Deshalb können die mit einem reinen Geldeingang eigentlich nichts anfangen.

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„Stimmt…aber dann wäre auch halb Belgien von der Karte verschwunden! Die armen Pommes, die dabei draufgehen werden…!“

Kommt immer noch darauf an ob es sich um den großen oder den kleinen Bruder des Yucatan- Killers handelt.
Bei Variante 1 dürften die Pommes ziemlich egal sein, denn als Bewohner eines zweiten Asteroidengürtels im Sonnensystem hat man dann andere Probleme :alien: :rofl: :alien:

Ja, man benötigt theoretisch den Account und dann die Information, was dieser herab geladen hat - beides muss zweifellos mit einer Person verknüpfbar sein (wir leben in einem Rechtsstaat) und es muss diese Informationen auch erstmal überhaupt geben - man weiß bis heute nicht, was SO loggte. Man stelle sich vor, man hat einen eindeutigen Namen, der für einen Account bezahlt hat und die Information, dass dieser Account heruntergeladen hat, dann bräuchte es aber immer noch die IP bw die Verbindung zu einer Person, denn den Account von Max Gurkenmaster aus Kölln, könnte auch Gustav Burckenstrunpf aus Schweden benutzt haben. Und hier fängt die Unsicherheit schon an, denn nicht wenige Juristen bestreiten, dass diese Zuordnung als eindeutiger Beweis ausreicht und für die klagende Industrie überhaupt genug Relevanz besitzt, für jeden einzelnen Download-Fall entsprechend mit Aufwand zu klagen, zumal da fast nichts für einen Anwalt rausspringt. Die meisten Firmen sind absolut nicht daran interessiert, bloße Downloader zu bestrafen, auch weil es keine Möglichkeit auf Schadensersatz gibt, sondern maximal der Wert der heruntergeladenen Sache infrage kommt. Ich weiß, es gibt Musterbeispiele von bestimmten problematischen Fällen, aber da ging es um FileSHARING, also die Tatsache, dass der Downloader, bewusst oder unbewusst zusätzlich hochgeladen hat, also Uploader wurde und dazu aktiv beitrug, urheberrechtlich geschütztes Material zu verbreiten. Und da ist die Beweissicherung ja viel einfacher und für die Instanz, die zivilrechtlich den Antrag auf Urheberrechtsverletzung stellt, auch ergiebiger.

Rein theoretsch, was denkt ihr wie hoch könnte eine Geldstrafe für urheberrecht verletzung für einen Uploader sein? Hier ist ein Beispiel aus Niederländen, der Uploader muss 10 000 € fur 40 000 download Links zahlen:

https://tarnkappe.info/artikel/szene/usenet/weiterer-usenet-uploader-muss-10-000-e-zahlen-255832.html

Könnte es bei SO auch der fall sein?

Schwer zu sagen, das Strafmaß hängt primär vom erzielten Gewinn ab, den der Uploader erzielt hat.

Außerdem war das eine (mehr oder weniger freiwillig erwirkte) zivilrechtliche Einigung zwischen BREIN und einem Uploader, das hat keine Signalwirkung auf das Strafmaß in Deutschland. D.h. die haben einen Vertrag miteinander abgeschlossen und BREIN hat die Summe vorgegeben.

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Natürlich ist es verboten Geld für illegale Produkte/Dienstleistungen auszugeben. Für nichts anderes war der Premiumzugang bei SO da. Keine Ahnung was sich die OCH’ler das immer einreden. Schau mal bei Torrent oder Usenet vorbei, da weiß jeder wie legal das ist was er/sie tut.

Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Straftat) können nicht durch eine Restschuldbefreiung (= Ende der Privatinsolvenz) gelöscht werden. Da kann auch die StA nichts machen (keine Zuständigkeit).
Die vorsätzliche unerlaubte Handlung kann man alternativ im Zivilrecht über eine positive Feststellungsklage ebenfalls feststellen lassen, falls das Strafverfahren den Insolvenzverwalter nicht genügen sollte.

Das stimmt so nicht. Der bloße SO-Account war niemals als solcher illegal und wird es auch nicht nachträglich. Das FTP-Welt-Beispiel von 1798 passt hier übrigens auch mitnichten. Der Premiumzugang vieler verschiedener Filehoster wird bzw. wurde tatsächlich auch für ganz legale Zwecke benutzt. Übrigens, die Verfahren damals gegen FTP-Welt-User wurden alle eingestellt, ein paar User wurden bei der Polizei vorgeladen und wurden befragt, keiner der bloßen Downloader wurde verurteilt, es kam zu keiner Verhandlung gegen bloße Downloader, es gab auch keine Hausdurchsuchungen bei Usern, nur wenn eine direkte Verbindung zu den Betreibern bestand und das war im Rahmen der Ermittlungen. Da gab es User, die Tausende von Euro für Raubkopien bezahlt hatten und trotzdem ließ man die letztendlich in Ruhe. Schon damals war die Verfolgung bloßer Downloader verpönt und wurde von vielen Juristen und Politikern kritisiert, das ganze Ding gilt ohnehin als absolutes Negativbeispiel; selbst die Polizisten, die die Befragungen durchführen mussten, waren genervt, weil man wusste, dass die Verfahren ohnehin eingestellt werden, was dann ja auch so war und das war vor 17 Jahren… Im Falle von SO wird man die mächtigsten Uploader anvisieren, thats it… Außerdem haben wir doch sogar abermals ein Statement der Staatsanwaltschaft, was als Nächstes passieren wird… Niemand nimmt Downloader ins Visier, das lohnt sich nicht, weder für die Staatsanwaltschaft, noch für die Industrie. Bitte bei den Fakten bleiben.

was soll diese Halbwahrheit?

Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden nur aus der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Insolvenzgläubiger diese gemäß § 174 InsO anmeldet und er muß dies auch begründen

wenn der Insolvenzgläubiger die Anmeldefrist versäumt oder er es nicht ausreichend begründet, dann sind Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung selbstverständlich mit der Restschuldbefreiung gelöscht

Normalerweise wirkt eine erteilte Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern. So besagt es § 301 InsO. Das heißt, sämtliche Schulden, die vor der Insolvenzeröffnung begründet waren, aber nach dem Insolvenzverfahren noch nicht vollständig beglichen sind, werden dem Schuldner erlassen.

Allerdings benennt § 302 InsO ganz klare Ausnahmen von diesem Grundsatz. Demnach bleiben z. B. Bußgelder, Geldstrafen und Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung weiterhin bestehen.

Quelle → https://www.schuldnerberatung.de/privatinsolvenz-straftat/

§ 302 InsO greift nur in Verbindung mit § 174 InsO

Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen , wenn sie unter diesem Rechtsgrund zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

https://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/243-Unerlaubte+Handlungen

Eine Insolvenztabelle ist ein vom [Insolvenzverwalter nach § 175 InsO aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger

https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenztabelle

Punkt 2 :interrobang:

Danach verstehe ich das Vorgehen etwas anders… :wink: